Aktuell sorgt ein neues Urteil des Oberlandesgerichts München für Aufsehen. Es ist ein Sieg für die Abmahnindustrie. Es ging um die Frage, ob abgemahnte Eltern den Namen ihres Kindes nennen müssen, wenn sie wissen, dass das Kind die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Abmahnung: Eltern wollen Namen ihres nicht Kindes nennen
Die Eltern von drei volljährigen Kindern erhielten eine Abmahnung wegen Filesharings. Der Abmahner warf dem Paar vor, das Album „Loud“ von der Künstlerin Rihanna über den Internetanschluss der Familie unerlaubt verbreitet zu haben. Das Ehepaar brachte vor, auch ihre Kinder hätten Zugang zum Internet gehabt. Die Eltern wussten auch, wer von ihren Kindern für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich war. Sie wollten aber nicht den Namen des Kindes nennen. Das Landgericht München verurteilte die Eheleute zur Zahlung von ca. 3.500 Euro. Sie legten gegen das Urteil Berufung ein. Das Oberlandesgericht München hat sich jüngst mit dem Fall erneut beschäftigt.
OLG München: Eltern müssen Namen des Kindes nennen, wenn sie nicht haften wollen
Die Richter des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 14. Januar 2015, Az. 29 U 2593/15) entschieden zugunsten des Abmahners. In Filesharing-Fällen ist es so, dass die Inhaber des Internetanschlusses (hier die Eltern) zunächst als Täter der Rechtsverletzung gelten. Um sich zu entlasten, müssen sie einen anderen Geschehensablauf vortragen. Dabei reichte es dem Oberlandesgericht im vorliegenden Fall nicht, dass die Eltern pauschal auf die Zugriffsmöglichkeit ihrer drei Kinder verwiesen.
Das Gericht hielt das Ehepaar weiterhin für die Täter der Urheberrechtsverletzung. Diese hatten nämlich bereits ausgesagt, dass sie wissen, welches ihrer Kinder den Verstoß begangen hatte. Dann hätten die Eltern nach Ansicht des Gerichts aber auch genaue Angaben zur Verletzungshandlung machen müssen.
Im Klartext: Sie hätten ihr Kind als Täter benennen müssen. Andernfalls wird es Rechteinhabern bei Verletzungen über einen Familienanschluss kaum möglich sein, ihre urheberrechtlichen Ansprüche durchzusetzen.
Fazit:
So wehren Sie eine Filesharing-Abmahnung ab:
Anzeige
Das Oberlandesgericht hatte die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Normalerweise reicht es dem BGH aus, wenn Abgemahnte einen alternativen Geschehensverlauf vortragen, ohne dabei andere Personen ans Messer liefern zu müssen. Allerdings wussten die Abgemahnten in den meisten Fällen nicht, welches andere Familienmitglied für den Filesharing-Verstoß verantwortlich war. Dies war im vorliegenden Fall anders. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Fall entwickelt.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.