Es gibt Tage, an denen Angestellte nicht unbedingt mit einer Kündigung rechnen (müssen). Doch gehört auch der Sonntag hierzu? Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein musste hierzu ein Urteil fällen.
Rechtsanwalt kündigt einer Fachangestellten am Sonntag
Ein Rechtsanwalt kündigte seiner Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte am letzten Tag ihrer Probezeit. Die Kündigung hatte aber einen Haken: Sie landete bei der Angestellten an einem Sonntag in ihrem Briefkasten. Die Angestellte wehrte sich und klagte. Der Arbeitgeber war der Ansicht, sie habe auch an dem Sonntag, dem letzten Tag ihrer Probezeit, mit der Kündigung rechnen müssen. Dies auch deshalb, da der Rechtsanwalt regelmäßig auch am Sonntag im Büro war. Außerdem landen am Wochenende auch Wochenblätter in dem Briefkasten. Es sei daher üblich, die Post auch Samstag und Sonntag zu sichten. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein musste den Fall entscheiden.
Angestellte müssen am Sonntag nicht mit einer Kündigung rechnen
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 13. Oktober 2015, Az. 2 Sa 149/15) entschied zugunsten der Arbeitnehmerin. Arbeitgeber dürfen nicht damit rechnen, dass Angestellte ihren Briefkasten auch am Sonntag leeren. Letzteres ist sehr unüblich. Das Gericht war der Ansicht, dass Wochenblätter mit Kündigungsschreiben nicht vergleichbar sind.
Es spielt keine Rolle, dass diese Zeitungen regelmäßig auch am Wochenende im Briefkasten landen. Somit ging die Kündigung der Fachangestellten erst am darauffolgenden Montag zu. Dies hatte zur Folge, dass sich die Kündigungsfrist verlängerte. Die Angestellte behielt ihren Job so zumindest noch einen Moment länger.
Fazit:
Aus Sicht der Arbeitnehmer ist festzuhalten, dass Kündigungsfristen durch den Einwurf des Kündigungsschreibens am Sonntag nicht gewahrt werden. Von den Angestellten kann man nicht erwarten, dass sie ihren Briefkasten an diesem Tag auf wichtige Post durchforsten. Arbeitgebern ist zu raten, nicht bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist mit der Kündigung zu warten. Dies gilt zumindest für den Fall, dass der maßgebliche Tag ein Sonntag oder Feiertag ist.
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