Filesharing Abmahnungen werden täglich in hoher Zahl verschickt. Die Anschlussinhaber erhalten zwar die Abmahnung, sind aber nicht die einzigen Betroffenen. Gerade wenn die Familienmitglieder den Anschluss auch benutzen, werden schnell alle Nutzer als mögliche Täter verdächtigt. Aber muss der Anschlussinhaber die Kosten bezahlen, wenn auch seine Angehörigen den Anschluss nutzen?
Abmahnung wegen Musikalbum
Der Fall begann mit einer Abmahnung wegen eines Musikalbums. Die Abmahner warfen der Anschlussinhaberin darin vor, das Album „The Beginning“ der Black Eyed Peas in einer Tauschbörse geteilt zu haben. Für diese Urheberrechtsverletzung verlangten die Abmahner Schadensersatz von 2.400 Euro und Abmahnkosten von über 1.000 Euro. Diese Kosten wollte die Anschlussinhaberin aber nicht bezahlen. Sie verteidigte sich damit, dass sie das Filesharing nicht begangen hatte und auch ihr Ehemann und die Kinder den Anschluss nutzten. Hiermit wollten sich die Abmahner nicht zufriedengeben und verklagten die Anschlussinhaberin vor dem Amtsgericht Bochum.
Anschlussinhaberin konnte für Filesharing nicht verantwortlich gemacht werden
Das Amtsgericht Bochum entschied mit Urteil vom 11.November 2015 (Az. 42 C 140/15) zugunsten der Abgemahnten. Sie musste weder den Schadensersatz noch die Abmahnkosten bezahlen, da sie weder als Täterin noch als Störerin für das Filesharing haftete. Eine Haftung als Täterin schied nach Auffassung des Gerichts aus, da neben der Anschlussinhaberin auch die Angehörigen den Internetanschluss nutzten. Dass sie selbst das Filesharing begangen hatte konnten die Abmahner daher nicht nachweisen. Die Nutzung des Internets durch den Ehemann und die Kinder führte so zu einer Entkräftung der Täterschaftsvermutung.
Grundsätzlich wird nämlich davon ausgegangen, dass der Anschlussinhaber das Filesharing begeht. Aber auch als Störerin konnte die Anschlussinhaberin nicht verantwortlich gemacht werden. Die Anschlussinhaberin hatte keine Belehrungs- oder Prüfpflicht verletzt. Ihre erwachsenen Kinder hatte sie sogar belehrt, obwohl diesbezüglich nach der Rechtsprechung gar keine Pflicht besteht. Sie hatte den Rechner auch ausreichend gegen Fremdzugriffe gesichert.
Fazit:
Das Urteil des Amtsgerichts Bochum zeigt, dass nicht jede Abmahnung eine Zahlungspflicht des Anschlussinhabers auslöst. Wenn sich der Anschlussinhaber entlasten kann, muss er die geforderten Kosten nicht bezahlen. Das kann z.B. gelingen, wenn auch andere Familienmitglieder den Internetanschluss nutzen. Das muss der Anschlussinhaber auch konkret vortragen. Dann greift die tatsächliche Vermutung nicht, dass der Anschlussinhaber für das Filesharing verantwortlich ist.
So wehren Sie eine Filesharing-Abmahnung ab:
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Der Anschlussinhaber muss darüber hinaus alle Belehrungs- und Prüfpflichten erfüllt haben und für eine ausreichende Sicherung des Anschlusses sorgen. Insbesondere die Belehrungspflichten gegenüber minderjährigen Familienmitgliedern müssen Anschlussinhaber beachten.
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