Heidi Klum macht es, Jay-Z macht es und sogar unsere Bundeskanzlerin hat es schon getan: Schnell ein Foto von den hübsch angerichteten Sommerrollen, der Sushi-Komposition oder der Weißwurst mit Bretzel knipsen und mit den hungrigen Freunden bei Instagram, Facebook und Co teilen. Und auch Millionen von Nicht-Promis sind dem Foodporn-Trend verfallen. Doch das Hochladen von Essensfotos kann teuer werden.
“Vorsicht, nicht einfach fotografieren!“ lautet der Rat der Zeitschrift Finanztest in ihrer aktuellen Ausgabe in Bezug auf besonders aufwendig arrangierte Mahlzeiten. Denn in hochwertigen Sterneküchen kann der Koch unter Umständen Künstler und die servierte Speise urheberrechtlich geschützt sein. In diesem Fall darf der Koch bestimmen, ob und wie eine Vervielfältigung seiner Werke stattfinden darf.
Bei der Beurteilung, ob es sich bei der kredenzten Mahlzeit um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, kommt es, auch in der angewandten Kunst, entscheidend auf die Gestaltungshöhe an. Diese grenzt im Urheberrecht geschützte Werke von nicht geschützten ab. Für die Gestaltungshöhe maßgeblich ist, ob die ästhetische Wirkung nur dem Gebrauchszweck geschuldet ist oder auf einer künstlerischen Leistung basiert.
Wie ist denn nun die Rechtslage? Wir haben Rechtsanwalt Sören Siebert - Betreiber von eRecht24 -gefragt:
"Ein Foto von der Pommes rot/weiß vom Wirt um die Ecke wird meist keine Gestaltungshöhe aufweisen. Bei aufwendigen Kreationen vom Sternekoch sollte man jedoch beim Posten von Fotos aufpassen und den Wirt am besten vorher um Erlaubnis fragen, ehe das Bild bei Facebook & Co veröffentlicht wird.
Denn ein Urheberrechtsschutz besteht auch, wenn die Fotos nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden. Zwar ist bisher kein Fall bekannt worden, in denen ein Koch seinen Gast wegen Verletzung seines Urheberrechts abgemahnt oder gar verklagt hat. Das kann aber durchaus früher oder später passieren."
Doch auch beim Fotografieren und Teilen von Alltagsessen ohne künstlerischen Bezug bewegt man sich juristisch gesehen auf dünnem Eis, wenn der Inhaber Aufnahmen ausdrücklich verbietet. Dann macht er nämlich von seinem Hausrecht Gebrauch und kann das Fotografieren der Speisen untersagen.
https://www.e-recht24.de/urheber
Fazit:
Ehe ein rechtswidriger Post ein juristisches Nachspiel hat, müssen natürlich erst einmal der Koch oder Inhaber des Restaurants aktiv werden. Und das werden sie in den wenigsten Fällen. Wer jedoch auf Nummer sicher gehen will, sollte beim nächsten Besuch einfach beim Koch nachfragen, ob das Foto der Speise auch gepostet werden darf.
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Sören Siebert auf Google+