Das. „Anti-Abzocke-Gesetzes“ soll Verbraucher vor unseriösen Geschäftspraktiken, insbesondere bei Abmahnungen, Telefonwerbung und Inkasso zu schützen. Ein durch die Verbraucherzentralen in Auftrag gegebenes juristisches Gutachten ergibt, dass das Gesetz Verbraucher kaum vor überteuerten urheberrechtlichen Massenabmahnungen schützen wird.
Gebührenbegrenzung bei urheberrechtlichen Abmahnungen
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BT-Drs. 17/13057) vom 15.04.2013 sieht z.B. eine Gebührenbegrenzung bei urheberrechtlichen Abmahnungen von privaten Nutzern vor. Bei privaten Nutzern soll der Streitwert 1.000 Euro nicht übersteigen. Nach der Entwurfsbegründung dürfen die Abmahngebühren für Rechtsanwälte maximal 155,30 Euro betragen.
Ausnahmeregelung erlaubt weiterhin höhere Abmahngebühren
Das durch den vzbv in Auftrag gegebene Gutachten ergab jedoch, dass der Schutz von Verbrauchern vor übermäßigen Abmahngebühren durch eine Ausnahmeregelung des Gesetzentwurfs umgegangen werden kann. Hiernach können die Abmahngebühren höher ausfallen, wenn die Streitwertbegrenzung nach den „besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist“. Unklar und auslegbar ist, in welchen Fällen die Streitwertbegrenzung unbillig sein kann, sodass unbestimmte Rechtsbegriffe in der Ausnahmeregelung Abmahnkanzleien die Möglichkeit gewähren, sich auf die Unbilligkeit der Streitwertbegrenzung zu berufen und höhere Gebühren zu fordern.
Laut Gutachten würde die Ausnahmeregelung in den derzeit bedeutendsten Abmahnfällen in den Kategorien Musikalben, Musik-Singles, Kinofilmen sowie Fernsehserien in 78 % der Abmahnungen in den meisten Fällen zutreffen. Kriterien für eine Unbilligkeit seien z.B. die Anzahl und Schwere der Rechtsverletzungen sowie der Wert und die Aktualität des abgemahnten Werkes.
Gerd Billen, Vorstand des vzbv, kritisierte den Entwurf und erläuterte: „Die Ausnahmeregelung ist eine Mogelpackung: Sie macht Ausnahmen zur Regel“. Der vzbv fordert nun das sog. „Anti-Abzocke-Gesetz“ nachzubessern. Damit der Abmahnwahn mit überzogenen Kosten in Deutschland gestoppt werden könne, müsse der Bundestag die Schutzlücke schließen.
Fazit:
Mit dem derzeitigen Gesetzesentwurf wird das Ziel verfehlt, unseriöse Geschäftspraktiken zu unterbinden, und damit private Internetnutzer besser vor massenhaften Abmahnungen mit überhöhten Abmahngebühren zu schützen. Denn anzunehmen ist, dass die Ausnahmeregelung in relativ vielen Fällen von den Gerichten angewendet wird.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.