Kartellamt: Vertriebsbeschränkungen von Asics rechtswidrig

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Immer häufiger versuchen große Marken wie Adidas, Cartier oder Joop mit dem Argument der Qualitätssicherung den Vertrieb ihrer Produkte über das Internet einzuschränken. Im Fall des Sportartikelherstellers Asics hat das Bundeskartellamt nun eine Entscheidung getroffen, die für den gesamten Onlinehandel richtungsweisend ist: Die einschränkenden Vertragsklauseln des Unternehmens in der Vergangenheit waren rechtswidrig. Kleine und mittlere Onlinehändler können aufatmen.

Vorgaben sind erlaubt – Beschränkungen nicht

Wenn es nach Asics und vielen anderen hochpreisigen Marken ginge, dürften ihre Produkte auf großen Plattformen wie ebay und Amazon Marketplace überhaupt nicht angeboten werden. Auch die Zusammenarbeit mit anderen Verkaufsportalen wollte der japanische Hersteller verbieten, ebenso wie die Auflistung in Preisvergleichen. Dass es dabei tatsächlich um Qualitätssicherung beim Vertrieb geht, glaubt das Kartellamt nicht, vielmehr wolle Asics wohl den Preis kontrollieren. Damit aber benachteilige man kleinere Händler und verhalte sich somit rechtswidrig.

Das Bundeskartellamt respektiert zwar den Wunsch der Hersteller nach Qualitätssicherung. Allerdings müsse man auch die Interessen kleinerer Händler und Verbraucher berücksichtigen. Ziel der Wettbewerbswächter ist ein breites Nebeneinander von stationärem und Internetverkauf und ganz ausdrücklich auch die daraus resultierenden Preissenkungen. Voraussetzung dafür ist aber, dass neben den unternehmenseigenen Online-Shops auch kleine Anbieter im Internet gut zu finden sind – in Suchmaschinen, Preisportalen und auf Online-Marktplätzen.

Kein Einzelfall

Drei Jahre lang hat das Kartellamt sich mit dem Onlinevertrieb von Asics-Produkten auseinandergesetzt. Auch andere Markenanbieter wurden in dieser Zeit wegen wettbewerbsverzerrender Beschränkungen abgemahnt oder von Gerichten verurteilt. Trotzdem sehen sich immer wieder Händler mit solchen oder geringfügig abgeänderten Klauseln konfrontiert. Asics hat die beanstandeten Formulierungen bereits gestrichen. Die Entscheidung der Wettbewerbshüter hat für Händler und Kunden dennoch große Bedeutung. Beschränkungen beim Onlinehandel, die weniger große Anbieter benachteiligen, sind nun eindeutig und zweifelsfrei für unzulässig befunden.

Fazit:

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Das Bundeskartellamt hat eine Grundsatzentscheidung getroffen, die den Handel mit Markenprodukten leichter macht: Vertriebsklauseln, die verhindern, dass kleine Shops mit ihren Artikeln im Netz gefunden werden, sind rechtswidrig. Ein breiter Wettbewerb von kleinen und großen Anbietern ist ausdrücklich erwünscht.

 

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