Bei Messen, Infoveranstaltungen, Partys und anderen Events gilt: Ohne Hilfskräfte geht nicht viel. Mittlerweile üblich ist es dabei, anschließend Bilder von Teilnehmern und damit den Erfolg einer Veranstaltung im Netz zu zeigen. Mit aufs Bild gelangen dabei häufig auch die, die dort für die Gäste tätig waren. Nicht jeder Eventjobber ist darüber glücklich. So auch eine Hostess, die bei einer Promi-Party im Auftrag einer Promo-Agentur Zigaretten verteilte.
Die Party fand dabei im Zuge der bekannten Fernsehserie „Germany’s next Topmodel“ statt. Eines der später auf einer Website veröffentlichten Bilder zeigte die Frau, wie sie einem Partygast gerade aus einem Korb Zigaretten anbietet. Grundsätzlich ist dabei auch im Rahmen solcher Veranstaltungen das Recht am eigenen Bild zu respektieren. Das regelt § 22 Kunst-Urhebergesetz (KUG).
Bildnisse dürfen demnach nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ausnahmen davon finden sich in § 23 KUG: So muss die Abbildung hinnehmen, wer nur als Beiwerk auf einem Bild erscheint. Dasselbe gilt für Abbildungen, die sich der Zeitgeschichte zuordnen lassen. Neben einem prominenten Status des Abgebildeten verlangt der Bundesgerichtshof (BGH) hierfür auch ein besonderes Ereignis. Dabei verlangt das Bundesverfassungsgericht jedoch einen zu respektierenden Rückzugsraum.
Eine weitere Ausnahme vom Recht am eigenen Bild gilt für Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen. Dabei muss die Darstellung der Versammlung an sich im Vordergrund stehen. Problematisch wird es, wenn bestimmte Personen besonders hervorgehoben oder in den Vordergrund gerückt werden. Denn das kann bereits zu einer Rechtsverletzung führen. Sofern die Abgebildeten sich in Pose werfen, lässt sich daraus auf eine konkludente Einwilligung schließen. Unabhängig von diesen Ausnahmen steht stets ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten der Verbreitung und Veröffentlichung entgegen.
Von einer konkludenten Einwilligung der Hostess ging auch der BGH aus. Dieses schlossen die Richter nicht erst aus dem Bild an sich, sondern bereits aus den Umständen der Tätigkeit. Die Frau hatte von der sie beschäftigenden Promo-Agentur auf ihre Tätigkeit vorbereitendes Informationsmaterial erhalten. Demnach durfte sie zwar keine Interviews geben und sollte Anfragende auf die PR-Abteilung der Agentur verweisen. Sich auf Fotos abbilden zu lassen, war den Unterlagen zufolge jedoch ausdrücklich erlaubt.
Zusammen mit dem Eventcharakter – einer Party mit prominenten Gästen – und ihrer dortigen Aufgabe der Zigarettenwerbung hätte die Frau wissen müssen, dass mit einer Veröffentlichung von Fotos zu rechnen ist. Diese Umstände führten aus BGH-Sicht klar erkennbar zu einer konkludenten Einwilligung. Er sah daher auch keine Notwendigkeit mehr für weitere Feststellungen durch das Berufungsgericht und wies die Revision ab.
(BGH, Urteil v. 11.11.2014, Az.: VI ZR 9/14)
Umgang mit Bildern von Arbeitnehmern nach Ausscheiden aus dem Betrieb
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Sören Siebert auf Google+