In früheren Entscheidungen über Streitigkeiten um Domains wie etwa „heidelberg.de“ vertraten Gerichte bisher mehrheitlich die Auffassung, dass Städte und Gemeinden Vorrang bei der Verwendung ihres Namens als Internetdomain genießen. Nach einem Urteil des LG Lübeck vom 6. Juni 2011 gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt.
Was ist geschehen?
Die Gemeinde Worth im Kreis Herzogtum Lauenburg vertrat die Ansicht, dass der Betreiber der Internetdomain „www.worth.de“, ein Student, welcher ein Portal für Geld, Immobilien, Finanzen und werthaltige Anlagestrategien betreibt, diese an die Gemeinde freizugeben hat. Ferner hatte der Portal-betreiber den Namen „Worth“ auch markenrechtlich schützen lassen. Im Gegensatz zu anderen Gemeinden war die Gemeinde Worth nicht im Internet unter dem Länder-kürzel „de“ aufrufbar.
Die Gemeinde sieht darin einen nicht unerheblichen Wettbewerbsnachteil in Bezug auf die Präsentation als Wirtschaftsstandort und die Anwerbung neuer Einwohner. Darüber hinaus erwarte der User unter der Internetdomain www.worth.de eine Gemeinde und nicht ein Finanz-portal. Nach Ansicht der Gemeinde Worth gehe es dem Betreiber des Portals lediglich um den Ver-kauf der Domain an die Gemeinde. Darüber hinaus sei die Markenanmeldung des Beklagten im zeitli-chen Kontext mit der ersten Kontaktaufnahme durch die Gemeinde Worth erfolgt. Die Gemeine Worth beantragte daher die Löschung der Domain „www.worth.de“ und stützte sich hier auf ihr Namensrecht aus § 12 BGB.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Lübeck entschied mit Urteil vom 06.06.2011 (Az.: 6 O 340/10), dass die Gemeinde Worth keinen Anspruch auf die Freigabe der Internetdomain www.worth.de habe. Aufgrund der Ge-samtabwägung der Interessen des Portalbetreibers und der Gemeinde Worth gelte nach wie vor der Grundsatz „first-come, first served“ , wonach derjenige, der die entsprechende Internetdomain später zu registrieren beabsichtigt, Rücksicht auf denjenigen nehmen muss, der die Internetdomain bereits als Erster für sich registriert hat.
Der Vorrang des Domaininhabers nach dem Prioritätsprinzip trete lediglich dann zurück, wenn besondere Umstände vorlägen, so etwa bei einem überragenden Bekanntheits-grad des Gemeindenamens. Bei Städten und Gemeinden könne dieser Grundsatz nur dann durchbro-chen werden, sofern die Gemeinde überregional bekannt oder bedeutend genug für eine derartige Pri-vilegierung sei, anderenfalls trete dieser Grundsatz zurück.
Das LG Lübeck hielt die Gemeinde zu Recht für zu „klein“, „unbedeutend“ sowie nicht ausreichend überregional bekannt, sodass es deshalb die Klage abwies. Ebenso habe der Portalbetreiber durch die zusätzliche Markenanmeldung ein namensgleiches Recht erworben. Aus diesen Gründen könne der Portalbetreiber die Internetdomain“ www.worth.de“ weiterführen.
Fazit
Für kleine und unbekanntere Gemeinden gilt es zügig zu handeln, solange der entsprechende Ortsna-me noch nicht als Internetdomain unter dem Länderkürzel „de“ vergriffen ist, da andernfalls der Vor-rang des Domaininhabers nach dem Prioritätsprinzip Anwendung findet und die Gemeinde auf die gewünschte Internetdomain verzichten muss.
Dies verdeutlichte schon die Entscheidung „boos.de“ (Az.: 27 U 922/00), bei welcher die 2000 - Einwohner - Gemeinde „Boos“ auf ihren Gemeindenamen als Internetdomain verzichten musste, weil bereits eine gleichnamige Firma sich die Domain zuerst sicherte.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.