OLG Hamm: Abmahnung bei unvollständigem Impressum

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OLG Hamm: Abmahnung bei unvollständigem Impressum
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Sind fehlende oder teilweise unvollständige Angaben im Impressum eines Online-Shops abmahnfähig oder eine Bagatelle? Für einige Gerichte war die Antwort bisher eher eine Art von Arbeitsreduzierung. Um der stetig ansteigenden Abmahnflut Herr zu werden, machten diese nicht selten von der so genannten Bagatellklausel des § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gebrauch und sahen in fehlenden oder unvollständige Angaben den Wettbewerb nicht als erheblich beeinträchtigt an.

Das OLG Hamm scheint dieser Praxis nun einen Riegel vorschieben zu wollen. In seinem Beschluss machte dieses nämlich deutlich, dass fehlerhafte oder teilweise unterlassende Angaben in einem Impressum eines Online-Shops, keine Bagatelle darstellen (Az. I-4 U 192/07). Im konkreten Fall handelte es sich um das Fehlen der Handelsregisternummer.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der europäischen Richtlinie 2005/29/EG.
Anhand dieser Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, müsse der §3 UWG ausgelegt werden. Das Problem hier: Fast alles kann, unter Betrachtung des Verbraucherschutzes, unlauter sein und wäre somit auch abmahnfähig. Hiernach wären deshalb auch fehlende oder unvollständige Angaben im Impressum „erheblich“ und keine Bagatelle. Dennoch ist auch hier wieder auf den Einzelfall abzustellen.

Ferner stellte das Gericht noch fest, dass auch nach nationalem Recht „ein nicht nur unwesentlicher Verstoß“ vorliege, wenn Pflichtangaben wie die Handelsregisternummer fehlen. Hiermit dürfte das OLG wohl auf §5 TMG verweisen, wo Dienstanbieter dazu angehalten sind die Handelsregisternummer anzugeben. Eine reine Bagatelle könne nach Ansicht des Gerichtes deshalb nicht vorliegen:

„Ein Verstoß gegen den Kern einer solchen Schutzvorschrift kann schwerlich eine Bagatelle im Sinne des § 3 UWG sein. Es kommt noch hinzu, dass Verstöße gegen eine solche Verbraucherschutzbestimmung auch generell geeignet sein dürften, den betreffenden Händlern wegen der Nichteinhaltung der Informationspflichten einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die umfassend informieren.“

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Fazit:

Im Gegensatz zum Hanseatischen OLG, dass in einer ähnlichen Konstellation entschieden hatte dass bei unvollständigen Angaben im Impressum kein Wettbewebsverstoß vorliegt, scheint das OLG Hamm fehlende oder unvollständige Angaben deutlich strenger zu bewerten, zum Nachteil vieler Gewerbetreibender im Internet. Das Risiko von Abmahnungen ist nach dem Urteil des OLG Hamm somit deutlich höher als bei den Hanseaten, die beim Fehlen von Angabe wie der Handelsregisternummer keine Wettbewerbsverstoß sehen.

Autor: Christian Hense

Rechtsberatung Wettbewerbsrecht: RA Siebert

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Labels: Vertragsrecht

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