Abmahnung Streaming: Kino.to, Redtube & Co. - sind Streaming-Filmportale legal oder illegal?

(120 Bewertungen, 3.98 von 5)

Auf Kinofilm-Portalen wie kino.to können sich Nutzer Filme bereits wenige Tage nach dem Kinostart von zu Hause aus kostenlos ansehen. Dabei drängt sich die Frage auf, ob Kinofilm-Streaming-Portale legal oder illegal sind. Zwar handelt es sich auch hier um urheberrechtlich geschützte Filmwerke, mit dem die Filmhersteller nicht nur die Kosten wieder einspielen, sondern auch Gewinn machen wollen. Allerdings werden dabei im Gegensatz zum Filesharing die Filme beim Streaming nicht auf die Rechner der Nutzer heruntergeladen.

Auf Kinofilm-Portalen wie kino.to können sich Nutzer Filme bereits wenige Tage nach dem Kinostart von zu Hause aus kostenlos ansehen. Dabei drängt sich die Frage auf, ob Kinofilm-Streaming-Portale legal oder illegal sind. Zwar handelt es sich auch hier um urheberrechtlich geschützte Filmwerke, mit dem die Filmhersteller nicht nur die Kosten wieder einspielen, sondern auch Gewinn machen wollen. Allerdings werden dabei im Gegensatz zum Filesharing die Filme beim Streaming nicht auf die Rechner der Nutzer heruntergeladen.

Unser Top Artikel klärt darüber auf, ob die Nutzung von Streaming Kinoportalen legal möglich ist.


Anzeige

Wie funktioniert Streaming?
» Live Streaming
» On-Demand Streaming
» Zwischenspeicherung (Cache)

Die Rechtslage beim Streaming
» Privatkopie
» Rechtswidrige Vorlage

Abmahnung wegen Streaming
» Plattformbetreiber
» Nutzer
» Fazit

1. Wie funktioniert das Streaming?

Die meisten Nutzer von Streaming-Portalen kennen nicht den technischen Ablauf. Sie wählen sich den gewünschten Film aus und warten bis der Player startet. Aber was passiert dort technisch überhaupt?

So wehren Sie eine Filesharing-Abmahnung ab:

Wurden Sie wegen Filesharing abgemahnt? Holen Sie sich jetzt Ihre kostenlose Ersteinschätzung vom Rechtsanwalt unter 0221 / 400 675 577 (24h/bundesweit) oder per E-Mail: aw@abmahnung-internet.de

Anzeige

Live Streaming

Es gibt verschiedene Arten von Streams, so zum Beispiel On-Demand-Streams oder aber Live-Streams. Bei Live-Streams, wie beispielsweise der Übertragung der Fußball-WM bei ARD und ZDF, kann direkt über die Website des TV-Senders das Spiel angesehen werden, so als sitze man zu Hause vor dem Fernseher. Beim Live-Streaming werden die Daten unabhängig vom Server ausgetauscht.

On-Demand Streaming

Das Gegenteil des Live Streaming ist das On-Demand Streaming. Hierbei hat der Nutzer im Gegensatz zum Live Streaming die Möglichkeit, das Video vor- oder zurück zu spulen. Die Handlung des Nutzers besteht also nicht nur darin, sich Filme anzusehen. Beim On-Demand-Streaming, wie zum Beispiel bei YouTube, Mediatheken der privaten und öffentlich-rechtlichen Sender oder aber bei kostenlosen Filmportalen, werden nach dem Anklicken des Films die Datenpakete vom Server des Anbieters mittels Internetprotokoll zum PC des Nutzers gesendet.

Diese Datenpakete, die eine sehr stark komprimierte Version des Films enthalten, werden auf dem Rechner des Nutzers gespeichert. Diese Speicherung erfolgt in der Regel im Zwischenspeicher, auch als Cache bezeichnet, des Empfängergeräts. Um den Film abspielen oder vor- und zurück zu spulen zu können, muss der Player auf die zwischengespeicherten Daten zugreifen.

Zwischenspeicherung im Cache

In der Zeit wird dem Nutzer ein Ladeprozess angezeigt. Denn ein sofortiges Starten des Films zu Beginn der Datenübertragung würde ein verzögertes Abspielen des Filmes bedeuten. Daher werden die ersten Sekunden des Films vollständig im Cache gespeichert. Hierbei spricht man vom Buffering. Erst danach startet der Film ohne Verzögerung im Internetbrowser des Nutzers über den Flash-Player, der bei den meisten PC’s vorinstalliert ist. Da der Film aber nicht nur aus den ersten Sekunden besteht, werden die restlichen Teile des Films sukzessiv, währenddessen sich der Nutzer den Film ansieht, heruntergeladen. Spätestens am Ende des Streaming-Vorgangs ist das gesamte filmische Werk im Cache des Nutzer-PCs gespeichert.

Wie lange diese Daten im Cache gespeichert werden, hängt von den Einstellungen im Internetbrowser ab. Es besteht die Möglichkeit, dass der Cache nach jedem Schließen des Internetbrowsers geleert wird. Dann erfolgt die Zwischenspeicherung nur so lange, wie der Internetbrowser für den Streaming-Vorgang geöffnet ist. Es können aber auch Einstellungen vorgenommen werden, bei denen der Cache erst nach einer bestimmten Größe von Daten geleert wird. In diesem Fall wird der Film so lange zwischengespeichert, bis sich der Cache automatisch leert oder dies durch den Nutzer vorgenommen wird.

2. Wie ist die Rechtslage in puncto Streaming?

Vor dem Hintergrund, dass der Film im Cache zwischengespeichert wird, stellt sich die Frage: Ist das Ansehen von Kinofilmen über Streaming-Portale in Deutschland nun legal oder nicht? Sobald der Streaming-Portalbetreiber die Filme auf seinem Portal den Nutzern zugänglich macht, bedient er sich dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG. Dieses Recht steht jedoch nur dem Urheber zu (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG). Dies betrifft allerdings nur den Betreiber der Streaming Portale, nicht die Nutzer.

Verstoßen diese durch die Nutzung der Streaming Dienste gegen geltendes Recht?

Betrachtet man den technischen Ablauf noch einmal näher, fällt auf, dass Kopien des Films (sog. Vervielfältigungsstücke) im Cache gespeichert werden. Das Recht, Vervielfältigungen von Werken herzustellen, hat nach § 16 Abs. 1 UrhG jedoch der Urheber. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kinofilm vorübergehend oder dauerhaft erstellt wird. Demnach verletzt jeder Nutzende solcher Kinofilm-Portale das Urheberrecht des Urhebers.

Wenn die Rechtslage allerdings so einfach wäre, würden wohl kaum so unterschiedliche Meinungen aufeinander prallen, wenn es um die Frage geht, ob diese Streaming-Portale nun legal sind oder nicht. Daher das große ABER:

Das Recht der Privatkopie

Durch die Rechtsprechung wurde in den letzten Jahren eindeutig geklärt, dass Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch erstellt werden dürfen. Dies ist auch im Gesetz festgeschrieben, § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird."

Dabei gilt allerdings die Einschränkung, dass die Kopie nicht auf einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage beruht. Wie bereits geklärt, begeht der Portalbetreiber eine Rechtsverletzung. Daher stellt auch die Vervielfältigung im Cache des Nutzers eine Urheberrechtsverletzung dar.

Offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage?

Aber was heißt überhaupt "offensichtlich rechtswidrig hergestellt"?
Eine allgemeingültige Definition gibt es dazu nicht. Wenn man sich aber einen aktuellen Kinofilm oder einen gerade erst auf DVD erschienen Blockbuster über ein solches Portal kostenlos ansehen kann, sollte einem klar sein, dass es sich hier um eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage handelt. Das ist auch bei TV-Serien oder älteren Filmen der Fall. Dem Nutzenden sollte die Rechtswidrigkeit der kostenlosen Bereitstellung dieser Filme und Serien klar sein, denn bei anderen – legalen – On-Demand-Anbietern, ist das Ansehen kostenpflichtig.

Die Frage nach der Legalität von kostenfreien Film-Streaming-Portalen ist allerdings auch hier noch nicht abschließend geklärt. Es folgt ein weiteres ABER. Denn es muss auch § 44a UrhG beachtet werden.

"Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben."

Nach einhelliger Meinung und der Auffassung des Gesetzgebers handelt es sich bei den Vervielfältigungsstücken lediglich um zwischengespeicherte Dateien im Cache. Sie sind also flüchtig und begleitend. Demnach ist die Nutzung von kostenlosen Kinofilm-Streaming-Portalen zulässig und folglich legal.

3. Abmahnungen wegen Streaming?

Da die Rechtslage also nicht eindeutig ist, kommt es in letzter Zeit immer wieder auch zu Abmahnungen im Bereich Streaming. Hier muss man aber zwei Fälle auseinanderhalten:

Abmahnungen gegen die Plattformbetreiber

Hier ist die Rechtslage oft eindeutig. Wenn die Betreiber von Streaming-Plattformen urheberrechtlich geschützte Inhalte (Videos, Filme, Musik) online stellen, brauchen Sie dazu das Einverständnis der Rechteinhaber. Also der Urheber oder der Rechteverwerter (Plattenfirmen, Filmstudios usw.). Wenn Sie diese Einwilligung nicht eingeholt haben, etwa weil Sie die dann anfallenden Lizenzgebühren nicht zahlen wollen, verstoßen die Betreiber von Streaming-Plattformen gegen das Urheberrecht und können abgemahnt werden. Gleichzeitig kann das Betreiben solcher Seiten auch einen Straftatbestand darstellen.

Abmahnungen gegen die Nutzer von Streaming Portalen

Anders sieht die Sache aus bei den Nutzern solcher Portale. Der Nutzende nimmt ja gar keine Handlung an dem "Werk", also dem Film oder dem Lied vor. Er ruft die Titel nur ab. Rechtlich wird jetzt darüber gestritten, ob das Zwischenspeichern im Cache beim Nutzer eine urheberrechtlich relevante Handlung ist. Diese Auffassung wird von den Abmahnanwälten und den Rechteinhabern immer wieder vertreten.

Die Gerichte haben – vor allem im Zusammenhang mit den zahlreichen Redtube-Abmahnungen im Jahr 2013 – aber in den meisten Fällen entschieden, dass der bloße Abruf von Inhalten per Streaming keine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Was ist mit Plattformen wie "Popcorn Time"?

Aktuell finden sich viele Anbieter auf dem Markt, bei denen nicht klar ist, ob es sich um Filesharing oder Streaming handelt. Ein Beispiel ist die Seite "Popcorn Time". Viele Nutzer denken sicher, dass es sich "bloß" um eine Streaming-Plattform handelt. In Wahrheit geht es aber um Filesharing und P2P. Da sieht die Rechtslage aber schon wieder anders aus.

Fazit

Bislang gibt es zu dieser Frage keine belastbare Rechtsprechung. Zudem gibt es Meinungen, die sich gegen diese hier aufgeführte stellen. Daher bleibt abzuwarten, wie die Gerichte tatsächlich darüber entscheiden werden. Außerdem befassen sich die Ausführungen nur mit der Zwischenspeicherung im Cache. Werden die Filme mithilfe anderweitiger Programme heruntergeladen, sieht die Rechtslage ganz anders aus.

Auch das Abspielen der Filme über den DivX-Player könnte eine andere Rechtsfolge herbeiführen. Denn bei Filmen im DivX-Format werden die Filme automatisch auf der Festplatte in dem Ordner "Temporary Download Files" gespeichert. Und diese Dateien werden dauerhaft gespeichert.

Tipp:

Es gibt zwischenzeitlich zahlreiche legale Portale, auf denen Internetnutzer Filme ansehen können, ohne Gefahr zu laufen, abgemahnt zu werden. Eine gute Übersicht legaler Streaming Portale mit Vergleich von Preisen und verfügbaren Filmen finden Sie beispielsweise bei auf den Seiten von vetalio.de.

Auch die https://video-on-demand.vergleich.org bietet umfassende Informationen und Tests zu den verschiedenen Anbietern von Video on Demand.

 


Anzeige

Vorsicht bei selbst modifizierten Unterlassungserklärungen!

Liegt eine Abmahnung im Briefkasten, ist der erste Schock groß. Viele Abgemahnte suchen dann schnelle Hilfe im Internet. Manche Vorschläge und Tipps aus Internetforen können für die Abgemahnten aber teuer werden.

Rechtsanwalt Sören Siebert erklärt, was Sie zur modifizierten Unterlassungserklärung wissen müssen und wie Sie Fehler vermeiden.

Sie dürfen diesen Beitrag gern verlinken.

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.

Diese Beiträge könnten Sie ebenfalls interessieren:
Weiterlesen...
Online-Verträge mit Verbrauchern: keine Pflicht zur Rechnungsübermittlung Vertragsschlüsse werden millionenfach über das Internet getätigt, dementsprechend viele Urteile gibt es zu Fragen des wirksamen Vertragsschlusses. Bisher nicht ...
Weiterlesen...
Kazaa, Emule und Co: Klage gegen deutsche Tauschbörsen-Nutzer Auch in Deutschland beginnt die Musikindustrie nun damit, Nutzer von Peer-to-Peer Tauschbörsen gerichtlich zu verfolgen. Dies kündigte die deutsche La...
Weiterlesen...
Filesharing: Kein „gewerbliches Ausmaß“ auch bei neuen Musikwerken? Werden aktuelle Musiktitel oder Alben bei Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht, drohen schnell Abmahnungen. Die Rechteinhaber berufen sich bei der Auskunf...
Weiterlesen...
Video on Demand: Tauschbörsen vs. Online-Videotheken Wollte man früher ein Video schauen, war der Weg ins Kaufhaus oder in die Videothek um die Ecke unumgänglich. Das hat sich mit dem Einzug von Breitbandzugängen ...
Weiterlesen...
Abmahnung: Rechtswidrig, wenn es nur um die Kosten geht Wird eine Urheberrechtsverletzung vorgenommen, spricht der Verletzte ein Abmahnung aus und fordert die Unterlassung. Dieser Verfahrensgang ist kürzer als eine K...
Sagen Sie uns Ihre Meinung zum Thema.

Sicherheitscode Aktualisieren

Der eRecht24 Newsletter

Immer bestens informiert

Bleiben Sie mit unseren kostenlosen Updates zum Internetrecht auf dem neuesten Stand. Infos, Urteile, Checklisten, Sonderangebote.

Prüfen Sie, ob Ihre Widerrufsbelehrung aktuell ist.

Geben Sie die URL Ihrer Widerrufsbelehrung ein.
Beispiel Shop: http://www.shopxyz.de/widerruf.html
Beispiel eBay: http://www.ebay.de/usr/EBAYUSER

loading...
Jetzt Premium-Mitglied werden

Ab Heute gestalten Sie Ihre Website ohne Angst vor Abmahnwellen und ohne teuren Anwalt abmahnsicher.

Alle Videos, Live-Webinare, E-Books, Tools und zahlreiche Rabatte.

Jetzt Mitglied werden

Mehr Informationen zum Mitgliederbereich

Impressum-Generator

Keine Chance für Abmahner

Erstellen Sie kostenlos ein rechtssicheres Impressum für Ihre Website.

Jetzt Kostenlos Impressum generieren

Rechtsberatung vom Anwalt

Haben Sie ein konkretes rechtliches Problem? Dann wenden Sie sich bitte einen Anwalt. Auf unseren Seiten finden Sie zahlreiche allgemeine Informationen zum Internetrecht. Fundierte Rechtsberatung im Einzelfall kann allerdings nur ein spezialisierter Rechtsanwalt leisten.

Inhalte kostenlos übernehmen

Der eRecht24 Newsticker

kostenfreie aktuelle Inhalte zum Internetrecht

Individuell für Ihre Website angepasst!

 

SSL-Zertifikate

Steigern Sie das Vertrauen Ihrer Kunden. Für Betreiber von Onlineshops und kommerziellen Webseiten unabdingbar:

SSL-Verschlüsselung, SSL-Zertifikate und Trust-Logos

Rechnungen online erstellen

Erstellen Sie Ihre Rechnungen gemäß den Anforderungen des Finanzamts doch einfach online!

Mit easybill bequem ordnungsgemäße Rechnungen schreiben inkl. digitaler Signatur und Datenexport zum Steuerberater. Anforderungen an korrekte Rechnungen mit Mustern und Beispielen.

eRecht24 Live-Webinare

 

IT-Recht endlich verständlich

Autor Sören SiebertSören Siebert ist Rechtsanwalt mit Kanzleien in Berlin und Potsdam.

Er berät Unternehmer, Shops und Seitenbetreiber in allen Fragen des Rechts der neuen Medien.
www.kanzlei-siebert.de

Als Betreiber von eRecht24 ist er seit mehr als 15 Jahren auch als Internet-Unternehmer tätig. Deshalb finden Sie auf eRecht24 Tipps und Tricks eines spezialisierten Rechtsanwalts, aber verständlich und praxisnah erklärt.        

Sören Siebert auf

eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Videos und E-Books, Musterverträge und Erstberatung, Tools und Live-Webinare.

Mehr Informationen

video tutorials teaser

eRecht24-Videos: IT-Recht verständlich

IT-Recht, endlich verständlich: Jetzt können auch Sie Ihre Website einfach und schnell abmahnsicher gestalten, wenn Sie richtig vorgehen!

Mehr Informationen

webinar teaser

Live-Webinare mit Rechtsanwalt Siebert

Sie fragen, Rechtsanwalt Siebert antwortet. Aktuelle Themen, umfassend und Schritt für Schritt erklärt: So haben Abmahner bei Ihnen keine Chance!

Mehr Informationen