Die Rechtsanwälte Schutt und Waetke aus Karlsruhe dürften mit zu den ersten Kanzleien zählen, die Filesharing-Abmahnungen erteilten. So zahlreich, wie die Auftraggeber der beiden Anwälte sind, so vielfältig sind die Gebiete, auf denen Abmahnungen ausgesprochen werden. Abgemahnt werden angebliche Urheberrechtsverletzungen von Computerspielen, Filmen (speziell Erotikfilme), Hörspielen, Musik und Software. Auch hier wird der Abgemahnte von den Anwälten aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der zu zahlende Pauschalbetrag ist unterschiedlich und liegt in der Regel zwischen 600 und 800 Euro.
Die zahlreichen Auftraggeber der Rechtsanwälte Schutt und Waetke stammen aus den unterschiedlichsten Branchen. Die bekanntesten Rechteinhaber reichen vom Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG über die Filmverwertungsfirma Tobis GmbH & Co. KG bis hin zur Wolters Kluwer Deutschland GmbH, einem Wissens- und Informationsdienstleister mit den Kernkompetenzen Recht, Wirtschaft und Steuern. Daneben vertreten die Rechtsanwälte auch Rechteinhaber aus der Erotik- und Pornobranche.
In der Abmahnung wegen Filesharing wird dem Betroffenen mitgeteilt, über seinen Internetanschluss sei eine Urheberrechtsverletzung an einem bestimmten Werk (etwa einen Film) begangen worden. Die Mandantin der Rechtsanwälte Schutt und Waetke sei Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesem Werk für die Bundesrepublik Deutschland. Der Betroffene habe als Teilnehmer eines sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerkes (Internettauschbörse) dieses urheberrechtlich geschützte Werk der Mandantin ohne deren Zustimmung anderen zum Upload angeboten Das gleichzeitige Anbieten der Datei, bereits mit Beginn des eigenen Downloads, sei rechtswidrig und strafbar.
Derjenige, der diese Abmahnung erhält, versteht in aller Regel den Inhalt nicht. Der Betroffene – sofern er selbst tatsächlich etwas aus dem Internet heruntergeladen hat – wird sich allenfalls daran erinnern. Aber dass er selbst anderen etwas zum Upload angeboten haben soll, kann er nicht nachvollziehen.
In der Tat verhält es sich aber so, dass beim Herunterladen von Daten aus Filesharing-Netzwerken (Peer-to-Peer-Netzwerke, P2PNetzwerke, Internet-Tauschbörsen) zugleich auch Daten hochgeladen werden (Upload). Dies hängt wird der Funktionsweise dieser Netzwerke zusammen. Der Download einer Datei, die etwa einen Film enthält, würde sehr lange dauern. Um dies zu beschleunigen, wird die betreffende Datei von mehreren PCs gleichzeitig heruntergeladen. Das bedeutet: In dem Moment, in dem Sie eine Datei downloaden, greifen andere Nutzer des Filesharing-Netzwerkes auf Ihren Rechner zu und laden ihrerseits Daten von dem Film herunter. Dabei spielt es keine Rolle, dass Sie den Film noch nicht vollständig heruntergeladen haben. Es werden selbst kleinste Datenmengen von Ihrem PC auf die Rechner der anderen User geladen. Haben Sie also etwa 2% des gesamten Films auf Ihren Rechner heruntergeladen, können andere User davon beispielsweise bereits jetzt 1% des Films von Ihrem PC auf deren Rechner downloaden.
Im folgenden Video erfahren Sie, wie Sie Ihre Filesharing-Abmahnung abwehren.
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Liegt eine Abmahnung im Briefkasten, ist der erste Schock groß. Viele Abgemahnte suchen dann schnelle Hilfe im Internet. Manche Vorschläge und Tipps aus Internetforen können für die Abgemahnten aber teuer werden.
Rechtsanwalt Sören Siebert erklärt, was Sie zur modifizierten Unterlassungserklärung wissen müssen und wie Sie Fehler vermeiden.
Möglich ist das durch die Filesharing-Software (Client) für die betreffenden Netzwerke. Dabei funktioniert der Upload automatisch, und auch die Möglichkeit einzelner Filesharing-Clienten, diesem Upload zu widersprechen, funktioniert nicht zuverlässig.
In dem Moment, in dem Sie nun die Daten down- bzw. uploaden, wird Ihre IP-Adresse sichtbar. Diese wird von sogenannten Anti-Piracy-Unternehmen ausgespäht und von den Unternehmen an den Rechteinhaber weitergeleitet. Die IP-Adresse erhalten Sie von Ihrem Internet-Provider (etwa Arcor, Deutsche Telekom) und wird nur einmal vergeben. Dabei handelt es sich um eine dynamische Adresse, so dass Sie beim nächsten Einwählen in das Internet eine andere IP-Adresse erhalten. Trotzdem wird die IP-Adresse, unter der der Down- bzw. Upload erfolgte, von Ihrem Provider vorübergehend gespeichert. Die Rechtsanwälte Schutt und Waetke verlangen dann von Ihrem Provider anhand der IP-Adresse die Herausgabe der Daten des Internetanschlussinhabers, also Ihren Namen und Ihre Adresse. Dies können die Rechtsanwälte auf zivilrechtlichem Weg durch eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht oder auf strafrechtlichem Weg durch eine Strafanzeige mit nachfolgendem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft (welches später regelmäßig wegen Geringfügigkeit eingestellt wird) durchsetzen.
In einzelnen Fällen erhalten Betroffene die Abmahnung erst ein bis zwei Jahre nach der angeblichen Urheberrechtsverletzung. Das hat folgenden Hintergrund: Die Rechtsanwälte Schutt und Waetke hatten ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft angestrengt. Um Name und Adresse des Internet-Anschlussinhabers zu erfahren, müssen die Rechtsanwälte jedoch die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft einsehen (sogenannte Akteneinsicht). Die Akteneinsicht wird jedoch teilweise eben erst nach ein oder zwei Jahren gewährt.
Falls Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Schutt und Waetke erhalten haben, sollten Sie diese unbedingt ernst nehmen und innerhalb der Ihnen gesetzten Frist (wenige Tage) reagieren. Denn falls dies nicht geschieht, drohen neben einer einstweiligen Verfügung ein Mahnbescheid, und zwar beides mit empfindlichen Kosten. Dabei sollten Sie wissen, dass bei einer Abmahnung der Versender nur die Absendung, nicht aber den Zugang des Abmahnungsschreibens beim Abgemahnten beweisen muss (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 21.12.2006, Az.: I ZB 17/06). Sie können sich also nicht darauf berufen, Sie hätten keine Abmahnung erhalten. Auch muss dem Abmahnungsschreiben keine Vollmacht der Rechteinhaber beigefügt sein.
Zu den Sofortmaßnahmen gehört, dass Sie die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung keinesfalls unterschreiben. Denn an den Wortlaut dieser – viel zu weitreichenden – Erklärung sind Sie 30 Jahre gebunden. Hinzu kommt, dass sich die vorformulierte Unterlassungserklärung der Rechtsanwälte Schutt und Waetke nur auf eine Urheberrechtsverletzung bezieht. Sollten von Ihrem Internetanschluss aber mehrere urheberrechtlich geschützte Werke heruntergeladen worden sein, müssen Sie mit weiteren Abmahnungen – natürlich jeweils mit weiteren Kosten – rechnen.
Um all diese Nachteile zu vermeiden, sollten Sie sich an einen das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Der Rechtsanwalt wird eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung aufsetzen, in der Sie nicht mehr zugestehen als nötig. Zudem wird der Rechtsanwalt die Unterlassungserklärung im Hinblick auf etwaige weitere Abmahnungen vorbeugend gestalten, so dass diese vermieden werden können.
Neben der weiteren Frage, ob Ihre Identifizierung als Anschlussinhaber keine Fehler beinhaltet, wird der Rechtsanwalt prüfen, ob Sie tatsächlich in Anspruch zu nehmen sind. Auch wenn der Anschlussinhaber regelmäßig haftet (sogenannte Störerhaftung), gibt es bestimmte Fälle, in denen Sie eben gerade nicht haften. Das gilt etwa dann, wenn Sie ihr 13-jähriges Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und für einen Verstoß des Kindes gegen dieses Verbot keine Anhaltspunkte bestanden (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12).
Darüber hinaus prüft Ihr Anwalt, ob der von den Rechtsanwälten Schutt und Waetke geforderte pauschale Vergleichsbetrag nicht übersetzt ist. Dieser Betrag setzt sich aus den Rechtsanwaltskosten und dem Schadensersatz zusammen. Gerade aber in den Fällen, in denen zum ersten Mal nur ein Filmtitel zum Filesharing angeboten wurde, setzen Abmahnanwälte den Streitwert als Grundlage der geforderten Rechtsanwaltskosten viel zu hoch an. Das Amtsgericht (AG) Halle (Saale) hatte hier den von Abmahnanwälten angesetzten Streitwert von 10.000 auf 1.200 Euro reduziert, da nur eine bagatellartige Verletzung vorläge (AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009, Az.: 95 C 3258/09; ähnlich Landgericht (LG) Darmstadt in der Begründung für eine verweigerte Akteneinsicht, die aufgrund zweier zum Upload angebotenen Filmwerke beantragt wurde, Urteil vom 20.04.2009, Az.: 9 Qs 99/09). Mit ähnlichen Erwägungen hatte das Amtsgericht Halle den Schadensersatz für das unerlaubte Anbieten des Filmwerks auf gerade einmal 100 Euro reduziert.
Aufgrund all dieser zu klärenden Fragen ist die professionelle Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwaltes unerlässlich.
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