Kaum eine Webseite im Internet kommt noch ohne die Verwendung von Bilder, Videos ode Fotos aus. Damit die Nutzung der Lichtbilder aus urheberrechtlicher Sicht zulässigerweise erfolgt, sind je nach Bild unterschiedliche Voraussetzungen zu bedenken. Der folgende Artikel möchte aufzeigen, auf welche Besonderheiten geachtet werden sollte, wenn die Verwendung von Bildern im Web rechtskonform erfolgen soll.
Kaum eine Webseite im Internet kommt noch ohne die Verwendung von Bilder, Videos ode Fotos aus. Damit die Nutzung der Lichtbilder aus urheberrechtlicher Sicht zulässigerweise erfolgt, sind je nach Bild unterschiedliche Voraussetzungen zu bedenken. Der folgende Artikel möchte aufzeigen, auf welche Besonderheiten geachtet werden sollte, wenn die Verwendung von Bildern im Web rechtskonform erfolgen soll.
Sind Bilder urheberrechtlich geschützt?
Zunächst ist festzuhalten, dass auch digitale Bilder als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig sind. Allerdings ist Voraussetzung dafür, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt.
Zumindest für sehr einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann dies angezweifelt werden. Allerdings muss beachtet werden, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
Nutzung selbst erstellter Bilder im Internet
Erstellt man die Bilder für den eigenen Internetauftritt selbst, so ist deren Nutzung durch den Urheber in der Regel unproblematisch. Als Schöpfer des Bildes hat der Urheber gem. § 12 UrhG das Recht zu bestimmen, ob und wie er sein Bild veröffentlicht. Nach § 15 UrhG steht ihm darüber hinaus das ausschließliche Recht zu, das Werk in körperlicher als auch unkörperlicher Form zu verwerten. Letzteres erfasst insbesondere auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG, also jede Veröffentlichung des Bildes im Internet.
Das Recht am eigenen Bild: Wenn fremde Personen auf den Bildern zu erkennen sind
Problematisch kann die Veröffentlichung von selbst erstellten Bildern nur dann werden, wenn auf den jeweiligen Bildnissen Personen abgebildet sind. Grundsätzlich dürfen Bildnisse nach § 22 KunstUrhG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das Gesetz stellt jedoch für den Fall, dass der Abgebildete eine Entlohnung für das Bildnis erhält, eine Fiktion hinsichtlich seiner Einwilligung vor, so dass diese als erteilt gilt.
Allerdings nennt das Gesetz in §§ 23, 24 KunstUrhG einige Ausnahmen von dem Erfordernis einer Einwilligung, beispielsweise dann, wenn die abgebildete Person nur als Beiwerk einer Landschaft oder sonstigen Öffentlichkeit erscheint oder wenn es sich bei den Abgebildeten um Personen der Zeitgeschichte handelt. Allerdings ist bei Letzteren entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichtshofs eine Abwägung mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten vorzunehmen, wenn es sich bei den Aufnahmen um solche aus seiner Privatsphäre handelt.
Stehen die Bilder aus der Google Bildersuche zur freien Verfügung?
Auf Seiten wie der Google Bildersuche finden sich unzählig viele Bilder zu jedem beliebigen Thema. Für Internetnutzer stellt sich dabei regelmäßig die Frage, ob Bilder im Suchergebnis einfach kopiert und für die eigene Webseite verwendet werden können.
Grundsätzlich kann der Urheber eines Bildes zwar gem. § 31 Abs. 1 UrhG einem anderen das Recht einräumen, ein Bild auf einzelne Nutzungsarten zu nutzen, und damit auch das Recht einräumen, Bilder auf einer Webseite nutzen zu können. Allein in der Tatsache, dass eine Webseite der Google Suchmaschine nicht verbietet, die dortigen Bilder zu durchsuchen und anzuzeigen, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Urheber allen Personen ein Nutzungsrecht an den Bildern einräumen möchte. Die Nutzung von Bildern aus der Google Bildersuche oder ähnlichen Suchdiensten ist damit regelmäßig unzulässig, wenn der Urheber nicht ausdrücklich andere Nutzungsvoraussetzungen veröffentlicht.
Bilder für Webseiten kaufen: Lizenzen von Bilderdiensten
Neben den kostenlosen Bilderdiensten hat sich mittlerweile auch eine große Zahl an kommerziellen Bilderportalen etabliert, welche unter bestimmten Bedingungen die Nutzung von Bildern ermöglichen. Auch hierbei werden einfache Nutzungsrechte gem. § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt, welche es dem jeweiligen Inhaber erlauben, Werke räumlich oder inhaltlich beschränkt zu nutzen. Als Beispiele sollen die Portale Pixelio, Fotolia, iStockphoto und Gettyimages kurz vorgestellt werden, die sich im Ergebnis entsprechend der dort zu findenden Qualität und Preise der Bilder sowohl an normale Webseitenbetreiber als auch an „professionelle Anwender“ wie Online-Magazine richten.
Fotolia
Der Dienst Fotolia erlaubt es, nach kostenfreier Registrierung Bildmaterial durch sog. „Credits“ zu erwerben, die man zuvor kostenpflichtig erwerben muss. Je nach Bildgröße verlangt der Dienst im Bereich der Standardlizenz eine steigende Zahl an „Credits“. Eine Standardlizenz eignet sich dabei insbesondere für den Einsatz im Web oder im Printbereich. Darüber hinaus kann auch eine sog. „Erweiterte Lizenz“ erworben werden, welche ermöglicht, die Bilder in irgendeiner Form selbst weiterverkaufen zu können. Mehr Details...
iStockphoto
Die amerikanische Bilderdatenbank iStockphoto verfügt über ein sehr großes Archiv an lizenzfreiem Bildmaterial. Auch hier erwirbt der Nutzer Credits zum Download der Bilder. Die einzelnen Bilder kosten in webtauglicher Auflösung zwischen $1 und $20. Eine Besonderheit ist, das iStockphoto auch Bilder von Marken, wie z.B. Facebook, Twitter und Google anbietet, die man im redaktionellen Umfeld nutzen darf. Mehr Details...
Getty Images
Schließlich sei noch der professionelle Fotodienst Gettyimages erwähnt. Der Dienst unterscheidet seine angebotenen, professionellen Bilder in lizenzfreie und lizenzpflichtige Bilder. Lizenzfreie Bilder können mehrfach und für mehrere Internetseiten verwendet werden. Der Preis eines Bildes richtet sich hierbei nach der Dateigröße und der Anzahl der nutzenden Personen. Lizenzpflichtige Bilder hingegen werden nur mit Beschränkungen in der Größe, der Platzierung, der zeitlichen Verwendungsdauer und der geografischen Verteilung lizenziert, wobei der Besteller den Verwendungszweck des Bildes anzugeben hat. Mehr Details...
Pixelio
Pixelio ist eine Bilddatenbank, welche gegen kostenfreie Registrierung erlaubt, die hochgeladenen Bilder auf der Plattform entsprechend den Lizenzbedingungen für „redaktionelle Zwecke“ kostenlos zu nutzen. Allerdings lässt die Qualität der dort eingestellten Bilder oft zu wünschen übrig. Voraussetzung für die Nutzung ist, dass grundsätzlich ein Hinweis auf Pixelio und den Fotografen gesetzt wird. Bearbeitungen der Bilder sind dabei nicht erlaubt. Mehr Details...
Flickr & Co: Achtung bei Bildern unter einer Creative Commons-Lizenz
Insbesondere auf Bilderportalen wie flickr findet man oftmals Bilder, die unter einer sog. Creative Commons-Lizenz stehen. Darunter versteht man einen Standard-Lizenzvertrag, mit welchem der Urheber seine Bilder zur kostenfreien Nutzung unter bestimmten Bedingungen freigeben kann.
Bei einer Creative Commons-Lizenz handelt es sich um nichts anderes als ein einfaches Nutzungsrecht im Sinne des § 31 Abs. 2 UrhG, welches den jeweiligen Inhaber berechtigt, das Bild auf die erlaubte, also durch die Creative Commons-Lizenz vorgegebene Art zu nutzen. Darüber hinaus bleibt es aber auch anderen Nutzern möglich, das Bild unter den gleichen Bedingungen zu nutzen.
Es gibt verschiedene Lizenzmodelle, lesen Sie sich die Lizenzvereinbarungen also vorher genau durch. Häufig ist der Nutzer im Rahmen der CC-Lizenz verpflichtet:
- den Namen des Urhebers zu nennen und zu verlinken
- keine Bearbeitungen am Bild vorzunehmen
- die jeweilige Lizenz zu nennen und zu verlinken
- das Werk nur auf nicht-kommerziellen Seiten zu nutzen
Wie finde ich heraus welche Bilder auf flickr ich benutzen darf?
1. Rufen Sie die Seite flickr.com auf.
2. Geben Sie nun im Suchfeld Ihren Suchbegriff ein. In unserem Beispiel suchen wir nach Bilder zum Thema ZDF.
3. Sie sehen nun die Ergebnisse der Suche. Welche Bilder Sie kostenfrei benutzen können, ist allerdings noch nicht klar. Klicken Sie dazu auf den Button "erweiterte Suche".
4. Sie sehen nun die Seite der erweiterten Suche.
5. Scrollen sie die Seite herunter bis Sie zum Bereich "Creative Commons" kommen. Sie erkennen es am auffälligen Logo.
Wählen Sie nun folgende Optionen aus:
- Nur in Inhalten mit einer Creative-Commons-Lizenz suchen (Dieser Filter sorgt dafür, dass nur Inhalte mit dieser Lizenz angezeigt werden.)
- Nach Inhalten zur kommerziellen Nutzung suchen (Dieser Filter sorgt dafür, dass nur Inhalte angezeigt werden, bei denen die Autoren ihre kommerzielle Nutzung gestattet haben.)
- Nach Inhalten für Änderung, Anpassung oder Bearbeitung suchen (Dieser Filter sorgt dafür, dass nur Inhalte angezeigt werden, bei denen die Autoren der Bearbeitung der Bilder zugestimmt haben.)
- Klicken Sie abschließend auf den Suchen-Button, um diese Filter anzuwenden.
6. Die Filter wurden nun aktiviert und Sie sehen alle Bilder, die Sie bearbeiten und kommerziell nutzen dürfen. Sie werden feststellen, dass die Ergebnisse sich verändert haben.
7. Wenn Sie ein Bild verwenden, so empfehlen wir Ihnen dieses Bild mit einer Quellenangabe zu versehen. Diese kann so aussehen: Quelle: Flickr, "Bildautor"
Fazit
Die Nutzung von Bildern im Internet ist nicht ohne weiteres zulässig. In den seltensten Fällen wird man Bilder vorfinden, die kostenlos und lizenzfrei genutzt werden können. Insbesondere aber Bilderdienste wie Fotolia & Co. sowie die Creative Commons Lizenzen ermöglichen einen handhabbaren Weg, im Internet qualitativ hochwertige Bilder rechtmäßigerweise zu nutzen.
UPDATE
Der zweite Teil unserer Serie ist unter "Facebook, Twitter, Youtube & Co.: Wann dürfen Sie fremde Logos auf der eigenen Website nutzen?" nun ebenfalls online.
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