Gericht: GEMA darf kein Geld für Musik in Wartezimmern verlangen

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 Die Gema- die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte- nimmt für zahlreiche Musiker, Komponisten und andere Künstler die Rechte wahr. Sie sorgt daher auch dafür, dass für die öffentliche Vorführung von Musik Vergütungen gezahlt werden. Aber müssen Ärzte auch bezahlen, wenn sie Musik in ihren Wartezimmern spielen?

Zahnarzt wollte nicht länger Gebühren zahlen

Der Streit um die Gebühren für die Musik im Wartezimmer begann mit einem Zahnarzt. Dieser hatte 2003 mit der Gema einen Vertrag geschlossen, um Musik in seinem Wartezimmer spielen zu können. 2012 stellte der Arzt die Zahlung ein und kündigte den Vertrag fristlos zum 17.12.2012. Er fand, dass er nach einem Urteil des Gerichthofs der Europäischen Union vom 15.März 2012 (EuGH Urteil vom 15.März 2012, Az. C-162/10) nicht mehr für die Wartezimmer-Musik zahlen müsste.

Der EuGH hatte entschieden, dass die Musik in Arztpraxen keine öffentliche Wiedergabe darstellt. Die Gema wollte auf ihre Gebühren nicht verzichten und verklagte den Zahnarzt. Die Gema verlangte mit der Klage eine Nachzahlung für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2013. In dieser Zeit waren insgesamt 113, 57 Euro angefallen. Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte den Zahnarzt in der ersten Instanz zu einer Zahlung von lediglich 61,64 Euro (AG Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 2013, Az. 57 C 12732/12). Diese Zahlung beruhte auf dem Zeitraum von Juni 2012 bis zur Kündigung im Dezember.

Die von der Gema eingelegte Berufung kam zum gleichen Ergebnis (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.April 2013, Az. 23 S 144/13). Die Gema wollte dies aber nicht hinnehmen. Sie legte daher Revision ein um zu erreichen, dass auch die restlichen 51, 93 Euro noch gezahlt werden.

Gema darf für Hintergrundmusik in Arztpraxen keine Gebühren kassieren

Der Bundesgerichthof musste nun entscheiden. Der BGH urteilte, dass für die Radiomusik im Wartezimmer des Zahnarztes keine Gebühren zu zahlen sind (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az. I ZR 14/14). Dies begründete der BGH damit, dass die Musik in einer Praxis nicht öffentlich vorgeführt wird. Eine Vergütungspflicht konnte deswegen nicht bestehen. Da der Vertrag von dem Arzt zum 17.Dezember 2012 wirksam gekündigt worden war, konnte ab diesem Zeitpunkt keine neue Zahlung verlangt werden.

Fazit:

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Eine Gebührenpflicht für Ärzte, die in ihren Wartezimmern im Hintergrund Radiomusik laufen lassen, besteht nicht. Die Gema kann deswegen von den Ärzte kein Geld verlangen. Ärzte, deren Verträge mit der Gema noch laufen, können diese daher ebenfalls kündigen.

Nach diesem Urteil git aber nicht nur für Ärzte: Für die Vorführung von Radiomusik im Hintergrund muss nicht automatisch und immer an die Gema gezahlt werden.

 

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