Kondome Made in Germany: Wann dürfen Hersteller Produkte als „deutsche Markenware“ bezeichnen?

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„Made in Germany“ - dieser Slogan verspricht Produkte von hoher Qualität. Doch wann dürfen Hersteller die Bezeichnung „deutsche Markenware“ überhaupt verwenden? In diesem Zusammenhang musste das OLG Hamm eine Entscheidung treffen.

Hersteller bewirbt Kondome mit „deutsche Markenware“

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Der Fall betraf einen Hersteller von Kondomen. Dieser bewarb seine Produkte mit den Worten „made in Germany“, „deutsche Markenware“ sowie „deutsche Markenkondome“. Der überwiegende Produktionsprozess erfolgte jedoch im Ausland. Im deutschen Werk des Herstellers wurden die Kondome lediglich abschließend befeuchtet, einer Qualitätskontrolle unterzogen und anschließend verpackt. Gegen die Werbeaussage ging ein Interessenverband vor, welcher Unternehmen vertrat, die Kondome in Deutschland herstellen und verkaufen. Der Verband stufte die Aussage als irreführend und daher als wettbewerbsrechtlich unzulässig ein. Er forderte den Hersteller daher zum Unterlassen auf. Dieser kam dem Anliegen jedoch nicht nach. Das Oberlandesgericht Hamm war im März dieses Jahres mit den Fall befasst.

Herstellungsprozess muss überwiegend in Deutschland stattfinden

Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 13. März 2014, Az. 4 U 121/13) gab dem Unterlassungsbegehren des Interessenverbandes statt. Die Werbeaussagen des Kondomherstellers sind irreführend und daher unzulässig. Den Richtern folgend geht der potenzielle Kunde aufgrund der Produktbezeichnungen davon aus, die Kondome seien vollständig bzw. im Wesentlichen in Deutschland produziert worden. Damit verbunden misst der Verbraucher den Produkten eine besondere Qualität bei. Vorliegend erfolgten die wesentlichen Produktionsschritte aber im Ausland. Aufgrund dessen wird der Kunde in seiner Erwartungshaltung enttäuscht.

Dabei wies das Oberlandesgericht zugleich das Vorbringen des Herstellers zurück, die in Deutschland vorgenommenen Herstellungsschritte seien ausreichend, um die Kondom mit „made in Germany“ etc. zu bezeichnen. Diesbezüglich stellten die Richter darauf ab, dass die bloße Qualitätskontrolle der Kondome sowie das Verpacken und Befeuchten derselben keine wesentlichen Produktionsschritte darstellen und folglich mit diesen nichts zu tun haben. Der Kondomhersteller darf die angegriffenen Werbeaussagen daher nicht mehr verwenden.

Fazit:

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Produkte dürfen mit Bezeichnungen wie „made in Germany“ nur dann bezeichnet werden, wenn wesentliche Produktionsschritte in Deutschland ausgeführt wurden. In diesem Zusammenhang ist es nicht ausreichend, wenn bloße Kontrollen oder abschließende Arbeitsschritte, wie z.B. das Verpacken der Produkte, in Deutschland erfolgen.

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