Wer abgemahnt wird, muss häufig hohe Schadensersatz- und Abmahnkosten zahlen. Immer wieder streiten die Abmahner und Abgemahnten dabei um die Höhe des Schadensersatzes. Aber wie viel Geld dürfen die Abmahner z.B. für einen Film überhaupt verlangen? Das AG Stuttgart-Bad Cannstatt meint, genau 2 Euro und 4 Cent... .
Abmahnung wegen Pornofilms: 500 Euro Schadensersatz + 650 Euro Anwaltkosten verlangt
Der Anschlussinhaber erhielt eine Abmahnung wegen Filesharings. Die Abmahner warfen ihm in der Abmahnung vor, einen Pornofilm in einer Tauschbörse geteilt zu haben. Die Abmahner verlangten deswegen von ihm 500 Euro Schadensersatz und über 650 Euro Abmahnkosten. Der Anschlussinhaber argumentierte aber gegen den Filesharing-Vorwurf. Er sagte aus, dass auch sein volljähriger Bruder, sein volljähriger Cousin und weitere Freunde den Internetanschluss bei ihm benutzten. Er wollte deswegen die Abmahnkosten und den Schadensersatz nicht zahlen.
Gericht hält Schadensersatz für überhöht und zeigt erstaunliche technische Sachkunde
Das Amtsgericht Stuttgart- Bad Cannstadt entschied zugunsten des Abgemahnten (Urteil vom 03.08.2015, Az. 8 C 1023/15). Das Gericht argumentierte, dass die Abmahner nicht bewiesen hatten, dass der Anschlussinhaber für das Filesharing verantwortlich war. Da auch Familienangehörige und weitere Dritte den Anschluss nutzen, stand der Anschlussinhaber nicht als Täter fest.
Das Gericht führte aber auch aus, dass es für den Film ohnehin nur einen Schadensersatz von 2,04 Euro für angemessen hielt. Der zuständige Vorsitzende Richter berechnete den Schadensersatz neu und verwies dabei auch auf sein erhebliches technisches Vorwissen. Er war bereits als Softwareentwickler, Webdesigner und Netzwerk- und Systemadministrator tätig. Der Richter stellte unter anderem darauf ab, dass der Film einen Ladenpreis von 14,99 Euro hat. Er verwies dann darauf, dass die Geschwindigkeit des DSL-Anschlusses zu berücksichtigen ist.
Nach Auswertung der DSL-Geschwindigkeit und der üblichen Verhaltensweisen der Nutzer hätte der Richter deswegen nur den stark reduzierten Schadensersatz von 2,04 Euro (!) zugesprochen. Da der Anschlussinhaber aber schon gar nicht als Täter des Filesharings feststand, musste er auch diesen Schadensersatz nicht bezahlen.
Fazit:
So wehren Sie eine Filesharing-Abmahnung ab:
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Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart Bad-Cannstadt stärkt die Position der Abgemahnten. Das Urteil zeigt, dass die Abmahner konkreten Beweis für die Täterschaft des Anschlussinhabers erbringen müssen, wenn auch Dritte den Anschluss nutzen. Das Urteil macht außerdem deutlich, dass der von den Abmahnern verlangte Schadensersatz nicht immer durchgesetzt werden kann.
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