Bearbeitungskosten in AGB: Sind 10 Euro pro Rücklastschrift zu viel?

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OLG Schleswig Holstein (Urteil vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12)

Einzugsermächtigungen und Lastschriftverfahren erleichtern den Zahlungsverkehr ungemein. Mangelnde Kontodeckung führt jedoch zu kostenpflichtigen Rücklastschriften, deren Bearbeitung häufig dem Kontoinhaber in Rechnung gestellt wird. Ob in einem solchen Fall eine Bearbeitungsgebühr von 10 Euro oder mehr zulässig ist, hatte das OLG Schleswig- Holstein zu entscheiden.

Mobilfunkanbieter verlangt 20,95 EUR für Rücklastschrift

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Der Entscheidung des OLG ging zunächst eine Abmahnung des betroffenen Mobilfunkunternehmens voraus. Der Mobilfunkanbieter war von einem Verbraucherschutzverein abgemahnt worden, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens eine unzulässig hohe Schadenspauschale für Fälle von Rücklastschriften vorsahen. In den AGB war geregelt gewesen, dass im Fall einer Rücklastschrift ein Pauschalbetrag von 20,95 EUR zu zahlen sei. In der Zeit nach der Abmahnung wurde die Pauschale zunächst auf 14,95 EUR und dann auf 10 EUR gesenkt. Der Verbraucherschutzverein klagte daraufhin gegen den Mobilfunkanbieter auf Unterlassung der entsprechenden AGB- Klauseln und verlangte die Abschöpfung der durch die unzulässige Gebührenberechnung erzielten Gewinne.

In Rücklastschriftgebühren dürfen Personal- und IT-Kosten nicht eingerechnet werden

Das OLG Schleswig Holstein (Urteil vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12) gab dem Verbraucherschutzverein vollumfänglich Recht und untersagte die Verwendung der AGB-Klausel. Das Gericht stützte sich insbesondere darauf, dass die Erhebung einer Pauschale von 10 EUR im Vergleich zu anderen Mobilfunkanbietern ungewöhnlich hoch sei und das Unternehmen nicht hinreichend begründet habe, wieso die Erhebung einer so hohen Schadenspauschale notwendig gewesen war. Der Mittelwert der üblichen Rücklastschriftgebühren beträgt nach Ansicht des OLG lediglich 5,87 EUR.

Selbst wenn man die vom Mobilfunkanbieter kalkulierten 0,40 EUR für die Benachrichtigung des Kunden zu dem errechneten Mittelwert hinzu addiere, ergäbe sich allenfalls eine Summe von 6,27 EUR. Das Gericht machte zudem deutlich, dass im Rahmen des hier einschlägigen vertraglichen Schadensersatzrechts Kosten für Personal und IT nicht in die Pauschale eingerechnet werden dürfen, auch wenn diese für die Bearbeitung von Rücklastschriften notwendig seien.

Der Mobilfunkanbieter machte jedoch im Gegenzug Refinanzierungskosten und entgangene Gewinne durch die Rücklastschriften geltend. Dagegen wandte das Gericht ein, dass diese Kosten bzw. Verluste nicht auf die eigentliche Rücklastschrift zurückzuführen seien. Vielmehr sei hierbei darauf abzustellen, dass das Unternehmen in eigenem Interesse den zahlungsunfähigen Kunden für weitere Umsätze gesperrt hatte und erst dadurch der Gewinnverlust eingetreten sei. Das Gericht stufte daher die verwendete AGB-Klausel als unzulässig ein.

Unzulässig erzielte Gewinne gehen zu Gunsten der Staatskasse

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Das Gericht bejahte zudem den Anspruch auf Gewinnabschöpfung für den vom Verbraucherschutzverein geltend gemachten Zeitraum vom 10.10.2011 bis 27.06.2012. Die Verwendung der überhöhten Gebührenpauschale stellt nach Ansicht des OLG die vorsätzliche Vornahme einer unzulässigen geschäftlichen Handlung dar, durch die Gewinne zu Lasten der Kunden erzielt wurden. Die Annahme eines vorsätzlichen Handelns des Unternehmens begründete das Gericht mit der fortwährenden Verwendung unzulässig hoher Schadenspauschalen. Das Mobilfunkunternehmen hatte nämlich sowohl in dem Zeitraum nach der Abmahnung als auch nach der Zustellung einer Entscheidung im Rahmen eines Eilverfahrens weiterhin die AGB- Klauseln verwendet und überhöhte Schadenspauschalen geltend gemacht.

Fazit:

Der Verwendung von Schadenspauschalen in AGB sind durch das rechtskräftige Urteil erneut Grenzen gesetzt worden. Unternehmer sollten daher darauf achten, dass sich die geltend gemachten Kosten im Rahmen der branchenüblich verwendeten Beträge bewegen und sie die Zusammensetzung der geltend gemachten Kosten gegebenenfalls durch eine Einzelaufstellung nachweisen können.

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