Im Internet eröffnen immer mehr kleinere, lediglich auf bestimmte Themen spezialisierte Auktionshäuser ihre Pforten, um so in der Nische Geld zu verdienen. Offensichtlich sehr erfolgreich, sieht man sich etwa die Auftragszahlen von dem Handwerker-Portal My-Hammer.de an. Mit einer weiteren spezialisierten Plattform – lovebuy.de – hatte sich nun jedoch das Amtsgericht Wuppertal zu beschäftigen.
Auf lovebuy.de konnten sich die Besucher gegen Zahlung einer einmaligen Anmeldegebühr in Höhe von 9,95 EUR registrieren, um mit Sex-Artikeln zu handeln und „Begleitungen“ für die eigenen Vorstellungen als Höchtbietender zu ersteigern. Zu der einmaligen Anmeldegebühr kommen zudem noch 99,00 EUR Kosten für eine einjährige Vertragslaufzeit hinzu. Als ein Nutzer von lovebuy.de die Zahlung der entsprechenden Gebühren verweigerte, zog der Betreiber vor das Amtsgericht Wuppertal – und unterlag mit Urteil vom 29.7.2009 (Az. 31 C 230/09).
AnzeigeNach Ansicht des Gerichts handelt es sich beim Angebot von lovebuy.de um ein sittenwidriges und in der Folge nichtiges Rechtsgeschäft, da es neben der Versteigerung von Sex-Artikeln auch zur Versteigerung von Prostituierten käme. Aufgrund der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gibt es keine wirksamen vertraglichen Regelungen, so die Urteilsbegründung des AG Wuppertal weiter. Demnach war die Klage abzuweisen.
Fazit:
Es kann jedem Nutzer nur empfohlen werden, sich vor der Registrierung auf Internet-Plattformen die Bedingungen gut durchzulesen. Es ist nicht gesagt, dass Internet-Plattform-Angebote standardmäßig für sittenwidrig erklärt werden und in der Folge keine Pflicht zur Zahlung von Gebühren besteht.
AnzeigeKlicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.