Das Landgericht Stuttgart hat das Impressum in den Nutzerprofilen bei Xing für unzureichend erklärt. Freiberufler, Unternehmensinhaber sowie Geschäftsführer drohen Abmahnungen, sollte das Urteil rechtskräftig werden. Gegen das Urteil wurde bereits Revision eingereicht.
Form des Impressums unzureichend
Das Urteil des Landgericht Stuttgart (Aktenzeichen 11 O 51/14) bezieht sich auf den Paragraf 5 des Telemediengesetzes. Die Form des Impressums sei unzureichend, da es nicht direkt ersichtlich ist. Es reiche nicht aus, dass das Impressum sich am unteren rechten Rand des Nutzerprofils von Xing befindet. Zudem soll eine kleinere Schriftart für die Verlinkung auf das Impressum ebenfalls ausschlaggebend gewesen sein. Da der Verweis sich außerhalb des eigentlichen Textblocks befindet, würden Besucher des Profils diesem keine weitere Aufmerksamkeit schenken. Rechtsexperten sehen diese Argumentation jedoch kritisch, da viele prominente Webseiten auf dieselbe Weise auf ihr Impressum verweisen – darunter auch die Webseite der Bundesdruckerei.
Abmahnungen drohen von Mitbewerbern
Sollte auch in der Revision so entschieden werden, drohen den Nutzern von Xing Abmahnungen. Eine Abmahnung droht in jedem Fall direkt von Mitbewerbern und trifft Personen wie Freiberufler, Unternehmensinhaber und Geschäftsführer. Der Abgemahnte muss in Folge dessen eine Unterlassungserklärung abgeben, bei dessen Verstoß Vertragsstrafen zwischen 2000 und 5000 Euro drohen. Sofern Xing die beanstandeten Punkte nicht korrigiert, bleibt Nutzern des Netzwerks nur der Verweis auf ein gesondertes, vollständiges Impressum, beispielsweise auf der eigenen Firmenseite. Laut des Xing-Sprechers Marc-Sven Kopka gegenüber silicon.de wird Xing die Situation prüfen und die Vorgaben des Gerichts umsetzen, so dass die Nutzer nichts weiter tun müssen.
Privatpersonen nicht betroffen
Bisher sind auf Xing nur Fälle bekannt, in denen Anwälte von anderen Anwälten abgemahnt wurden. Dies kann sich aber ändern wenn dieses Urteil rechtskräftig wird. Privatpersonen haben in der Regel nichts zu befürchten. Zur Vorsicht wird jedoch geraten, eindeutig anzugeben, dass es sich um ein privates Nutzerprofil handelt. Eine Ausnahme gibt es jedoch, sobald Privatpersonen für den eigenen Arbeitgeber werben. Auch hier kann von Mitbewerbern abgemahnt werden.
Fazit:
Bei der Rechtsprechung um die Impressumspflicht herrscht nach wie vor viel Verwirrung. Erst am 3. Juni 2014 hat das Landgericht München entschieden (Aktenzeichen 33 O 4149/14), dass sogar ein fehlendes Impressum nicht Abmahnbar ist, was klar im Kontrast zum Urteil des Landgericht Stuttgart steht. Bis zu einer Reaktion seitens Xing und einer entsprechenden Umgestaltung sollte man jedoch zur Vorsicht eindeutig auf ein vollständiges Impressum außerhalb der XING-Plattform verweisen. Leider gibt es viele schwarze Schafe, die sich an Abmahnungen bereichern, und jede noch so kleine Unstimmigkeit für einen Abmahngrund suchen. Ist man sich unsicher, ob das eigene Netzwerkprofil oder die eigene Webseite abgemahnt werden könnte, sollte man Rücksprache mit einem spezialisierten Anwalt halten, um möglichen Lücken zu finden und zu beseitigen.
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