Filesharing: Muss der Ehemann für seine Ehefrau zahlen?

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Die Abmahnung wegen Filesharings erhält immer der Anschlussinhaber des jeweiligen Internetanschlusses. Der ist aber nicht immer für das Filesharing verantwortlich, häufig haben Familienangehörige die Dateien illegal in Tauschbörsen geteilt. Muss der Anschlussinhaber dann beispielsweise auch für seine Ehefrau haften und für die Abmahnung bezahlen? Dazu gibt es eine aktuelle Entscheidung des AG Rostock.

Die Abmahnung wegen Filesharings erhält immer der Anschlussinhaber des jeweiligen Internetanschlusses. Der ist aber nicht immer für das Filesharing verantwortlich, häufig haben Familienangehörige die Dateien illegal in Tauschbörsen geteilt. Muss der Anschlussinhaber dann beispielsweise auch für seine Ehefrau haften und für die Abmahnung bezahlen? Dazu gibt es eine aktuelle Entscheidung des AG Rostock.

Abmahnung wegen eines Films

Ausgangspunkt des Falles war eine Abmahnung wegen des Films „Niko- Ein Rentier hebt ab“. Die Kanzlei BaumgartenBrandt warf dem Anschlussinhaber vor, den Film illegal in einer Tauschbörse verbreitet zu haben. Die Abmahner verlangten deswegen Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten.


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Der Anschlussinhaber wehrte sich aber gegen die Abmahnung. Er wollte weder den Schadensersatz noch die Abmahnkosten tragen. Er argumentierte, dass er für das Filesharing nicht verantwortlich war. Außerdem nutzte auch seine Ehefrau den Internetanschluss im Haus.

Gericht: Ehemann haftet nicht für Ehefrau

Das Amtsgericht Rostock gab dem Anschlussinhaber Recht (Urteil vom 05. Januar 2016, Az. 49 C 364/14). Der Anschlussinhaber konnte nicht für das Filesharing verantwortlich gemacht werden und musste deswegen weder die Abmahnkosten noch den Schadensersatz bezahlen. Die Abmahner hätten beweisen müssen, dass er das Filesharing begangen hatte.

Die Ehefrau hatte aber ebenfalls Zugriff auf das Internet. Das ergab sich auch aus der Beweisaufnahme vor Gericht. Es stand deswegen nicht fest, dass der Ehemann als Anschlussinhaber das Filesharing begangen hatte. Die Täterhaftung schied damit aus. Da auch keine Störerhaftung wegen einer Verletzung von Belehrungs- oder Prüfpflichten bestand, konnte das Gericht keine Haftung des Anschlussinhabers annehmen.

Fazit:

So wehren Sie eine Filesharing-Abmahnung ab:

Wurden Sie wegen Filesharing abgemahnt? Holen Sie sich jetzt Ihre kostenlose Ersteinschätzung vom Rechtsanwalt unter 0221 / 400 675 577 (24h/bundesweit) oder per E-Mail: aw@abmahnung-internet.de

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Anschlussinhaber müssen nicht automatisch für ihre Familienmitglieder haften. Abgemahnte müssen die von den Abmahnern geforderten Abmahnkosten und den Schadensersatz deswegen nicht in allen Fällen zahlen. Sie sollten die Abmahnung daher stets prüfen lassen. Sofern auch Familienangehörige den Internetanschluss benutzen, müssen die Abmahner konkrete Beweis dafür bringen, dass der Anschlussinhaber die Tauschbörse tatsächlich für Filesharing benutzt hat.

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