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E-Mail Werbung und Newsletter Marketing: Was ist erlaubt, was sind die häufigsten Abmahnfallen?

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 Bei Werbung per E-Mail und Newsletter ist rechtlich längst nicht alles erlaubt, was Umsatz verspricht. Auch die Generierung von Kontaktdaten für Newsletter und E-Mail-Listen birgt zahlreiche Risiken. Wir zeigen, was Sie zum Thema Werbung und Newsletter wissen müssen und klären über weit verbreitete und teure Irrtümer auf.

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Wie komme ich an die Kontaktdaten potentieller Kunden?

Vor dem Versand eines Newsletters oder dem Anlegen einer Mailingliste benötigen Sie als Unternehmer erst einmal die Daten der Nutzer, die Sie anschreiben wollen. Das klingt erst einmal banal. In der Praxis ist es aber gar nicht so einfach, 5.000 oder 10.000 E-Mail-Adressen einzusammeln, deren Empfänger sich im Idealfall auch noch für Ihr Produkt oder ihre Dienstleistung interessieren. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten:

1. Newsletter und double opt in

Eine Möglichkeit ist es, einen Newsletter anzubieten, in den sich der Kunden eintragen kann. Hier ist wichtig, sich streng an die Vorgaben des double opt in Verfahrens zu halten. Der Empfänger erhält dabei zuerst eine Bestätigungsmail mit einem Link. Erst wenn er diesen Link anklickt ist der Newsletterversand erlaubt.

Wichtig: Bereits eine einzige E-Mail, die ohne Einwilligung verschickt wird, kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen.

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2. Downloads, pdfs und Whitepaper

Auf vielen Webseiten finden sich kostenlose Inhalte wie pdf-Dateien zu einem bestimmten Thema, so genannte Whitepaper oder Downloads. Als Gegenleistung muss der Nutzer seine Kontaktdaten (meist seine E-Mail-Adresse) eingeben und eine Einwilligung in den Empfang von Mails erklären.

Auch bei dieser Form der Adressgenerierung sollten Sie darauf achten, dass die Einwilligung und Bestätigung der Mailadresse über das double opt in Verfahren erfolgt.

3. Bestandskunden

Die Einzige Ausnahme von Grundsatz „Keine Kaltakquise“ sind Ihre Bestandskunden. Diesen können Sie auch ohne Einwilligung Mails zusenden. Aber dabei gibt es einige Fallstricke. Nach § 7 Abs.3 UWG ist das Zusenden erlaubt, wenn

1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden die E-Mail-Adresse erhalten hat
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse (also bei der 1. Bestellung) und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Hinzu kommt dann noch eine zeitliche Grenze, die von den Gerichten leider unterschiedlich ausgestaltet ist. Länger als 2 Jahre sollte die letzte Bestellung Ihres Kunden aber nicht her sein.

4. Kauf von E-Mail-Adressen

Grundsätzlich können Sie E-Mail-Adressen auch einkaufen. Es gibt keine Verbot, Mailadresse gegen Bezahlung zu erwerben. Das Problem beim kauf von Adressen ist aber, dass die Empfänger auch hier wirksam per double opt in in die Zusendung von Werbemails eingewilligt haben.

Hier kommt es im wesentlichen darauf an, wie seriös das Unternehmen ist, von dem Sie die Adressdaten kaufen. Sind Empfänger dabei, die nicht wirksam eingewilligt haben oder die dies bestreiten wird nicht der Verkäufer der Adressen abgemahnt, sondern Sie als Versender der E-Mails.

Wichtig ist, dass Sie diesen Punkt möglichst vertraglich mit dem Verkäufer der E-Mail-Adressen regeln.

Macht es einen Unterschied, ob die Empfänger der E-Mails private Endkunden (B2C) oder Unternehmer (B2B) sind?

Die Meinung viele meiner Mandanten zu dieser Frage: Aber Unternehmer darf ich doch problemlos auch ohne double opt in anschreiben!

Auch wenn sich dieser Irrtum hartnäckig hält, das ist nicht erlaubt. Auch Unternehmern dürfen Sie nicht unaufgefordert Ihre Waren oder Leistungen per E-Mail anbieten, sonst droht eine Abmahnung. Wobei viele Unternehmen aus wirtschaftlichen Überlegungen abwägen zwischen den Koste einer Abmahnung und der Reichweite einer Unterlassungserklärung bzw. einstweiligen Verfügung und dem (erhofften) Erfolg einer Mailing-Aktion.

Checkliste E-Mail Werbung und Newsletter

 1. Keine Kaltakquise

Ohne Einwilligung des Empfängers dürfen Sie keine Werbemails und Newsletter versenden. Keine einzige. Auch nicht im B2B-Bereich.

Die einzige Ausnahme sind Ihre Bestandskunden.

2. Eintragung in Newsletter nur per double opt in

Achten Sie darauf, dass Sie das double opt in Verfahren umsetzen. Nur wenn der Kunden den Link in der Bestätigungsmail anklickt, dürfen Sie ihm den eigentlichen Newsletter zusenden.

In der Bestätigungsmail sollten Sie keine Werbung oder

3. Protokollierung der Einwilligung

Wichtig ist, dass Sie diese Einwilligung (also den Klick auf den bestätigungslink) protokollieren. Dies ist zumindest die Vorgabe der Gerichte. Leider gibt es so gut wie keine praktikable Möglichkeit, dies umzusetzen.

Wichtig: Die IP-Adresse der Nutzer zu speichern genügt dafür nicht bzw. ist datenschutzrechtlich sogar verboten.

 4. Newsletter an Bestandskunden

Die einzige Ausnahme vom double opt in Erfordernis sind Ihre Bestandskunden. Sie müssen dazu aber ALLE Vorgaben von § 7 Abs.3 UWG umsetzen: Wirksamer Vertrag mit dem Kunden, Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen, zeitliche Grenze (ca. 2 Jahre) , Kunde hat nicht widersprochen, Kunde wurde bei der Erhebung der Daten (meist die erste Bestellung des Kunden) darauf hingewiesen, dass die Mailadresse zum Versand von Newsletter genutzt wird.

5. Auch bei Mailwerbung an Urheberrechte und Lizenzen denken

Klären Sie vorher ab, ob Sie die Texte und Bilder auch im Rahmen eines Newsletters verwenden dürfen. Manche Lizenzen für Bilder sind auf Webseiten beschränkt, viele Creative Commons Lizenz verbieten eine gewerbliche Nutzung der Bilder.

6. Preisangaben & Co.

Auch bei Newslettern spielen Wettbewerbsrecht und Verbraucherrechte eine Rolle. Einer der häufigsten Fehler bei Mailings und Newsletter sind unvollständige Preisangaben.

Zu den Preisangaben gehören: Preis, Hinweis auf die MwSt., Hinweis auf Versandkosten, ggf. weitere Angaben wie Grundpreise. Praktisch sieht das dann so aus:

0,5 Liter Berliner Fassbrause
1,19 Euro inkl. MwSt.
zzgl. 2,80 Euro Versand
Preis pro Liter: 2,38 Euro

Weil viele Mandanten immer wieder danach fragen zur Klarstellung: Sie sind nicht gezwungen, bei Werbung in Newslettern Preise anzugeben. Wenn Sie Preise angeben, dann aber bitte immer vollständig.

7. Jede geschäftliche E-Mail benötigt ein vollständiges Impressum

Es ist erstaunlich, wie häufig dieser Punkt auch bei sehr großen Unternehmen nicht beachtet wird. Jedes geschäftliche E-Mail (und darunter fallen ALLE Werbemails und Newsletter) benötigen ein vollständiges Impressum.


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Kommentare  
Moritz
0 # Moritz 15.01.2016, 19:16 Uhr
Und wie verhält es sich mit rein redaktionellen Newslettern im B2B-Bereich? Sprich: Redaktion/Verlag xy informiert regelmässig über Neuigkeiten aus einer bestimmten Branche, bietet damit ggf. einen gewissen Mehrwert und geht davon aus, dass bestimmte User Interesse an einer solchen Dienstleistung haben...
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