Die Nutzung des Vermittlungsportals „airbnb“ kann für den Wohnungsmieter schwerwiegende Konsequenzen haben. Das Landgericht Berlin musste aktuell entscheiden, ob der Vermieter einem Mieter kündigen kann, der die Wohnung auf dem Portal airbnb unterviermietet hatte.
Ein Mieter nutzte airbnb und vermittelte seine Wohnung gleich mehrmals an Touristen – dies jedoch ohne die Erlaubnis seines Vermieters. Als letzterer von der Weitervermietung erfuhr, mahnte er den Mieter ab. Dieser ließ sich davon jedoch nicht beeindrucken und vermittelte die Wohnung weiterhin über das Internetportal. Aufgrund dessen kündigte ihm sein Vermieter außerordentlich, d.h. fristlos. Der Betroffene war hiermit jedoch nicht einverstanden und räumte die Wohnung nicht. Deshalb erhob der Vermieter eine Räumungsklage. Im Februar dieses Jahres lag der Fall dem Landgericht Berlin zur Entscheidung vor.
Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 03. Februar 2015, Az. 67 T 29/15) stellte klar, dass die fristlose Kündigung zulässig war. Die Vermittlung der eigenen Mietwohnung über airbnb ohne die Erlaubnis des Vermieters stellt einen Grund dar, welcher zu außerordentlichen Kündigung berechtigt. Der Vermieter muss nicht am Mietvertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist festhalten, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrages aufgrund aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist.
So lag der Fall hier. Für das Gericht war maßgeblich, dass es der Mieter unterlassen hatte, vor Beginn der Weitervermietung um Erlaubnis zu fragen und darüber hinaus die Wohnung auch dann noch vermittelte, als der Vermieter schon eine Abmahnung ausgesprochen hatte. Das Landgericht Berlin stufte dieses Vorgehen als schwerwiegenden Vertragsverstoß ein, welcher zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Fazit:
AnzeigeMieter müssen bei der Weitervermietung Vorsicht walten lassen. Ohne die Erlaubnis des Vermieters dürfen sie ihre Wohnung nicht über airbnb anbieten.
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Sören Siebert auf Google+