Das Oberlandesgericht Hamm (Az.4 U 99/07) hat sich mit dem "Virtuellen Hausverbot" durch Sperrung einer IP-Nummer bei Testmaßnahme zur Überprüfung des mit der Werbeaussage "Über 5000 lieferbare Artikel im Angebot" beworbenen Internetangebots beschäftigt. Es kommt zu dem Ergebnis, dass nur ein Hausverbot gegenüber einem wettbewerbskonformen Tester sich regelmäßig als eine verbotswidrige Behinderung darstellt.
Entscheidend sei, dass sich der Konkurrent nicht wie ein normaler Kunde verhalten, sondern hat in rd. 2 Stunden rd. 650 Aufrufe getätigt hat und wollte darüber hinaus sogar insgesamt 5000 Aufrufe in entsprechend kurzer Zeit- und Taktfolge tätigen. Damit habe er sich letztlich selbst wettbewerbswidrig verhalten unter dem Gesichtspunkt einer Betriebsstörung.
Diesem Angriff durfte der Betreiber des beworbenen Internetangebots mit einem sog. virtuellen Hausverbot begegnen. Nur das Hausverbot gegenüber einem Wettbewerbskonformen Tester stelle sich regelmäßig als eine verbotswidrige Behinderung dar. Eine unlautere Behinderung durch den Konkurrenten liege dann vor, wenn sich der Tester nicht mehr wie ein normaler Kunde verhält, sondern dabei den Betriebsablauf stört, indem er etwa durch sein Verhalten das Personal von seiner Beschäftigung abhält, andere Kunden abschreckt oder offenkundig Testfotos anfertigt, so dass das Personal entsprechend aufmerksam wird und sich andere Kunden über den Anlass hierfür Gedanken machen. Entsprechend verhalte es sich im vorliegenden Fall, da kein normaler Kunde, der sich gewöhnlich nur für bestimmte Artikel interessiert, das gesamte Sortiment des Anbieters beobachtet und überprüft.
Fazit:
Der Seitenanbieter hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an dem Schutz seiner Internetpräsenz vor sicherheitsrelevanten Störungen und Angriffen. Ihm könne es keineswegs verwehrt werden, geeignete Sicherheitssoftware hiergegen zu installieren, die wegen ungewöhnlicher Abgriffssequenzen zu einer automatischen Sperrung der IP-Nummer führt. Abgesehen davon ist zu konstatieren, dass der Konkurrent bei "normalfrequentierter" Recherche, die auch ein normaler Kunde vornehmen würde, auch weiterhin Zugriff auf die fraglichen Seiten hätte, so die Hammer Richter.
AnzeigeQuelle: OLG Hamm
http://www.nrwe.de
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Sören Siebert auf Google+