Online-Händler müssen ihre Kunden über das Widerrufsrecht informieren. Das gilt auch für die Beschränkungen und den Ausschluss des Widerrufsrechts, etwa für verderbliche Ware. Aber wie müssen Shopbetreiber diese Ausschlussgründe beim Kauf genau darstellen? Das hat nun das Landgericht Oldenburg entschieden.
Ein Händler betrieb einen Online-Shop, in dem Kunden Lebensmittel bestellen konnten. Unter den Produkten waren auch Obst, Gemüse und Milchprodukte. Beim Bestellen kam der Kunde auf eine Seite, auf der er die AGB bestätigen musste. Darunter war ein Link mit dem Titel „Hier finden Sie Informationen zu Ihrem Widerrufsrecht.“ Darunter stand „Andere wichtige Regelungen zum Vertrag finden Sie in unseren AGB.“ In den AGB waren Ausschlussgründe für das Widerrufsrecht aufgezählt. Darunter war auch ein Ausschluss für verderbliche Waren. In der Widerrufsbelehrung selbst waren diese nicht zu finden. Hiergegen ging der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor. Der vzbv hielt es nicht für ausreichend, die Beschränkungen nur in den AGB aufzulisten.
Das Landgericht Oldenburg entschied mit Urteil vom 13.03.2015 (Az. 12 O 2150/14), dass die Ausschlussgründe nicht in den AGB „versteckt“ werden dürfen. Das Gericht fand, dass klar und deutlich über die Beschränkungen des Widerrufsrechts belehrt werden muss. Das ist aber nicht der Fall, wenn der Link zur Widerrufsbelehrung keine Beschränkungen anzeigt. Wenn nur getrennt von der Belehrung die Einschränkungen angezeigt werden, genügt das dem Verbraucherschutz nicht. Die Richter sahen darin eine Irreführung der Kunden. Der Kunde geht davon aus, dass er hinter dem Link zum Widerrufsrecht alle Informationen findet, die das Widerrufsrecht betreffen. Auch die Bezeichnung „Andere wichtige Regelungen zum Vertrag“ genügt nicht, um über die Einschränkungen zu informieren. Auch hier erwartet der Kunde keinen Hinweis auf Grenzen seines Widerrufsrechts.
Fazit:
Das Urteil des Landgerichts Oldenburg zeigt, dass auch die Beschränkungen des Widerrufsrechts für den Kunden leicht erkennbar sein müssen. Es genügt daher nicht, das gesetzlich vorgeschriebene Muster der Widerrufsbelehrung zu verwenden, um die Belehrungspflichten zu erfüllen. Auch die Ausschlussgründe müssen in engem räumlichem Zusammenhang mit der Belehrung angezeigt werden. Dies kann zum Beispiel direkt unter der Belehrung unter der Überschrift „Ausschluss des Widerrufsrechts“ geschehen. Hier können Händler die gesetzlich vorgesehenen Ausschlussgründe aufnehmen.
AnzeigePraxis-Tipp 1:
Es dürfen nur die in § 312 g Absatz 2 BGB benannten Ausschlussgründe sein. Shopbetreiber dürfen sich keine eigenen Ausschlussgründe "ausdenken".
Praxis-Tipp 2:
Die ausschlussgründe müssen auch zu der jeweiligen Ware passen. Gerade bei individuelle angefertigten Waren oder verderblichen Waren haben Shopbetreiber oft andere Vorstellungen als Kunden oder Gerichte.
Die Ausschlussgründe für das Widerrufsrecht können Sie hier nachlesen:
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Sören Siebert auf Google+