Sowohl im Rundfunk als auch in der Presse ist es Medienunternehmen verboten, zu werben ohne dies kenntlich zu machen (Schleichwerbung). Verstöße gegen das Verbot können durchaus mit einem Bußgeld geahndet werden, so das Oberlandesgericht Celle.
Niedersächsischer Radiosender betreibt Schleichwerbung
Ein in Niedersachsen ansässiger privater Radiosender veranstaltete die Rundfunksendung „Flurfunk“. Auf drei der Sendungen wurde die niedersächsische Landesmedienanstalt aufmerksam, in welchen Mitarbeiter von Werbekunden des Radiosenders zu Wort kamen. In den jeweiligen Interviews stellte die Moderatorin unternehmensbezogene Fragen. Die Gesprächspartner nutzten so die Möglichkeit, für ihre Produkte und Leistungen zu werben. Die Gespräche strahlte der Sender im redaktionellen Programm aus und kennzeichnete sie nicht als Werbung.
Die Landesmedienanstalt ging daher von einem fahrlässigen Verstoß gegen das Schleichwerbeverbot aus und erließ einen Bußgeldbescheid. In dem darauffolgenden Gerichtsverfahren setzte das Amtsgericht gegen den Radiosender eine Geldbuße von 5.000 € fest. Gegen das Urteil erhob der Sender eine Rechtsbeschwerde, sodass das Oberlandesgericht Celle erneut entscheiden musste.
Radiosender muss Werbung kenntlich machen
Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 10. Juli 2015, Az.: 2 Ss (OWi) 112/15) sah in den Sendungen ebenfalls einen Verstoß gegen das sogenannte Verbot der Schleichwerbung, welches in § 7 Absatz 7 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) normiert ist. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 8 des Staatsvertrages ist Schleichwerbung die Wiedergabe von werbenden Angaben, welche die Allgemeinheit mangels Kennzeichnung als „Werbung“ in die Irre führen kann. Diese Voraussetzungen erfüllten die Interviews in den Sendungen. Der Radiosender verschwieg, dass er mit den Gesprächen eine Werbeabsicht verfolge. Letztere sah das Gericht darin, dass der Sender die Waren und Leistungen unkritisch und ohne jegliche Distanz empfahl. Die Gespräche mit den Interviewpartnern führten auch die Allgemeinheit in die Irre. Maßgeblich war, dass der Radiosender die Werbung in das redaktionelle Programm einbettete, ohne den Werbeteil als solchen zu kennzeichnen. Die Verhängung des Bußgeldes war somit rechtmäßig.
Fazit:
Radio- und Fernsehsender, aber natürlich auch Presse- und Internetunternehmen müssen bei ihren Tätigkeiten das sogenannte Trennungsgebot beachten. Danach müssen sie den redaktionell gestalteten Teil des Programms oder der Zeitung eindeutig vom werbenden Teil trennen.
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