Auf Kinofilm-Portalen wie kino.to können sich Nutzer Filme bereits wenige Tage nach dem Kinostart von zu Hause aus kostenlos ansehen. Dabei drängt sich die Frage auf, ob Kinofilm-Streaming-Portale legal oder illegal sind. Zwar handelt es sich auch hier um urheberrechtlich geschützte Filmwerke, mit dem die Filmhersteller nicht nur die Kosten wieder einspielen, sondern auch Gewinn machen wollen. Allerdings werden dabei im Gegensatz zum Filesharing die Filme beim Streaming nicht auf die Rechner der Nutzer heruntergeladen.
Auf Kinofilm-Portalen wie kino.to können sich Nutzer Filme bereits wenige Tage nach dem Kinostart von zu Hause aus kostenlos ansehen. Dabei drängt sich die Frage auf, ob Kinofilm-Streaming-Portale legal oder illegal sind. Zwar handelt es sich auch hier um urheberrechtlich geschützte Filmwerke, mit dem die Filmhersteller nicht nur die Kosten wieder einspielen, sondern auch Gewinn machen wollen. Allerdings werden dabei im Gegensatz zum Filesharing die Filme beim Streaming nicht auf die Rechner der Nutzer heruntergeladen.
Unser Top Artikel klärt darüber auf, ob die Nutzung von Streaming Kinoportalen legal möglich ist.
Wie funktioniert Streaming?
» Live Streaming
» On-Demand Streaming
» Zwischenspeicherung (Cache)
Die Rechtslage beim Streaming
» Privatkopie
» Rechtswidrige Vorlage
Abmahnung wegen Streaming
» Plattformbetreiber
» Nutzer
» Fazit
1. Wie funktioniert das Streaming?
Die meisten Nutzer von Streaming-Portalen kennen nicht den technischen Ablauf. Sie wählen sich den gewünschten Film aus und warten bis der Player startet. Aber was passiert dort technisch überhaupt?
So wehren Sie eine Filesharing-Abmahnung ab:
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Live Streaming
Es gibt verschiedene Arten von Streams, so zum Beispiel On-Demand-Streams oder aber Live-Streams. Bei Live-Streams, wie beispielsweise der Übertragung der Fußball-WM bei ARD und ZDF, kann direkt über die Website des TV-Senders das Spiel angesehen werden, so als sitze man zu Hause vor dem Fernseher. Beim Live-Streaming werden die Daten unabhängig vom Server ausgetauscht.
On-Demand Streaming
Das Gegenteil des Live Streaming ist das On-Demand Streaming. Hierbei hat der Nutzer im Gegensatz zum Live Streaming die Möglichkeit, das Video vor- oder zurück zu spulen. Die Handlung des Nutzers besteht also nicht nur darin, sich Filme anzusehen. Beim On-Demand-Streaming, wie zum Beispiel bei YouTube, Mediatheken der privaten und öffentlich-rechtlichen Sender oder aber bei kostenlosen Filmportalen, werden nach dem Anklicken des Films die Datenpakete vom Server des Anbieters mittels Internetprotokoll zum PC des Nutzers gesendet.
Diese Datenpakete, die eine sehr stark komprimierte Version des Films enthalten, werden auf dem Rechner des Nutzers gespeichert. Diese Speicherung erfolgt in der Regel im Zwischenspeicher, auch als Cache bezeichnet, des Empfängergeräts. Um den Film abspielen oder vor- und zurück zu spulen zu können, muss der Player auf die zwischengespeicherten Daten zugreifen.
Zwischenspeicherung im Cache
In der Zeit wird dem Nutzer ein Ladeprozess angezeigt. Denn ein sofortiges Starten des Films zu Beginn der Datenübertragung würde ein verzögertes Abspielen des Filmes bedeuten. Daher werden die ersten Sekunden des Films vollständig im Cache gespeichert. Hierbei spricht man vom Buffering. Erst danach startet der Film ohne Verzögerung im Internetbrowser des Nutzers über den Flash-Player, der bei den meisten PC’s vorinstalliert ist. Da der Film aber nicht nur aus den ersten Sekunden besteht, werden die restlichen Teile des Films sukzessiv, währenddessen sich der Nutzer den Film ansieht, heruntergeladen. Spätestens am Ende des Streaming-Vorgangs ist das gesamte filmische Werk im Cache des Nutzer-PCs gespeichert.
Wie lange diese Daten im Cache gespeichert werden, hängt von den Einstellungen im Internetbrowser ab. Es besteht die Möglichkeit, dass der Cache nach jedem Schließen des Internetbrowsers geleert wird. Dann erfolgt die Zwischenspeicherung nur so lange, wie der Internetbrowser für den Streaming-Vorgang geöffnet ist. Es können aber auch Einstellungen vorgenommen werden, bei denen der Cache erst nach einer bestimmten Größe von Daten geleert wird. In diesem Fall wird der Film so lange zwischengespeichert, bis sich der Cache automatisch leert oder dies durch den Nutzer vorgenommen wird.
2. Wie ist die Rechtslage in puncto Streaming?
Vor dem Hintergrund, dass der Film im Cache zwischengespeichert wird, stellt sich die Frage: Ist das Ansehen von Kinofilmen über Streaming-Portale in Deutschland nun legal oder nicht? Sobald der Streaming-Portalbetreiber die Filme auf seinem Portal den Nutzern zugänglich macht, bedient er sich dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG. Dieses Recht steht jedoch nur dem Urheber zu (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG). Dies betrifft allerdings nur den Betreiber der Streaming Portale, nicht die Nutzer.
Verstoßen diese durch die Nutzung der Streaming Dienste gegen geltendes Recht?
Betrachtet man den technischen Ablauf noch einmal näher, fällt auf, dass Kopien des Films (sog. Vervielfältigungsstücke) im Cache gespeichert werden. Das Recht, Vervielfältigungen von Werken herzustellen, hat nach § 16 Abs. 1 UrhG jedoch der Urheber. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kinofilm vorübergehend oder dauerhaft erstellt wird. Demnach verletzt jeder Nutzende solcher Kinofilm-Portale das Urheberrecht des Urhebers.
Wenn die Rechtslage allerdings so einfach wäre, würden wohl kaum so unterschiedliche Meinungen aufeinander prallen, wenn es um die Frage geht, ob diese Streaming-Portale nun legal sind oder nicht. Daher das große ABER:
Das Recht der Privatkopie
Durch die Rechtsprechung wurde in den letzten Jahren eindeutig geklärt, dass Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch erstellt werden dürfen. Dies ist auch im Gesetz festgeschrieben, § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG.
"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird."
Dabei gilt allerdings die Einschränkung, dass die Kopie nicht auf einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage beruht. Wie bereits geklärt, begeht der Portalbetreiber eine Rechtsverletzung. Daher stellt auch die Vervielfältigung im Cache des Nutzers eine Urheberrechtsverletzung dar.
Offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage?
Aber was heißt überhaupt "offensichtlich rechtswidrig hergestellt"?
Eine allgemeingültige Definition gibt es dazu nicht. Wenn man sich aber einen aktuellen Kinofilm oder einen gerade erst auf DVD erschienen Blockbuster über ein solches Portal kostenlos
ansehen kann, sollte einem klar sein, dass es sich hier um eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage handelt. Das ist auch bei TV-Serien oder älteren Filmen der Fall. Dem Nutzenden sollte die Rechtswidrigkeit der kostenlosen Bereitstellung
dieser Filme und Serien klar sein, denn bei anderen – legalen – On-Demand-Anbietern, ist das Ansehen kostenpflichtig.
Die Frage nach der Legalität von kostenfreien Film-Streaming-Portalen ist allerdings auch hier noch nicht abschließend geklärt. Es folgt ein weiteres ABER. Denn es muss auch § 44a UrhG beachtet werden.
"Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben."
Nach einhelliger Meinung und der Auffassung des Gesetzgebers handelt es sich bei den Vervielfältigungsstücken lediglich um zwischengespeicherte Dateien im Cache. Sie sind also flüchtig und begleitend. Demnach ist die Nutzung von kostenlosen Kinofilm-Streaming-Portalen zulässig und folglich legal.
3. Abmahnungen wegen Streaming?
Da die Rechtslage also nicht eindeutig ist, kommt es in letzter Zeit immer wieder auch zu Abmahnungen im Bereich Streaming. Hier muss man aber zwei Fälle auseinanderhalten:
Abmahnungen gegen die Plattformbetreiber
Hier ist die Rechtslage oft eindeutig. Wenn die Betreiber von Streaming-Plattformen urheberrechtlich geschützte Inhalte (Videos, Filme, Musik) online stellen, brauchen Sie dazu das Einverständnis der Rechteinhaber. Also der Urheber oder der Rechteverwerter (Plattenfirmen, Filmstudios usw.). Wenn Sie diese Einwilligung nicht eingeholt haben, etwa weil Sie die dann anfallenden Lizenzgebühren nicht zahlen wollen, verstoßen die Betreiber von Streaming-Plattformen gegen das Urheberrecht und können abgemahnt werden. Gleichzeitig kann das Betreiben solcher Seiten auch einen Straftatbestand darstellen.
Abmahnungen gegen die Nutzer von Streaming Portalen
Anders sieht die Sache aus bei den Nutzern solcher Portale. Der Nutzende nimmt ja gar keine Handlung an dem "Werk", also dem Film oder dem Lied vor. Er ruft die Titel nur ab. Rechtlich wird jetzt darüber gestritten, ob das Zwischenspeichern im Cache beim Nutzer eine urheberrechtlich relevante Handlung ist. Diese Auffassung wird von den Abmahnanwälten und den Rechteinhabern immer wieder vertreten.
Die Gerichte haben – vor allem im Zusammenhang mit den zahlreichen Redtube-Abmahnungen im Jahr 2013 – aber in den meisten Fällen entschieden, dass der bloße Abruf von Inhalten per Streaming keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Was ist mit Plattformen wie "Popcorn Time"?
Aktuell finden sich viele Anbieter auf dem Markt, bei denen nicht klar ist, ob es sich um Filesharing oder Streaming handelt. Ein Beispiel ist die Seite "Popcorn Time". Viele Nutzer denken sicher, dass es sich "bloß" um eine Streaming-Plattform handelt. In Wahrheit geht es aber um Filesharing und P2P. Da sieht die Rechtslage aber schon wieder anders aus.
Fazit
Bislang gibt es zu dieser Frage keine belastbare Rechtsprechung. Zudem gibt es Meinungen, die sich gegen diese hier aufgeführte stellen. Daher bleibt abzuwarten, wie die Gerichte tatsächlich darüber entscheiden werden. Außerdem befassen sich die Ausführungen nur mit der Zwischenspeicherung im Cache. Werden die Filme mithilfe anderweitiger Programme heruntergeladen, sieht die Rechtslage ganz anders aus.
Auch das Abspielen der Filme über den DivX-Player könnte eine andere Rechtsfolge herbeiführen. Denn bei Filmen im DivX-Format werden die Filme automatisch auf der Festplatte in dem Ordner "Temporary Download Files" gespeichert. Und diese Dateien werden dauerhaft gespeichert.
Tipp:
Es gibt zwischenzeitlich zahlreiche legale Portale, auf denen Internetnutzer Filme ansehen können, ohne Gefahr zu laufen, abgemahnt zu werden. Eine gute Übersicht legaler Streaming Portale mit Vergleich von Preisen und verfügbaren Filmen finden Sie beispielsweise bei auf den Seiten von vetalio.de.
Auch die https://video-on-demand.vergleich.org bietet umfassende Informationen und Tests zu den verschiedenen Anbietern von Video on Demand.
Vorsicht bei selbst modifizierten Unterlassungserklärungen!
Liegt eine Abmahnung im Briefkasten, ist der erste Schock groß. Viele Abgemahnte suchen dann schnelle Hilfe im Internet. Manche Vorschläge und Tipps aus Internetforen können für die Abgemahnten aber teuer werden.
Rechtsanwalt Sören Siebert erklärt, was Sie zur modifizierten Unterlassungserklärung wissen müssen und wie Sie Fehler vermeiden.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.