Urheberrecht und Webseiten: Wo muss der Name des Fotografen genannt werden?

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Nicht jeder kann perfekte Fotos für seine Website oder sein Unternehmen selber schießen. Häufig engagieren Unternehmen deswegen professionelle Fotografen, um die Bilder zu machen. Diese Bilder werden dann auf der Webseite der Unternehmen veröffentlicht. Aber muss dabei der Name des Fotografen genannt werden? Hierüber musste das Amtsgericht München entscheiden.

Hotel nutzte Fotos eines Fotografen auf der Webseite

Ausgangspunkt des Falles war ein Auftrag eines Hotel-Fotografen. Der Fotograf ist auf Hotelfotos spezialisiert und wurde zu diesem Zweck im Jahr 2013 von einem Hotel beauftragt, Fotos des Hotels zu schießen. Als Honorar erhielt der Fotograf für insgesamt 19 Bilder 1000 Euro. Der Hotelbetreiber veröffentlichte in der Folgezeit 13 der 19 Bilder auf der Website.

Auch auf Hotelportalseiten waren die Bilder zu sehen. Der Name des Fotografen war auf den Seiten jedoch nicht zu finden. Als der Fotograf dies feststellte, verlangte er von dem Hotelbetreiber Unterlassung und gut 950 Euro Schadensersatz. Der Hotelbetreiber änderte die Webseite und die Portaleinträge, sodass der Name des Fotografen nun zu sehen war. Den Schadensersatz wollte er aber nicht bezahlen. Daraufhin verklagte der Fotograf den Hotelbetreiber.

Wichtiger Tipp bei Fotos: Geben Sie immer den Namen des Urheber/ Fotograf an. Die Namensnennung sollte wenn möglich immer direkt am Bild erfolgen.
Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt und Internetprofi

Gericht: Name des Fotografen muss auf Webseite genannt werden

Das Amtsgericht München gab dem Fotografen Recht, sprach ihm aber nur gut 650 Euro Schadensersatz zu (Urteil vom 24.06.15, Akz.: 142 C 11428/15). Der Hotelbetreiber hätte die Bilder nicht ohne Nennung des Fotografennamens veröffentlichen dürfen. Allein der Fotograf darf entscheiden, ob die Bilder mit oder ohne seinen Namen veröffentlicht werden sollen. Da der Fotograf auf die Namensnennung nicht verzichtet hatte, hätte er daher genannt werden müssen. Da aber nur 13 der 19 Bilder veröffentlicht worden waren, reduzierte das Gericht den Schadensersatz.

Fazit:

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1. Wer fremde Fotos für die eigene Webseite verwendet, sollte vorher prüfen, ob die Namensnennung erforderlich ist. Wenn der Fotograf nicht auf das Namensnennungsrecht verzichtet hat, dann muss der Name des Fotografen genannt werden.

2. Die Namensnennung sollte NICHT auf einer "Sammelseite" etwa im Impressum erfolgen, sondern möglichst immer am Bild selbst. Als Beispiel sehen Sie sich einfach das Bild oben in diesem Beitrag an.

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Kommentare  
Paddy
0 # Paddy 28.12.2015, 10:51 Uhr
Da lernt man dann, dass man bei solchen Beauftragungen im Vertrag schon schreiben sollte:
"Die Bildrechte gehen an den Auftraggeber über. Es muss keine Namensnennung des Fotografen geben."

Wäre das dann in Ordnung? :)
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Frank Ludewig
0 # Frank Ludewig 28.12.2015, 11:50 Uhr
Das verwirrt mich etwas im Bezug auf das oben erwähnte Beispielbild von Fotolia. Denn Fotolia selbst sagt es sei ausreichend den Urheber im Impressum zu erwähnen. Wenn Fotos zudem Teil des Webseiten-Layouts sind - lässt sich meist gar nicht der Urheber direkt am Bild festmachen. Wie ist es nun richtig?
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Sören Siebert
+1 # Sören Siebert 28.12.2015, 12:45 Uhr
Fotolia ist nur der Plattformbetreiber und nicht Urheber der Bilder. Das Deutsche Urheberrecht sieht aber vor, dass nur der Urheber über das Recht auf Namensnennung entscheidet. Die eigenartige Konsequenz sind dann Fälle wie dieser:
http://www.e-recht24.de/news/urheberrecht/8228-abmahnung-fotolia-quellenangabe.html

Mehr Infos zu Bildrechten im Netz:
http://www.e-recht24.de/artikel/blog-foren-web20/7069-achtung-abmahnung-bilder-und-videos-auf-der-eigenen-website-rechtssicher-nutzen.html
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Chris B.
0 # Chris B. 28.12.2015, 13:54 Uhr
Hallo, generell gehe ich mit Ihnen da absolut überein. Aber ging es hier in diesem Fall nicht vorrangig darum, das die Bilder auch in Portalen genutzt wurden?
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Klaus
+1 # Klaus 28.12.2015, 14:23 Uhr
Da wir hier über das deutsche Urheberrecht sprechen, gilt diese Rechtssprechung für deutsche Urheber oder für deutsche Plattformen? Was wenn ein ausländischer Seitenbetreiber Bilder von einem deutschen Urheber kauft oder ein deutscher Seitenbetreiber von einem ausländischen Urheber?

Es wird Zeit dass die EU endlich für einheitliche Regelungen sorgt.
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Helmut Kroiß
0 # Helmut Kroiß 07.01.2016, 16:58 Uhr
[quote name="Sören Siebert"]Fotolia ist nur der Plattformbetreiber und nicht Urheber der Bilder. Das Deutsche Urheberrecht sieht aber vor, dass nur der Urheber über das Recht auf Namensnennung entscheidet.

Es ist aber auch so, dass Agenturen wie Fotolia und Co. im Agenturvertrag mit dem Urheber vereinbaren, dass der Urheber auf die direkte Namensnennung verzichtet.
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Katrin Müller
0 # Katrin Müller 07.01.2016, 20:09 Uhr
So steht es auch bei Shotshop.com geschrieben. Ich habe jetzt alle Bilder so eingestellt, dass man den Urheber lesen kann sobald man mit dem Mauszeiger darüber geht (ohne anklicken zu müssen).
Ist das so zulässig???

LG
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jonny
-5 # jonny 28.12.2015, 16:29 Uhr
sensationell was für probleme es in diesem land gibt. dann sollen sie sich dorch ihre verf....ten bilder sonst wo hinschieben!
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Axel Tüting
+1 # Axel Tüting 07.01.2016, 21:01 Uhr
Ich benutze ab und an Fotos von Pixelio. Immer wieder an Stellen, wo ich den Urheber nicht nennen kann. Beispielsweise, wenn ich das Bild als Hintergrund benutze (natürlich könnte ich den Urheber dort einarbeiten, jedoch können unterschiedliche Browsergrößen, mobile Endgeräte und andere Unwegbarkeiten solche Angaben unleserlich machen).
Ich schreibe aber die Fotografen stets an (auch wenn ich mit direkter Bildunterschrift arbeite). Zum einen freuen sich die Fotografen meist, wenn ihre Bilder benutzt werden und zum anderen vergewissere ich mich so, ob sie mit der Nennung im Impressum einverstanden sind, wenn es nicht anders geht.

Ich hatte noch nie Probleme...!


So ganz am Rande: Wurde eigentlich bei der Schießerei des Fotografen jemand verletzt? Oder können Fotoapperate gar nicht schießen, sondern lediglich fotografieren? Ich bin heilfroh das sie nicht ersteres machen, denn dann wäre ich schon mehrfach getötet worden.
Man möge mir die Besserwisserei verzeihen, dennoch lohnt es durchaus über die Alltagsformulierungen ab und an nachzudenken. Insbesondere bei Schießereien...
Ich selber fotografiere übrigends nur und schieße nie Bilder. Bin doch nicht auf dem Jahrmarkt ;)
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Michael W.
+1 # Michael W. 29.02.2016, 18:20 Uhr
Der Hotelbetreiber hat seinen Fehler nach Hinweis korrigiert. Unklug, dann noch einmal als Prozesshansel über Los ziehen zu wollen. Ob der werte Hotel-Fotograf in der Zukunft noch mal einen Auftrag von dem Hotel bekommt? Spricht sich rum!
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Nataliya Urban
0 # Nataliya Urban 10.03.2016, 11:11 Uhr
... Zitat:
engagieren Unternehmen deswegen professionelle Fotografen
.... - das ist einer der Fälle.
Wie ist es aber, wenn man Fotos von den eigenen Freunden bzw. Personen im eigenen Umkreis benutzt, die dazu noch keine professionellen Fotografen sind - und natürlich mit der Benutzung des Bildes explizit einverstanden sind? Reicht dann die einfache Nennung aller Namen im Impressum aus?
Oder anders ausgedruckt: wenn die Autoren selber niemals einen Einwand gegen die Benutzungsbedingungen erheben werden, kann es trotzdem irgendwelche Gefahren geben?

... und bei einem Profi-Fotografen: reicht eine einfache mündliche Absprache wegen der Bildnutzung aus?
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