„Augen auf beim Autokauf“ – so zumindest heißt es landläufig. Welche Rechte hat aber der Kunde, wenn der Verkäufer eine neue TÜV-Plakette zusichert, der Gebrauchtwagen sich jedoch nach dem Kauf als verkehrsunsicher erweist? Genau diese Frage hat der BGH nun beantwortet.
Eine Frau kaufte bei einem Gebrauchtwagenhändler einen 13 Jahre alten Opel mit einer Laufleistung von stolzen 144.000 km. Im Kaufvertrag war geregelt, dass die erforderliche Haupt-untersuchung am Tag des Kaufs durchgeführt wurde. Der Gebrauchtwagen hatte daher auch eine neue TÜV-Plakette. Als die Kundin mit den Wagen jedoch am nächsten Tag fuhr, fiel der Motor gleich mehrmals aus. Sie ließ das Auto daher untersuchen. Dabei wurden mehrere erhebliche Probleme festgestellt (u.a. Korrosion an den Bremsleitungen).
Die Frau fühlte sich von dem Verkäufer übers Ohr gehauen und begehrte daher die Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Der Händler war damit überhaupt nicht einverstanden. Er war der Ansicht, die Kundin müsse ihm vorher die Möglichkeit geben, die Probleme am Wagen zu beseitigen. Die Klage der Frau auf Rückzahlung des Kaufpreises lag nun dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.
Die Richter des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 15. April 2015, Az. VIII ZR 80/14) urteilten zugunsten der Kundin. Das Gericht ließ es offen, ob die Kundin den Kaufvertrag wegen einer sogenannten arglisten Täuschung durch den Verkäufer anfechten konnte. Jedenfalls ist sie wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Bei einem sogenannten Rücktritt wird der abgeschlossene Vertrag rückgängig gemacht, sodass der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlen und die Kundin das Fahrzeug wieder herausgeben muss.
In diesem Zusammenhang stellte der Bundesgerichtshof fest, dass der Wagen aufgrund seines verkehrsunsicheren Zustandes mangelhaft war. Dabei spielte es keine Rolle, dass der Wagen eine neue TÜV-Plakette hatte.Das Gericht ließ sich auch nicht vom Vorbringen des Gebrauchtwagenverkäufers überzeugen, wonach er dazu berechtigt gewesen sei, die Mängel zu beseitigen. Letzteres ist zwar nach dem Gesetz grundsätzlich so vorgesehen, d.h. die Kundin hätte dem Händler eigentlich die Möglichkeit zur sogenannten Nacherfüllung geben müssen.
AnzeigeMaßgeblich war vorliegend jedoch die Regelung des § 440 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach muss eine Kunde die Nacherfüllung durch den Verkäufer u.a. dann nicht abwarten, wenn sie für ihn unzumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit nahmen die Richter an, da die Frau das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Kompetenz des Gebrauchtwagenhändlers verloren hatte. Der Gebrauchtwagenhändler musste den Kaufpreis daher erstatten.
Fazit:
Das Urteil stellt klar, dass Kunden vom Vertrag u.U. auch dann Abstand nehmen können, wenn sie die Beseitigung der Mängel durch den Verkäufer nicht abwarten. Letztlich hat der Bundesgerichtshof aber eine Einzelfallentscheidung vorgenommen. Wann die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls.
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Sören Siebert auf Google+