Grundsätzlich steht es jedem frei, eine Domain im Internet zu registrieren. Doch darf auch eine sogenannte Betriebsrats-Domain betrieben werden, wenn sie den Namen des Unternehmens enthält? Diese Frage musste das Landesarbeitsgericht Köln beantworten.
Grundsätzlich steht es jedem frei, eine Domain im Internet zu registrieren. Doch darf auch eine sogenannte Betriebsrats-Domain betrieben werden, wenn sie den Namen des Unternehmens enthält? Diese Frage musste das Landesarbeitsgericht Köln beantworten.
Betriebsrat registriert Domain mit Namen des Unternehmens
Ein Arbeitnehmer des Unternehmens „IAL“, der zugleich Mitglied des Betriebsrats war, registrierte die Domain „ial-br.de“ zu Kommunikationszwecken. Hiervon erlangte sein Arbeitgeber Kenntnis. Das Unternehmen sah sich durch die Verwendung seines Namens innerhalb der Domain in seinem Namensrecht aus § 12 BGB verletzt. Aufgrund der Ähnlichkeit des Domain-Namens mit dem des Unternehmens bestehe eine erhebliche Verwechslungsgefahr. Der Arbeitgeber verlangte daher, die Verwendung der Domain zu unterlassen. Daneben sollte das Betriebsratsmitglied die Domain löschen.
Der Arbeitnehmer kam dem Verlangen des Unternehmens jedoch nicht nach. Daraufhin landete der Fall beim Arbeitsgericht, welches die Klage des Arbeitgebers zurückwies. Das Unternehmen ging dann in Berufung. Nun war das Landesarbeitsgericht Köln mit dem Rechtsstreit betraut.
Betriebsrat darf Domain weiterhin betreiben
Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 06. Mai 2013, Az. 2 Sa 62/13) schloss sich der Argumentation des Arbeitgebers nicht an. Zunächst stellte das Gericht klar, dass durch die Verwendung der Domain allenfalls die Namensrechte des Betriebsrats des Unternehmens, nicht aber des Unternehmens selbst verletzt sein könnten. Dies ergebe sich aus dem Kürzel „br“ in der Domain. Die Rechte des Betriebsrats wurden aber vorliegend durch den Arbeitgeber nicht eingeklagt. Eine Namensrechtsverletzung des Unternehmens sei nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr.
Begründet wurde dies mit der Länge des Domain-Namens. Der Name der Domain ist doppelt so lang, wie der des eigentlichen Unternehmens. Zudem tauche die Buchstabenkombination „IAL“ auch in anderen Domains wie z.B. in „ial.uni-hannover.de“ oder „gen-ial.de“ auf. Es sei daher schon nicht möglich, den Namen „IAL“ ausschließlich dem Unternehmen zuzuordnen. Außerdem sei eine Verwechslungsgefahr auch deshalb nicht zu befürchten, da ein Hinweis auf Domain „ial-br.de“ bei einer Google-Suche erst auf Seite neun der Suchergebnisse auftauche. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Unterlassung und Löschung war daher unbegründet.
Fazit:
Grundsätzlich darf der Name einer Domain frei gewählt werden. Beachtet werden müssen aber insbesondere die Namensrechte anderer. Diese sind schon dann verletzt, wenn eine Verwechslungsgefahr zu befürchten ist. Vorliegend war diese zwar ausgeschlossen. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht nur eine Einzelfallrechtsprechung vorgenommen.
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