Presserecht: „BILD“ darf Urlauber nicht im Hintergrund eines Fotos zeigen

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Oft sind bei Bildern, die Prominente zeigen, auch „normale“ Bürger im Hintergrund zu sehen. Es stellt sich dabei die Frage, ob diese gegen die Veröffentlichung des Fotos vorgehen können. Der Bundesgerichtshof hat im April dieses Jahres eine Antwort geliefert.

„BILD“ zeigt Urlauber im Hintergrund des Bildes

Der Streit drehte sich um die Berichterstattung der Tageszeitung „BILD“, welche über einen Überfall auf einen Profifußballer im Ferienort El Arenal auf Mallorca berichtete. Im Hintergrund des Fotos, welches den prominenten Sportler zeigte, war eine auf einer Liege liegende und nur mit einem Bikini bekleidete Urlauberin zu sehen. Die Zeitung stellte das Foto auch auf deren Internetseite zum Abruf zur Verfügung.

Die Touristin hatte zuvor nicht in die Veröffentlichung eingewilligt. Sie war mit der Bildberichterstattung ganz und gar nicht einverstanden und ging gegen die BILD vor. Der sechste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich im April mit dem Fall befasst.

Bild darf Urlauberin im Hintergrund

nicht zeigen Die Richter des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 21. April 2015, Az. VI ZR 245/14) urteilten zugunsten der Urlauberin. Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Presse Bilder ohne die Einwilligung der darauf abgebildeten Personen grundsätzlich nicht veröffentlichen darf. Anders sieht es aus, wenn eine Zeitung ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt. Die Richter entschieden, dass die Darstellung der Urlauberin in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht.

Maßgeblich war, dass es keinen Anlass dafür gab, das Bildnis der knapp bekleideten Touristin einer enormen Vielzahl von Lesern im Rahmen der Bildberichterstattung zugänglich zu machen. So zeigte das Foto die Frau in einer erkennbar privaten Situation. Das Interesse der Urlauberin, nicht in der Öffentlichkeit gezeigt zu werden, überwog somit das Interesse der BILD-Zeitung an der Berichterstattung über den Profifußballer. Die BILD musste das Foto daher entfernen.

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Fazit:

Pressemedien dürfen Bilder grundsätzlich nicht ohne die Einwilligung der abgebildeten Personen zeigen. Nur in Ausnahmefällen (z.B. bei der Berichterstattung über Geschehnisse der Zeitgeschichte) ist eine Zustimmung zur Veröffentlichung entbehrlich.

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