Letztes Jahr sorgte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seiner Framing-Entscheidung für Aufsehen, wonach Webseitenbetreiber fremde Videos auf der eigenen Internetseite einbetten dürfen. Nun musste sich das OLG Düsseldorf mit der Frage beschäftigen, ob die Entscheidung auch auf das Einbinden fremder Bilder anwendbar ist.
Restaurantinhaber verwendet fremdes Bild auf seiner Internetseite
Der Inhaber eines spanischen Restaurants warb auf seiner Internetseite mit einem Bild, welches einen Stier und einen Stierkämpfer zeigte. Bevor der Restaurantbetreiber das Bild in seinem Webauftritt integrierte, lud er es auf einem Server hoch. Das Foto hatte nicht er selbst angefertigt, sondern stammte von einem Fotografen, welcher das Bild in der Datenbank der späteren Klägerin zur Verfügung stellte. Die Klägerin mahnte den Betroffenen daher wegen unzulässiger Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung des Fotos ab. Da der Abgemahnte jedoch nicht wie gewünscht reagierte, landete der Fall vor Gericht.
Der Inhaber des Lokals verteidigte sich mit der EuGH-Entscheidung vom 21. Oktober 2014 (Az. C – 348/13) zum Framing. In dieser stellte der Gerichtshof fest, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn das urheberrechtlich geschützte Werk mittels der sogenannten Framing-Technik auf der eigenen Internetseite eingebunden wird. Die Entscheidung sei, so der Restaurantbetreiber weiter, auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Fall nun entschieden.
Kein "Framing", wenn Bild auf eigenem Server gespeichert ist
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 16. Juni 2015, Az. I-20 U 203/14) teilte die Ansicht des Restaurantinhabers nicht. Framing kennzeichnet sich dadurch aus, dass das Werk der Öffentlichkeit durch bloße Verlinkung präsentiert wird, ohne es zugleich zu vervielfältigen. Hierdurch behält der Berechtigte „die Herrschaft über die öffentliche Zugänglichmachung des Werkes“. Dies ist deshalb der Fall, da der Urheber die Darstellung auf der fremden Internetseite dadurch beenden kann, dass er das Werk von seiner eigenen Internetseite entfernt oder den Zugang beschränkt.
So lag der Fall hier aber nicht. Der Restaurantinhaber hatte das Bild auf seinen Server gespeichert und auf seiner Internetseite bereitgestellt. Hierdurch vervielfältigte er das Foto und machte es der Öffentlichkeit zugänglich. Anders als beim Framing hatte der Webseitenbetreiber das Bild von ihrem Ursprung (der Datenbank) entkoppelt, sodass die Klägerin die Herrschaft über das Foto verlor.
Fazit:
Maßgeblich war im vorliegenden Fall, dass der Betroffene das Bild auf seinem eigenen Server speicherte. Beim Framing erfolgt jedoch gerade keine Speicherung, sodass die Entscheidung des EuGH nicht anwendbar war.
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