Den Kunden richtig über sein Widerrufsrecht zu belehren, ist für Online-Händler nicht einfach. Es muss z.B. immer die richtige Widerrufsbelehrung verwendet werden. Das OLG Stuttgart hatte kürzlich zu entscheiden, ob auch mehrere Belehrungen kombiniert werden dürfen.
Ausgangspunkt des Falles war ein sogenanntes „Baukastenformular“, das ein Unternehmer verwendete. Er bot verschiedene Verbraucherdarlehensverträge an. Für die verschiedenen Vertragstypen verwendete er ein kombiniertes Formular. Er führte darin die verschiedenen Widerrufsbelehrungen auf. Die Belehrungen waren durch Rahmen voneinander getrennt und jeweils einzeln überschrieben. Der Kunde konnte die für ihn passende Belehrung mit einem Haken markieren. Ein Konkurrent sah das als wettbewerbswidrig an. Er fand die Zusammenfassung der Belehrungen verwirrend. Kunden würden außerdem nicht wissen, welche der Belehrungen für sie gelten würden.
Das OLG Stuttgart entschied, dass die Zusammenfassung der Belehrungen in einem Dokument nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, Az.: 2 U 98/13). Die verschiedenen Belehrungen müssen nur eindeutig voneinander getrennt werden. Nur dann kann der Verbraucher leicht erkennen, welche der Belehrungen für ihn gelten soll. Da der Unternehmer diese Anforderungen erfüllt hatte, war die Zusammenfassung erlaubt. Die Richter am Oberlandesgericht stellten bei dem Urteil auch darauf ab, dass die Kunden an solche Geschäftspraktiken gewöhnt seien. Für Kunden ist es normal, in Vertragsdokumenten die für sie geltende Variante herauszusuchen und durch Ankreuzen zu kennzeichnen. Das Baukastenformular durfte der Unternehmer daher weiter verwenden.
Fazit:
Das Urteil des OLG befasst sich inhaltlich noch mit der Rechtslage vor der Verbraucherrechtsreform. Die am 13.06.2014 in Kraft getretenen neuen Regelungen bringen aber nahezu identische Probleme mit sich. Da durch das neue Verbraucherrecht für fast alle Online-Käufe eine Mehrzahl an Widerrufsbelehrungen in Betracht kommt, wurde seit Juni 2014 die Kombination der verschiedenen Belehrungen von manchen Händlern bereits angedacht.
AnzeigeFolgt man der Meinung des OLG Stuttgart wird es zumindest als erlaubt anzusehen sein, die Widerrufsbelehrungen dann zu kombinieren, wenn sie eindeutig und gut sichtbar abgetrennt und eindeutig beschriftet sind. Der Verbraucher muss in jedem Fall klar und deutlich erkennen können, welche Belehrung für ihn gilt.
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Sören Siebert auf Google+