Mahnung und Inkasso: Ist die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag erlaubt?

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Die Kreditwürdigkeit hängt ganz maßgeblich von dem persönlichen SCHUFA-Score ab. Vodafone drohte seinen Kunden bei ausstehenden Rechnungen mit einem SCHUFA-Eintrag. Ob das zulässig war, musste jetzt der Bundesgerichtshof entscheiden.

Verbraucherzentrale Hamburg ging gegen die Praxis von Vodafone vor

In dem Fall ging es um die Mahnpraxis von Vodafone. Für den Einzug der nicht fristgerecht gezahlten Rechnungen beauftragte der Telekommunikationsanbieter ein Inkassoinstitut. Dort war es üblich im Mahnschreiben mitzuteilen, dass die entsprechenden Kundendaten an die SCHUFA übermittelt werden würden.

In dem Mahnschreiben wurde geschrieben, dass Vodafone als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) verpflichtet ist, die „unbestrittene“ Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung etwas anderes ergibt. Es wurde in dem Mahnschreiben weiter darauf hingewiesen, dass ein SCHUFA-Eintrag sich auf die finanziellen Angelegenheiten (z.B. die Aufnahme eines Kredites) erheblich auswirken kann. Hiergegen ging die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. vor und verklagte Vodafone auf Unterlassung und auf Erstattung der vorgerichtlich bereits entstandenen Anwaltskosten.

BGH bejahte im Revisionsverfahren einen Wettbewerbsverstoß

Vor dem Landgericht verlor die Verbraucherzentrale Hamburg zunächst (LG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2012, Az. 38 O 134/11). Das Oberlandesgericht gab der Verbraucherzentrale im Berufungsverfahren dann jedoch Recht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2013, Az. I-20 U 102/12). Hiergegen legte Vodafone Revision ein, die dann vom BGH entschieden werden musste. Der BGH bestätigte jedoch das Urteil des Oberlandesgerichts (BGH, Urteil vom 19. März 2015, Az. I ZR 157/13 - Schufa-Hinweis).

Der BGH bejahte ebenso wie das Oberlandesgericht einen Verstoß gegen § 4 Nr.1 UWG, da durch Mahnschreiben bei dem Kunden der Eindruck erweckt wurde, dass seine Daten an die SCHUFA übermittelt werden würden, sofern er die Rechnung nicht begleicht. Da ein solcher SCHUFA-Eintrag aber sehr weitreichende Folgen hat, worauf Vodafone in den Mahnschreiben auch selbst hinwies, bestand die Gefahr, dass die Kunden dem Zahlungsverlangen auch nachkommen, wenn die Rechnung eigentlich unrechtmäßig war. Die Entscheidung des Kunden zur Zahlung konnte deswegen z.B. aus Furcht vor dem SCHUFA-Eintrag erfolgen. Da Vodafone mitgeteilt hatte, dass sie verpflichtet seien, die „unbestrittene“ Forderung der SCHUFA mitzuteilen, wurde daraus nicht ausreichend ersichtlich, dass bei Bestreiten der Forderung eine Übermittlung an die SCHUFA gesetzlich nicht zulässig ist.

Fazit:

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil klargestellt, dass Kunden durch diese Art von Mahnschreiben in wettbewerbswidriger Weise unter Druck gesetzt werden. Da das Mahnschreiben den Eindruck erweckte, der Kunde müsse bereits mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahle, wurde unzulässiger Druck ausgeübt.

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Zwar ist die Übermittlung an die SCHUFA zulässig, dem Kunden müssen aber die rechtlichen Anforderungen für eine Datenübermittlung an die SCHUFA mitgeteilt werden, damit er eine informierte Entscheidung treffen kann. Vodafone verwendet bereits seit vier Jahren diese Art von Mahnschreiben nicht mehr, sodass sie ihre Praxis nach dem BGH Urteil nicht umstellen müssen.

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