Eine GmbH muss eine Geschäftsadresse besitzen. Doch reicht hierfür auch eine „c/o“-Adresse aus? Diese oft gestellte Frage hat nun das Oberlandesgericht Hamm beantwortet.
AnzeigeGmbH wird Eintragung ins Handelsregister verweigert Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung begehrte die Eintragung in das Handelsregister. Bei der Adresse gab die Gesellschaft jedoch eine sogenannte „c/o“-Adresse bei dem Kanzleisitz des für sie handelnden Rechtsanwaltes an.
Das für die Eintragung zuständige Registergericht hatte hiergegen Bedenken. Es war der Ansicht, die GmbH müsse bei der Anmeldung eine inländische Geschäftsanschrift bzw. die Wohnadresse ihres gesetzlichen Vertreters angeben. Es verweigerte die Eintragung. Gegen diese Entscheidung erhob die Gesellschaft Beschwerde. Nun musste das Oberlandesgericht Hamm den Fall entscheiden.
Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 07. Mai 2015, Az. 27 W 51/15) hielt den c/o-Zusatz für erlaubt. Solange eine solche Adresse der besseren Auffindbarkeit der für die GmbH zustellungsbefugten Person dient, darf die Gesellschaft diesen Adresszusatz verwenden. Dieser Zustellungsadressat war der Rechtsanwalt.
Einschränkend, so das Gericht weiter, darf der c/o-Zusatz aber nicht die Zustellungsmöglichkeiten verschleiern oder vortäuschen. Dies unternahm die GmbH nicht, sodass das Oberlandesgericht die Bedenken des Registergerichts als unbegründet zurückwies.
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Fazit:
Gesellschaften mit beschränkter Haftung dürfen grundsätzlich auch c/o-Zusätze bei der Angabe der Adresse verwenden. Hierdurch dürfen sie jedoch Zustellungen nicht verhindern oder erschweren.
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