Wer im Krankenhaus liegt hat häufig andere Sorgen, als sich mit einer Abmahnung zu beschäftigen. Was aber, wenn nach dem Krankenhausaufenthalt eine Abmahnung im Briefkasten ist? Kann man wegen Filesharings belangt werden, obwohl man zur Zeit des Vorwurfs gar nicht zu Hause gewohnt hat? Hierzu hat das Amtsgericht Köln nun eine Entscheidung getroffen.
In dem Fall ging es um einen Vater, der wegen Musik-Filesharings abgemahnt wurde. Die Abmahner warfen ihm vor, ein urheberrechtlich geschütztes Album in einer Tauschbörse geteilt zu haben. Die Abmahner waren der Meinung, dass er der Täter des Filesharings war und forderten über 950 Euro von ihm. Der Familienvater sah dies nicht ein und zahlte deswegen nicht. Er argumentierte, dass er sich zum Zeitpunkt des Vorwurfs im Krankenhaus befunden hatte. Außerdem hatten auch seine Ehefrau und seine 16 und 19 Jahre alten Kinder Zugriff auf den Internetanschluss und nutzten diesen selbstständig. Die Abmahner akzeptierten dies nicht und verklagten ihn.
Das Amtsgericht Köln entschied in seinem Urteil vom 13.04.2015 (Az. 125 C 635/14), dass der Familienvater nicht zahlen musste und wies die Klage ab.
Das Gericht argumentierte, dass der Abgemahnte durch seinen Krankenhausaufenthalt nicht als Täter der Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden konnte. Die Vermutung, dass der Anschlussinhaber das Album geteilt hatte, konnte nicht durchgreifen. Der Vater hatte diesbezüglich ausreichend dargelegt, dass er zum Zeitpunkt des Verstoßes das Internet in der Wohnung nicht nutzen konnte. Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass auch die Frau und die Kinder den Internetanschluss nutzten. Da die Frau und eines der Kinder auch bereits volljährig waren, konnte der Vater auch nicht als sogenannter Störer zur Verantwortung gezogen werden. Er hatte nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Frau oder das Kind Filesharing betreiben würden. Er musste deswegen auch keine besonderen Maßnahmen (z.B. Prüf- oder Belehrungspflichten) ergreifen.
Fazit:
Im folgenden Video erfahren Sie, wie Sie Ihre Filesharing-Abmahnung abwehren.
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Rechtsanwalt Sören Siebert erklärt, was Sie zur modifizierten Unterlassungserklärung wissen müssen und wie Sie Fehler vermeiden.
Das Urteil des Amtsgerichts Köln zeigt einmal mehr, dass die Filesharing-Vermutung nicht immer greift. Zwar ist nach dem ersten Anschein der Internetanschlussinhaber für den Verstoß verantwortlich. Dies gilt aber nicht, wenn er einen anderen Geschehensablauf darlegen kann. Insbesondere der Nachweis, dass er sich zum Zeitpunkt des Filesharings im Krankenhaus befunden hat, konnte die Vermutung hier entkräften.
Wenn außerdem noch volljährige Familienmitglieder im Haushalt leben und den Anschluss mitbenutzen, kommt häufig auch keine Störerhaftung in Betracht. Diese kann nur eingreifen, wenn der Anschlussinhaber Prüf- oder Belehrungspflichten verletzt. Diese bestehen aber nicht anlasslos. Der Anschlussinhaber muss deswegen die Internetnutzung nicht anlasslos prüfen und überwachen.
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