Das Copyright der Gulaschsuppe: Bildrechte bei Facebook & Co.

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Copyright Gulaschsuppe Bildrechte im Netz

Die Diskussion um das Teilen von Essensfotos auf Facebook hat gezeigt, dass es bei Fotos, Bildrechten & Co. in sozialen Netzwerken zahllose Missverständnisse und Halbwahrheiten im Netz gibt. Es wird also Zeit, einmal aufzuklären, was erlaubt ist und was nicht.

1. Urheberrecht: Wer hat das Bild gemacht?

Die ersten Frage bei Bildrechten ist immer: Haben Sie das Bild selbst erstellt oder war es ein anderer? Wenn Sie das Bild erstellt haben, ist vieles einfacher: Sie sind dann der Urheber. Sie entscheiden, ob, wann und wie ein Bild veröffentlicht und verbreitet werden darf. Zum Beispiel auf Facebook.

Wenn es sich um ein fremdes Bild oder Video handelt sind Sie nicht der Urheber. Sie haben an diesem Bild dann keine Rechte, dürfen es dann also auch nicht über Facebook, Instagram oder Pinterest teilen.

Wichtig: Bilder und Videos sind IMMER urheberrechtlich geschützt. Urheberrechtsschutz gibt es also für jedes verwackelte Filmchen und jedes Handy-Bild.

Anders ist es natürlich, wenn Sie den Urheber oder Inhaber der Nutzungsrechte um Erlaubnis gefragt haben. Dann dürfen Sie diese Bilder entsprechend der erteilten Erlaubnis auch nutzen. Im geschäftlichen Umfeld wird die Nutzung fremder Bilder in der Regel durch Lizenzvereinbarungen geregelt und ist in den meisten Fällen kostenpflichtig.

2. Der Inhalt des Bildes: Ist das Kunst oder kann das weg?

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Wenn Sie das Bild selbst erstellt haben gibt es aber immer noch zahlreichen Fallstricke. Die erste Frage: Handelt es sich bei dem, was auf dem Bild zu sehen ist, um ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts? Dann kann der Schöpfer des Werkes (oder seine Rechteverwerter) bestimmen, ob und wie dieses Werk verbreitet werden darf.

Was ein geschütztes Werk im Sinne des Urheberrechts ist oder nicht, darüber wurden mindestens 23 Bücher geschrieben. Es ist also nicht so einfach, diese Fragen in 3 Sätzen zu beantworten. Aber ich versuche es einmal:

1. Echte Kunst und angewandte Kunst

Kunst ist geschützt. Über die Frage, was Kunst ist und was nicht, wurden bisher ca. 2365 Bücher geschrieben. Im Zweifel gilt: Fremde Kunstwerke dürfen Sie nicht öffentlich verwerten.

Dann gibt es aber auch noch die sogenannte Gebrauchskunst bzw. kleine Münze. Betroffen davon sind Sachen wie Möbel, Mode, Design und Grafiken. Das ist oft keine „Kunst“ im eigentlichen Sinne. Der BGH hat den Schutz der Gebrauchskunst durch ein Urteil im Jahr 2013 aber stark ausgeweitet.

2. Schöpfungshöhe

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Oft spielt der Begriff der "Schöpfungshöhe" eine Rolle. Ein Werk hat dann die notwendige Schöpfungshöhe, wenn es sich um eine "persönliche geistige Schöpfung handelt, die individuell ist und das alltäglich übersteigt". So eine Definition hilft in vielen Fällen weiter, aber oft eben auch nicht.

Um auf das Ausgangsbeispiel zurück zu kommen: Eine Gulaschsuppe ist fast immer keine Kunst im Sinne des Urheberrechts. Und fast allen Gulaschsuppen wird es an der nötigen Schöpfungshöhe fehlen.

Bei ausgefeilten Gerichten in Sternerestaurants kann das aber schon wieder anders sein. Hier ist durchaus denkbar, dass es sich im Ausnahmefall um angewandte Kunst handelt.

Oft kommt an dieser Stelle der Einwand: Welcher Koch oder Restaurantbetreiber will sich freiwillig dem Shitstorm aussetzen der folgt, wenn ein Besucher abgemahnt wird, weil er ein Bild des Gerichtes bei Facebook geteilt hat. Das mag in vielen Fällen zutreffen. Es gibt aber bereist Restaurants, die das Posten von Bildern bei Facebook & Co. per Hausordnung untersagt haben, siehe übernächster Punkt.

Gulaschsuppe

3. Gebäude und Bauwerke: Die Panoramafreiheit

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Da es hier nicht nur um Essen geht beschäftigen wir uns mit dem - nach Katzen und Essen - wohl drittliebsten Motiv in sozialen Netzwerken: Bilder und Selfies von und vor bekannten Gebäuden und Bauwerken. Ich wette, jeder hat auf Facebook mindestens ein mal ein Bild vor dem Eifelturm, dem Empire State Building, den Pyramiden in Ägypten, dem Brandenburger Tor oder einem Fußballstadion gepostet. Solche Gebäude sind als Bauwerke urheberrechtlich geschützt. Auch wenn die Architekten der Pyramiden diese Rechte kaum mehr wahrnehmen werden, bei vielen aktuelleren Bauwerken sind diese Rechte noch nicht erloschen.

Hier gilt dann die so genannte Panoramafreiheit. Alles was man im öffentlichen Raum fotografieren kann, darf man dann auch verwerten. Aktuelle Pläne in der EU, die Panoramafreiheit zu beschränken, wurden jüngst auf Eis gelegt.

4. Das Hausrecht: Im inneren von Museen und Gebäuden

Hier kommt noch ein weiterer Punkt ins Spiel: Das so genannte Hausrecht. Die Panoramafreiheit (siehe letzter Absatz) gilt nur „draußen“. Im inneren von Gebäuden haben die Eigentümer das so genannte Hausrecht.

Das Hausrecht umfasst auch das Recht, das Aufnehmen von Bildern und vor allem das öffentlichen Verbreiten von Bildern zu untersagen. Das gilt übrigens für Gebäude von Privatpersonen ebenso wie für Gebäude von Unternehmen oder staatlichen Institutionen.

Jedes Museum und jedes Restaurant könnte also in der Hausordnung bestimmte Einschränkungen zum Verbreiten der Bilder treffen. Aktuelles Beispiel: Immer mehr Museen und Orte, in denen Kulturveranstaltungen stattfinden verbieten die Benutzung von Selfie-Sticks.

Die meisten Hausordnungen von Museen haben sehr ausgefeilte Regelungen: Vom Verbot der gewerblichen Verwertung bis hin zu einem kompletten Verboten zu Fotografieren. Und wenn der Hausherr das so sagt, dann ist es so. Es ist schließlich sein Haus.... .

5. Vorsicht bei Personen: Das Recht am eigenen Bild

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Als letztes sollten Sie das „Recht am eigenen Bild“ beachten, wenn Sie fremde Personen auf Ihren Bildern aufnehmen. Es ist natürlich gerade bei touristisch wertvollen orten kaum möglich, keine Person auf dem Bild zu haben. Die Abgrenzung was erlaubt ist und was nicht ist auch hier kompliziert.

Die abgebildete Person darf zumindest nicht im Mittelpunkt des Bildes stehen und darf nicht identifizierbar sein. Eine Ausnahme machen die Gerichte bei Groß0bveranstaltungen, da man dort damit rechnen muss, fotografiert oder gefilmt zu werden und wenn die abgebildeten Personen nur „Beiwerk“ sind.

Gerade das Recht am eigenen Bild spielt praktisch aber große Rolle, es kommt hier immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen.

Wichtig: Es geht dabei immer um das Veröffentlichen oder Verbreiten von Bildern. Das bloße „Knipsen“ fremder Personen im öffentlichen Raum ist erlaubt, wenn Sie dadurch nicht in die Intimshpäre der betroffenen eingreifen. Sie dürfen die Bilder dann aber eben nicht beliebig öffentlich verbreiten.

Fazit:

  1. Die Themen Bilder, Videos, Urheberrecht und Nutzungsrechte sind im Detail ziemlich kompliziert. Die wichtigsten Punkte, die Sie sich merken sollten:
  2. Vorsicht beim Posten von Fotos und Videos, die Sie nicht selbst aufgenommen haben. Die Urheber- und Verwertungsrechte (und damit das Recht, diese bei Facebook & Co. zu Posten) liegen nicht bei Ihnen.
  3. Fragen Sie den Urheber bei fremden Bildern und Videos immer um Erlaubnis, bevor Sie diese verbreiten.
  4. Achten Sie bei eigenen Bildern darauf, ob Sie ein fremdes „Werk“ im Sinne des Urheberrechts fotografiert haben.
  5. Wenn Sie Werke im öffentlichen Raum fotografieren ist das durch die Panoramafreiheit (fast) immer Fällen erlaubt.
  6. Sind Menschen auf den Bildern beachten Sie das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Personen.
  7. Bei Bildern innerhalb von Gebäuden oder Parks kann der Eigentümer (Hausherr) regeln, ob eine öffentliche Verbreitung erlaubt ist.

Praxis Tipp:

Mehr Infos, Checklisten, Muster (Model Release Vertrag, Recht am eigenen Bild), Videos und Live-Webinare zum Thema „Urheberrechte und Bildrechte im Netz“ finden Sie in unserem Mitgliederbereich:

https://www.e-recht24.de/urheber

 

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