Aufgrund ständiger Änderungen beim Widerrufsrecht wurden in den letzten Jahren tausende Shopbetreiber abgemahnt. Nun steht erneut eine umfassende Neuregelung von Widerruf & Co. im BGB an. Alle Shopbetreiber müssen diese Änderungen bis Mitte 2014 umgesetzt haben.
>> Die neue Widerrufsbelehrung
>> Weitere Änderungen neben dem Widerrufsrecht
>> Alle konkreten Änderungen der Widerrufsbelehrung im Detail
>> Kostenloses Muster des neuen Widerrufsformulars
>> Überblick über die Regelungen im BGB
Wieder einmal haben Shopbetreiber, Händler und Abmahnanwälte viel Arbeit, wenn zum 13. Juni 2014 aufgrund einer Gesetzesänderung eine neue Widerrufsbelehrung gilt. Das Thema „Widerrufsbelehrung“ war schon in den vergangenen Jahren Grund für zahlreiche Abmahnungen. Da es für die neue Widerrufsbelehrung keine Übergangsfrist gibt, müssen ALLE Online Shops, Händler bei eBay, Amazon & Co sowie alle Dienstleister, die auch an Verbraucher verkaufen, diese Änderungen pünktlich umsetzen.
Die wichtigste – aber nicht die einzige – Änderung:
Es gibt eine neue Musterwiderrufsbelehrung. Gut für Shopbetreiber: Diese Belehrung gilt nun einheitlich in der gesamten EU. Schlecht für Händler ist allerdings, dass es die EINE Widerrufsbelehrung nun nicht mehr gibt. Jeder Shopbetreiber muss die Belehrung an zahlreichen Stellen auf den eigenen Shop individuell anpassen.
Es ergeben sich dadurch ca. 40-50 verschiedene Kombinationsmöglichkeiten und Varianten der Widerrufsbelehrung.
Wie die Widerrufbelehrung konkret aussieht hängt unter anderem von folgenden Punkten ab:
Die Details zu den konkreten Änderungen der Muster-Widerrufsbelehrung finden Sie weiter unten im Text.
Die Einführung der EU-Verbraucherrechterichtlinie ab dem 13.06.2014 wird zahlreiche Änderungen für Shopbetreiber und Dienstleister nach sich ziehen. Die Änderungen beim Widerrufsrecht sind nur ein kleiner Teil zahlreichen Neuregelungen. Daneben gelten für Online-Händler strengere Informationspflichten gegenüber den Kunden, es kommt zu Änderungen beim Umgang mit Retouren, den Rücksendekosten usw..
Die Einführung der neuen Regelungen zum Widerrufsrecht im BGB bringt für Händler und Shopbetreiber sowohl Vor- als auch Nachteile. Es wird aber mit einigen bislang schwer verständlichen Regelungen zum Vertragsschluss aufgeräumt, sodass das neue Widerrufsrecht insgesamt transparenter werden soll. Dies soll Online-Händlern helfen, den eigenen Shop rechtssicher zu gestalten und nicht Gefahr zu laufen, massenhaft abgemahnt zu werden. Dass dies dringend notwendig ist, zeigen Umfragen unter Shopbetreibern, die zeigen, dass jeder zweite Händler bereits mindestens einmal abgemahnt wurde. Dieser Abmahnungen basierten häufig auf Fehlern bei der Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht.
Abweichend von der bisherigen Widerrufsbelehrung können ab dem 13.06.2014 dem Käufer die Kosten für die Rücksendung der Ware nach einem erfolgten Widerruf vertraglich auferlegt werden. Die bisherige Klausel, wonach der Verkäufer ab einem Warenwert von 40 EUR automatisch die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, entfällt.
Dies dürfte vor allem Online-Händler freuen, deren Online-Shops sich in „retourenintensiven“ Branchen, wie beispielsweise Bekleidung oder Schuhe, befinden. Diesen Händlern droht in Zukunft bei einem erfolgten Widerruf aufgrund der zu tragenden Rücksendekosten kein Verlustgeschäft mehr zu. Allerdings muss man abwarten, ob sich die Regelung auf dem Markt wirklich durchsetzen wird. Viele große Anbieter haben bereits angekündigt, ihren Kunden freiwillig die Kosten für die Rücksendung zu erstatten und bringen so auch andere Online-Händler in Zugzwang, die Rücksendekosten auch in Zukunft zu übernehmen.
Ab dem 13.06.2014 wird Händlern eine in ganz Europa geltende "Musterwiderrufsbelehrung" zur Verfügung gestellt, um Verträge im Internet rechtssicher gestalten zu können. Ein entsprechendes Muster findet sich in Anlage 1 zu Artikel 246a (1) Abs. 2 S. 2 EGBGB.
Zu der Widerrufsbelehrung werden wie bisher auch dazugehörige „Gestaltungshinweise“ zur Verfügung gestellt, um die Belehrung dem eigenen Geschäftsmodell anpassen zu können.
Es muss damit gerechnet werden, dass Konkurrenten und beauftragte Abmahnkanzleien ganz gezielt nach Fehlern in der Belehrung suchen und es bei falsch angepassten Muster-Widerrufsbelehrungen nach wie vor zu teuren Abmahnungen kommen wird.
ACHTUNG: Wie immer steckt an dieser Stelle der Teufel im Detail. Aus diesem Grund sollten diese Anpassungen der Muster-Widerrufsbelehrung entsprechend der Gestaltungshinweise Nicht durch Onlinehändler selbst vorgenommen werden. Selbst Spezialisten im Internetrecht stehen angesichts von ca. 40 verschiedenen möglichen Varianten der Widerrufsbelehrung vor erheblichen Schwierigkeiten.
Ebenfalls neu gefasst sind die Regelungen zur Widerrufsfrist in § 355 BGB, also zum Zeitpunkt, in dem das Widerrufsrecht erlischt. Es gibt jetzt eine einheiltliche Frist von 14 Tagen bei korrekter Belehrung.
Auch eine weitere Regelung kommt Online-Händlern entgegen. Die bisherige Regelung sieht vor, dass der Widerruf des Vertrages theoretisch auch noch nach Jahren möglich ist, wenn nicht ordnungsgemäß auf das Widerrufsrecht und die konkrete Widerrufsfrist hingewiesen worden ist.
Die Neuregelung der Europäischen Verbraucherrechterichtlinie sieht an dieser Stelle ganz klare Regelungen für den Beginn und das Ende des Widerrufsrechtes vor:
Mit der Neuregelung des Widerrufsrechtes wird nun in § 312g BGB ebenfalls eindeutig geregelt, dass auch digitale Güter und Downloads vom Widerruf ausgeschlossen sein können. Voraussetzung ist, dass der Kunde 1. hierauf vorab hingewiesen worden ist udn 2. in das Erlöschen des Widerrufsrechts ausdrücklich (per Checkbox) eingewilligt hat.
Die Käufer müssen den Vertrag künftig nicht mehr per "Textform", also per Mail, Fax oder Post, widerrufen. Künftig kann ein Vertrag auch per Telefon widerrufen werden. Abmahnungen wegen der Angabe von Telefonnummern in der Widerrufsbelehrung dürften damit der Vergangenheit angehören.
Abweichend von der bisherigen Regelung kann der Widerruf eines Vertrags künftig nicht mehr durch kommentarlose Rücksendung der Ware oder der Verweigerung der Annahme eines Paktes erfolgen. Der Widerruf muss vom Verbraucher nach § 355 Abs.2 BGB eindeutig erklärt werden.
Dies kann beispielsweise via E-Mail erfolgen oder aber durch ein neues Kontaktformular, das der Online-Händler hierfür zur Verfügung zu stellen hat. Weiter ist der Online-Händler dazu verpflichtet, dem Kunden eine schriftliche Mitteilung (Textform) zukommen zu lassen, dass er Kenntnis vom Widerruf des Verbrauchers erhalten hat.
Bei der Abwicklung des Widerrufs hat die Erstattung des Geldes nach wie vor Zug um Zug gegen die Ware zu erfolgen, wobei ab Juni 2014 hierfür eine Frist von 14 Tagen (vorher: 30 Tage) gilt.
Bisher galt, dass der Shopbetreiber bei Vertragsschluss statt des Widerrufsrechts auch ein Rückgaberecht vereinbaren konnte. Allerdings war der Mehrzahl der Kunden (und wahrscheinlich auch der Shopbetreiber) der Unterschied zwischen Widerrufsrecht und Rückgaberecht oft nicht klar. Auf ein gesondertes Rückgaberecht wird in Zukunft verzichtet. Es gibt nur noch ein einheitliches Widerrufsrecht.
Aktuell gibt es zwar in jedem Land der EU ein Widerrufsrecht. Dieses Recht ist im Detail aber in jedem Land anders ausgestaltet. Damit ist ab Mitte 2014 Schluss. Das Widerrufsrecht gilt dann einheitlich europaweit: 14 Tage, wenn ordnungsgemäß belehrt wurde bzw. 12 Monate und 14 Tage, wenn nicht oder nicht korrekt belehrt wurde.
Zusätzlich zu der eigentlichen Belehrung über das Widerrufsrecht müssen Händler den Kunden nun laut § 356 BGB ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen.
Hier klicken zum Download des Muster Widerrufsformulars
Unverständlicherweise sieht das neue Gesetz zum Leidwesen vieler Händler keine Übergangsfristen vor. Das bedeutet, dass jeder Händler, Dienstleister und Shopbetreiber, der (auch) mit privaten Kunden Geschäfte über das Internet macht, am 13.06.2014 Punkt 00.00 Uhr sämtliche Änderungen vollständig umgesetzt haben muss. Wie bei allen Gesetzesänderungen in diesem Bereich ist wohl mit massenhaften Abmahnungen zu rechnen.
Das Widerrufsrecht für den Online-Handel ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bis Juni 2014 in § 312d BGB geregelt. § 312e BGB enthält Regelungen zum Wertersatz beim Widerruf. Mit der Umsetzung der EU- Verbraucherrechterichtlinie zum 13.06.2014 wird das BGB erneut geändert. Die wesentlichen Neuregelungen und vor allem die Ausnahmen des Widerrufsrechts finden sich ab dem 13.06.2014 in § 312g Absatz 2 BGB:
§ 312g Widerrufsrecht
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits aufgrund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 126 des Investmentgesetzes ein Widerrufsrecht zusteht.
Fazit:
Die Liste der Änderungen beim Widerrufsrecht ist lang. Änderungen sind notwendig in der Belehrung selbst, aber auch in den AGB und im Bestellprozess.
JEDER Shopbetreiber muss diese Änderungen zum 13.06.2014 umgesetzt haben. Die amtliche "Musterwiderrufsbelehrung" muss individuell angepasst werden. Die konkrete Formulierung der Widerrufsbelehrung ist immer abhängig vom jeweiligen Geschäftsmodell. Hierzu sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, um Abmahnungen zu vermeiden.
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Sören Siebert auf Google+