Facebook: Wann haften Nutzer für das „Teilen“ eines Beitrags?

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Um die Nutzung bestimmter Facebook-Funktionen herrscht immer wieder Streit. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nun entschieden, ob Mitglieder des sozialen Netzwerks für das „Teilen“ von Inhalten haften.

Tierschutz-Verein teilt Beitrag über „Juden Hunde“

Alles begann in Dänemark: Eine Nutzerin von Facebook verfasste einen Artikel über die strikten Vorgaben des dänischen „Listenhunde-Gesetzes“ und forderte den engen Zusammenhalt mit den „Juden Hunden“. Ein Tierschutz-Verein teilte den Beitrag. Auch ein Blogger wurde hierauf aufmerksam. Er war dem Verein vor, durch die Nutzung der Teilen-Funktion auf Facebook habe er dänische Hunde mit Juden verglichen. Die Organisation ließ sich diesen Vorwurf nicht gefallen und leitete rechtliche Schritte ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt musste sich nun im November letzten Jahres fragen, ob sich die Tierschützer den Beitrag der Dänin durch das Teilen zu eigen gemacht haben.

„Teilen“ von Facebook-Posts gibt nur fremde Aussage wieder

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 26. November 2015, Az. 16 U 64/15) entschied zugunsten des Tierschutzvereins. Das Gericht ließ es offen, ob der Begriff „Juden Hunde“ eine Beleidigung ist. Selbst wenn dies so wäre, hat sich der Verein mit dem Beitrag selbst nicht identifiziert. Das Gericht unterschied in dem Urteil streng zwischen dem Teilen von Inhalten und der Nutzung des „Gefällt mir“-Buttons.

Beim Teilen weist der Nutzer nur mittels des technischen Vorgangs auf private Beiträge anderer Nutzer hin, ohne sich selbst mit diesen inhaltlich auseinanderzusetzen. Anders sieht es aber beim Drücken des „Gefällt-mir“-Buttons aus. Hierbei identifiziert sich der Nutzer mit dem fremden Inhalt und lässt ihn so als seinen eigenen Gedankengang erscheinen. Im Juristen-Fachjargon wird dies auch als „Zu-eigen-machen“ bezeichnet.

Fazit:

Das Urteil ist aus Sicht der Facebook-Nutzer zu begrüßen. Allerdings ist das Problem rund um die Teilen-Funktion bei Facebook noch nicht abschließend geklärt. User sollten jedenfalls beim Drücken des „Gefällt-mir“-Buttons Vorsicht walten lassen.

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Kommentare  
Frank Elbe
+1 # Frank Elbe 19.01.2016, 07:38 Uhr
Dass man für das Benutzen des "gefällt mir" Buttons vom Gericht verurteilt werden könnte, das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Der Ersteller eines Beitrages kann diesen zu jeder Zeit ändern, ergänzen oder umformulieren, ohne dass ich als jemand der den Beitrag mit "gefällt mir" markiert hat eine Information darüber erhalte. Also müsste ich 10.000 Beiträge oder mehr regelmäßig auf Änderungen prüfen. Das kann wohl kein Mensch verlangen.
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