Heutzutage informieren Nutzer vorher in Online-Bewertungsportalen oder Zeitschriften über Hotels und Restaurants. Dadurch kann man sich ein Meinungsbild über das jeweilige Objekt verschaffen, bevor man eine Entscheidung über einen Besuch fällt. Hat man dann selbst seine Erfahrungen gemacht, teilt man diese gerne für andere Nutzer auf der Plattform. Doch reicht ein einziger Restaurantbesuch aus, um eine negative Kritik zu verbreiten?
Restaurantbesitzerin mahnt Kochzeitschrift ab
Die Betreiberin einer Weinhandlung und eines Gourmetrestaurants lies den Verlag einer Kochzeitschrift auf Unterlassung abmahnen, nachdem diese Zeitschrift eine negative Kritik über das Restaurant der Betreiberin in einem Restaurantführer abdruckte. Das Kochmagazin lies eine Testesserin in dem Restaurant essen um danach eine Kritik über das Restaurant zu schreiben. Die Kritik fiel jedoch sehr negativ und subjektiv aus. Die Betreiberin befürchtete durch diese Kritik große Umsatzverluste und empfand sie als herabwürdigend. Auch die Gesamtbewertung mit "gut" kann den eher negativ vermittelten Eindruck nicht ändern.
OLG Köln wägt ab
Das Gericht hatte nun abzuwägen, ob man der Meinungsfreiheit des Testers oder der Achtung der unternehmerischen Geschäftsehre und des Gewerbebetriebs zu Gute kommt. Mit dem Urteil vom 30.05.2011 (Az.: 15 U 194/10) hatte das Oberlandesgericht Köln der Restaurantbetreiberin Recht zugesprochen. Es nimmt an, dass in der Kritik eine Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Betreiberin vorliegt und sie einen Anspruch auf Achtung ihrer Geschäftsehre hat. Es stellt jedoch auch klar, dass die Testesserin trotz allem ein Recht auf Meinungsfreiheit hat und dass sich Restaurantbetreiberin Kritiken stellen müssen.
Immerhin steht das Informationsbedürfnis der Kunden an oberster Stelle. Jedoch muss es sich bei einer Kritik um eine sachlich gerechtfertigte Kritik handeln. Im vorliegenden Fall hat die Testesserin jedoch stark subjektiv und nach ihrem Geschmack beurteilt. Deshalb hätte die Kochzeitschrift noch weitere Testpersonen in das Restaurant schicken müssen, um einen differenzierten Gesamteindruck zu bekommen.
Fazit:
Ein einziger Besuch in einem Restaurant darf nicht als Grundlage für eine negative Kritik gelten. Es sollte einen zweiten Besuch geben, um eine aussagekräftige Meinungzu bekommen. Jedoch müssen sich Unternehmer trotzdem Kritiken stellen, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind.
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