Viele Arbeitnehmer laden z. B. ihr Handy am Arbeitsplatz auf, stellen einen Ventilator aus den „privaten Beständen“ ins Büro oder bringen eine Kaffeemaschine von zu Hause mit. Damit zapfen sie jedoch den Stromanschluss des Chefs an – hat dieser keine Erlaubnis dazu erteilt, begehen sie Stromdiebstahl und riskieren im schlimmsten Fall die Kündigung. Doch ist das Aufstellen und Nutzen privater Elektrogeräte am Arbeitsplatz wirklich ausnahmslos verboten?
Jeder Arbeitgeber ist in seinem Betrieb für den Arbeitsschutz verantwortlich. Er muss dafür sorgen, dass seine Beschäftigten nicht gefährdet werden, sondern ihrer Arbeit ohne Probleme nachgehen können, vgl. §§ 3, 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbschG). Elektrogeräte stellen in der Regel eine besondere Gefahrenquelle dar. Arbeitgeber müssen sie daher gemäß § 14 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) und der DGUV Vorschrift 3 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Vorschrift 3) vor der ersten Inbetriebnahme von einer zur Prüfung befähigten Person – in der Regel einer Elektrofachkraft – überprüfen lassen. Erst wenn das Elektrogerät als betriebssicher eingestuft wurde, darf es benutzt werden. Doch damit nicht genug: Nach § 16 BetrSichV und die DGUV Vorschrift 3 müssen sämtliche Geräte in regelmäßigen Zeitabständen auch weiterhin auf ihre Sicherheit kontrolliert werden.
Dieses Vorgehen gilt übrigens unabhängig davon, ob dem Chef das Elektrogerät überhaupt gehört. Schließlich stehen die Elektrogeräte in seinem Betrieb, weshalb er in der Regel auch als Betreiber der Geräte angesehen wird. Ihn trifft daher die sog. Auswahl-, Organisations- und Aufsichtspflicht, um den gesetzlichen Arbeitsschutz im Unternehmen zu gewährleisten. Verstößt er etwa gegen die Überprüfungspflichten, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 BetrSichV; im Wiederholungsfall oder bei vorsätzlicher Gefährdung eines Mitarbeiters / mehrerer Mitarbeiter macht er sich unter Umständen sogar strafbar.
Zunächst einmal sollte beachtet werden, dass Beschäftigte keinen Anspruch darauf haben, ihre privaten Elektrogeräte im Büro aufzustellen. Sie benötigen zuvor die explizite Erlaubnis ihres Arbeitgebers. Schließlich ist der – wie bereits erläutert – als Betreiber der Geräte anzusehen, sobald die Geräte im Unternehmen stehen. Keine Voraussetzung ist dagegen, dass er von den Geräten wissen muss.
Es ist Arbeitgebern daher zu raten, private Elektrogeräte, wie z. B. Kaffeemaschinen, Kühlschränke oder Ventilatoren, im Büro generell zu verbieten. Existiert ein Betriebsrat, hat dieser bei der Entscheidung unter Umständen aber ein Recht auf Mitbestimmung (Bundesarbeitsgericht, Beschluss v. 14.01.1986, 1 ABR 75/83). Erlaubt oder duldet der Chef dagegen das Mitbringen privater Elektrogeräte, müssen diese in eine Bestandsliste aufgenommen werden, damit sie bei der regelmäßigen Überprüfung der Geräte nicht vergessen werden. Alternativ können die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, dass den Angestellten die Pflicht zur Überprüfung nach der BetrSichV trifft.
Wer während der Arbeit sein Privathandy oder seinen Rasierer auflädt bzw. die eigene Kaffeemaschine im Büro nutzt, zapft regelmäßig den Stromanschluss des Chefs an. Der muss letzten Endes die Stromrechnung und damit auch für das „Privatvergnügen“ seiner Mitarbeiter zahlen. Hatte der Arbeitgeber die Nutzung privater Elektrogeräte ausdrücklich verboten oder wusste er zuerst nichts davon, kann er dem Stromdieb dennoch nicht fristlos kündigen: Der Schaden wird von den Gerichten nämlich regelmäßig als zu gering eingestuft (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 20.01.2012, Az.: 3 Sa 408/11).
Dem Chef bleibt es aber unbenommen, den notorischen Stromdieb abzumahnen und ihm im Wiederholungsfall zu kündigen. Im Übrigen können die Arbeitsvertragsparteien festlegen, dass der Beschäftigte sämtliche Kosten trägt, die er mit der Nutzung seiner eigenen Elektrogeräte verursacht. Verwaltungstechnisch ist es allerdings einfacher, dem betreffenden Angestellten eine zuvor vereinbarte Energiepauschale vom monatlichen Gehalt abzuziehen (Arbeitsgericht Iserlohn, Urteil v. 20.03.2014, Az.: 2 Ca 443/14). Sandra Voigt Assessorin Redakteurin – Juristische Redaktion anwalt.de services AG
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Sören Siebert auf Google+