Zum 13. Juni 2014 traten zahlreiche gesetzliche Neuregelungen im Widerrufsrecht in Kraft. Die wichtigste Änderung ist eine neue Widerrufsbelehrung, über die alle Händler seit Juni 2014 verfügen müssen. Das Problem dabei ist, dass es die „eine“ Musterwiderrufsbelehrung gar nicht mehr gibt. Wir zeigen Ihnen, was Sie hierzu wissen müssen und wie Sie seit Juni 2014 weiterhin rechtssicher handeln können.
Zum 13. Juni 2014 traten zahlreiche gesetzliche Neuregelungen im Widerrufsrecht in Kraft. Die wichtigste Änderung ist eine neue Widerrufsbelehrung, über die alle Händler seit Juni 2014 verfügen müssen. Das Problem dabei ist, dass es die „eine“ Musterwiderrufsbelehrung gar nicht mehr gibt. Wir zeigen Ihnen, was Sie hierzu wissen müssen und wie Sie seit Juni 2014 weiterhin rechtssicher handeln können.
Teil 1: Welche Entscheidungen müssen Sie zum neuen Widerrufsrecht treffen
Das seit dem 13. Juni 2014 geltende neue Widerrufsrecht bringt viele Unsicherheiten mit sich. Das größte Problem für Händler wird sein, dass es das EINE Muster für das Widerrufsrecht dann gar nicht mehr gibt. Als Händler müssen Sie einige Entscheidungen im Vorfeld treffen. Diese Entscheidung kann Ihr Anwalt nicht für Sie treffen, da es hierbei um rein unternehmerische Entscheidungen geht. Von diesen Entscheidungen zum Widerrufsrecht hängt dann ab, wie Ihre individuelle Widerrufsbelehrung aussieht.
Anzeige1. Wer trägt die Rücksendekosten?
Die 40 Euro Klausel fällt seit dem 13. Juni2014 weg. Das bedeutet, der Kunde muss grundsätzlich die Rücksendekosten tragen. Sie können aber vereinbaren, dass Sie diese Kosten weiterhin tragen. Je nachdem wie die Entscheidung ausfällt sieht dann Ihre Widerrufsbelehrung aus.
Kompliziert wird es, wenn Sie nur bestimmten Kunden (Vielkäufer, Bestandskunden) die Widerrufskosten erlassen wollen. Dann müssen Sie unter Umständen mit verschiedenen Mustern für die Widerrufsbelehrung arbeiten.
2. Eine Warenlieferung oder Teillieferungen?
Auch diese Frage ist wichtig für die Formulierung der Widerrufsbelehrung. Wenn Sie EINE Bestellung als Teillieferung ausliefern (also in mehreren Paketen) benötigen Sie dafür eine anders lautende Belehrung als bei der Lieferung in nur einem Paket.
Hier müssten Händler eigentlich schon bei der Bestellung des Kunden wissen, ob die Ware zusammen oder in Teilen geliefert wird. Sonst können Sie im Bestellprozess nicht die korrekte Belehrung anzeigen.
3. Verkaufen Sie digitale Güter?
Die Widerrufsbelehrung sieht dann anders aus als die Belehrung für „echte“ Waren.
4. Kann der Kunden das neue „Muster Widerrufsformular“ online ausfüllen?
Händler müssen den Kunden seit Juni 2014 ein neues Widerrufsformular anbieten. Wichtig: Das ist nicht die eigentliche Widerrufsbelehrung, sondern ein 2. Formular.
Auf dieses Formular bzw. einen Link dazu müssen Sie bereits im Bestellprozess hinwiesen. Der Kunde kann dieses Formular dann für den Widerruf nutzen, er muss es aber nicht nutzen.
Je nachdem ob Sie dem Kunden die Möglichkeit geben, den Widerruf nun direkt bei Ihnen etwa durch Ausfüllen dieses Muster Widerrufsformulars zu erklären, ergeben sich dann auch unterschiedliche Varianten der Widerrufsbelehrung.
5. Speditionsware
Seit dem 13. Juni 2014 muss der Käufer die Rücksendekosten auch für den Fall „nicht paketfähiger Ware“, also von Ware, die per Spedition verschickt werden muss, tragen. Wenn Sie die Ware - freiwillig - beim Kunden abholen, hat auch dies Auswirkungen auf die Formulierung der Belehrung.
Teil 2: Welche Probleme gibt es bei Mustern für das neue Widerrufsrecht?
1. Problem: Zahlreiche unterschiedliche Varianten der neue Musterwiderrufsbelehrung
Aus den möglichen Kombinationen des neuen Widerrufsrechts ergeben sich ca. 40 Varianten für eine Widerrufsbelehrung! Deshalb sollten Händler hier nicht experimentieren, sondern fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen.
2. Problem: Können Sie verschiedene Widerrufsbelehrungen für eine Bestellung live einbinden?
Da es zahlreiche unterschiedliche Belehrungen für unterschiedliche Konstellationen gibt ( Teillieferung oder Gesamtlieferung, Kunde oder Verkäufer trägt Rücksendekosten, Angabe der Kosten bei Speditionsware) bedeutet dies, dass Sie eigentlich live im Bestellprozess die jeweils passende Widerrufsbelehrung anzeigen müssen.
Das wird praktisch aber kaum möglich sein. Entsprechende dynamische Widerrufsbelehrungen müssten aufwändig und mit sehr hohen Kosten programmiert werden. Und auch wenn Ihre Programmierer so etwas umsetzen können, die Shopsoftware, die Sie nutzen ist mit Sicherheit nicht auf diese Besonderheiten des deutschen Rechts vorbereitet.
3. Problem: Widerrufsbelehrungen bei eBay, Amazon & Co.
Ein weiteres Problem: bei eBay, Amazon und Co. ist es unmöglich, jeweils live die korrekte Belehrung einzuspielen. Diese technische Möglichkeit gibt es dort schlicht gar nicht.
4. Problem: Viele Entscheidungen können Verkäufer bei der Bestellung des Kunden noch gar nicht treffen.
Oft wissen Händler – etwa in Fällen des Dropshipping - noch gar nicht, ob die Bestellung des Kunden in einem Paket oder als Teillieferung ausgeliefert wird. Auch die Kosten der Rücksendung bei Speditionsware wird der Händler bei der Bestellung noch gar nicht benennen können.
Teil 3: Was können Händler tun, um rechtssicher zu handeln?
Mit dem bisher weit verbreiteten Kopieren einer „Musterwiderrufsbelehrung“ kommen Händler ab Juni 2014 leider nicht mehr weiter. Aufgrudn der zahllosen Fragen und Varianten gibt es das eine Muster einer Widerrufsbelehrung dann nicht mehr. Was können Sie als Händler nun tun, um nicht sofort abgemahnt zu werden?
1. Individuelle Anwaltliche Beratung
Es scheint so, als wenn der Gesetzgeber hier eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Programmierer und IT-Anwälte gestartet hätte. Vor allem größere Händler mit breit gefächertem Angebot und individuellen Versandoptionen werden vor dem Erstellen der neuen Widerrufsbelehrung und der notwendigen Anpassung der AGB nicht um eine individuelle anwaltliche Beratung zum Thema Widerruf 2014 herum kommen.
Nun könnte sich der Leser denken: War ja klar. Das schreibt ein Anwalt einen Beitrag und das Ergebnis ich, der Leser soll sich anwaltlich beraten lassen. Leider gibt es im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht 2014 aufgrund der im Detail wenig durchdachten Gesetzesvorgabven aber oft keine wirkliche Alternative.
2. Anwaltlich geprüfte Muster
Die zweite Möglichkeit ist das Verwenden einer Musterbelehrung, die die meisten der genannten Klippen umschifft und es Händlern auch ohne Programmier- und Anwaltskosten, rechtssicher zu handeln. Es ist durchaus möglich, ohne 4 oder 5 verschiedene Belehrungen zu arbeiten. Hierzu müssen bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Formulierungen für die häufigsten Konstellationen in einer Musterwiderrufsbelehrung zusammen gefasst werden. Je nach Verkaufsplattform (Online Shop, eBay, Amazon Marketplace) können Händler dann weiterhin mit nur einer Belehrung auftreten. eRecht24 arbeitet hier mit der IT Recht Kanzlei zusammen.
Allen Lesern von eRecht24 bieten wir für die Möglichkeit, diese Rechtstexte und Muster für die Widerrufsbelehrung 2014, angepasste AGB, Datenschutzerklärung und Impressum zu nutzen.
Zusätzlich können wir unseren Nutzern ein spezielles Sonderangebot unterbreiten:
Weitere Informationen für Webseitenbetreiber
- Die Impressumspflicht, die Datenschutzerklärung und das neue Widerrufsrecht
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- Verkaufsplattformen Ratgeber - AGB Onlineshop, eBay AGB, Amazon AGB, AGB für Dawanda & Co.
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