Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung wegen Teilnahme an einem Telefongewinnspiel?

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 Viele Arbeitgeber erlauben ihren Angestellten, über die unternehmenseigene Telefonanlage private Anrufe zu tätigen. Doch ist auch die Teilnahme an einem Telefongewinnspiel erlaubt? Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf musste sich mit einer fristlosen Kündigung beschäftigen.

Angestellte nimmt an Gewinnspiel eines Radiosenders teil

Der Bertreiber eines Kleinbetriebes gestattete seinen Angestellten auf seine Kosten private Anrufe tätigen zu dürfen. Eine Bürokauffrau nahm daraufhin in ihren Arbeitspausen an dem Telefongewinnspiel „Das geheimnisvolle Geräusch“ eines Radiosenders teil. Hierfür rief sie mehrmals bei einer kostenpflichtigen Hotline an. Als dem Arbeitgeber der Betrag von 18,50 € auf der Telefonrechnung auffiel, stellte er die Angestellte zur Rede. Sie bot an, die Kosten für die Anrufe zu erstatten.

Dies reichte ihrem Chef nicht. Er sprach eine fristlose Kündigung aus. Die Bürokauffrau hielt die Kündigung für unwirksam und klagte. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat sich jetzt mit dem Fall beschäftigt.

Fristlose Kündigung wegen Teilnahme an Gewinnspiel unzulässig

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 16. September 2015, Az.: 12 Sa 630/15) entschied, dass die Kündigung unwirksam war. Eine fristlose Kündigung ist nur dann zulässig, wenn für sie ein sogenannter „wichtiger Grund“ vorliegt. Zunächst stellte das Gericht klar, dass sich die Angestellte pflichtwidrig verhielt, indem sie bei der kostenpflichtigen Hotline anrief, obwohl nur private Anrufe erlaubt waren. Allerdings war der Verstoß nicht so erheblich, dass er zu einer fristlosen Kündigung berechtigt.

Maßgeblich war, dass der Arbeitgeber den Umfang von privaten Telefonaten nicht genau regelte und die Arbeitnehmerin die Anrufe auch ausschließlich in ihren Arbeitspausen tätigte. Somit lag auch kein Fall des sogenannten Arbeitszeitbetruges vor. Ein solches Fehlverhalten besteht nur dann, wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit bewusst unzutreffend erfassen und an ihren Chef weiterleiten.

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Fazit:

Eine fristlose Kündigung ist immer nur dann zulässig, wenn es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. An das Vorliegen eines solchen Kündigungsgrundes knüpft die Rechtsprechung verhältnismäßig strenge Anforderungen.

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