Heute werden Reisen immer häufiger über das Internet gebucht. Man spart sich Zeit und Nerven und kann seinen Urlaub ganz bequem per Mausklick planen. Aber können die Nutzer bei der Buchung per AGB verpflichtet werden, dass sie ihre Daten innerhalb einer bestimmten Frist nach der Buchung überprüfen müssen?
AGB: Nur fristgemäße Änderungswünsche wurden berücksichtigt
Ein Verbraucherverband entdeckte auf der Website eines Reisevermittlers eine Klausel, die er für unwirksam hielt. Danach erhielten die Kunden im Anschluss an die verbindliche Buchungsanfrage eine Buchungsbestätigung, die sie innerhalb einer bestimmten Frist überprüfen sollten. Ferner sollten Änderungswünsche, die erst nach Fristablauf geäußert wurden, nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Verbraucherverband befürchtete daher, dass etwaige Abweichungen nach der Buchungsanfrage möglich seien und dann entgegen des Kundenwunschs Vertragsinhalt werden könnten. Der Verbraucherverband zog daher vor Gericht und verlangte vom Betreiber des Reiseportals, die betreffende Klausel nicht mehr zu verwenden. Der erklärte jedoch, dass die Buchungsbestätigung lediglich eine Zusammenfassung der Daten darstelle, die der Kunde selbst angegeben habe. Sie diene daher lediglich als Eingangsbestätigung und Kontrollmöglichkeit.
Gericht: Vertragsklausel war unwirksam
Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Leipzig war die Klausel unwirksam.
Buchungsbestätigung ermöglicht Überprüfung
Zwar darf ein Reisevermittler seinem Kunden nach einer verbindlichen Buchungsanfrage grundsätzlich eine Buchungsbestätigung schicken und innerhalb einer bestimmten Frist um die Beanstandung etwaiger Abweichungen bitten. Bei einer Buchungs- bzw. Eingangsbestätigung handelt es sich in der Regel nämlich nur um eine Zusammenfassung der vom Kunden aufgelisteten Daten, z. B. Name und Flugziel. Anhand der Nachricht kann der Internetuser dann kontrollieren, ob die Angaben stimmen bzw. vollständig sind – und zwar bevor sie Bestandteil des Vertrags zwischen dem Kunden und dem tatsächlichen Leistungserbringer, z. B. der Fluggesellschaft oder dem Hotel, werden. Um irgendwann Klarheit darüber zu haben, ob die Daten vollständig und fehlerfrei durch den Reisevermittler aufgenommen wurden, ist es ferner zulässig, dem Kunden eine bestimmte Frist zur Überprüfung zu setzen.
Nichtberücksichtigung verspäteter Änderungswünsche?
Unwirksam war die Klausel aber deshalb, weil danach Änderungswünsche, die dem Reisevermittler erst nach Ablauf der Frist zugehen, nicht mehr berücksichtigt werden sollten. Hierin war ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu sehen, weil sich die sog. Beweislast zum Nachteil des Kunden verschob. Grundsätzlich muss nämlich der Reisevermittler nachweisen, dass er die Kundenangaben „eins zu eins“ übernommen, fehlerfrei verarbeitet und an den tatsächlichen Leistungserbringer weitergeleitet hat.
Aufgrund der Klausel hätten die Angaben in der Eingangsbestätigung aber als „richtig“ gegolten, sofern der Kunde nicht innerhalb der Frist widerspricht. Folge wäre, dass der Reisevermittler nicht mehr beweisen müsste, dass er die richtigen Daten verarbeitet hat. Auch müsste er verspätet eingereichte Änderungswünsche oder Hinweise nicht mehr berücksichtigen – dagegen hätte der Kunde nach Ablauf der Frist keine Möglichkeit mehr, auf Fehler des Reisevermittlers bei der Verarbeitung der Daten hinzuweisen.
Unklare Formulierung der Klausel
Außerdem ließ die Klausel nach Ansicht der Richter nicht erkennen, welche Daten in der Buchungsbestätigung der Kunde explizit auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen sollte. Grundsätzlich enthält eine Buchungsbestätigung schließlich nicht nur Angaben des Kunden, sondern auch Daten – z. B. zur Abflugzeit –, die allerdings vom tatsächlichen Leistungserbringer bestimmt werden. Hierauf hat der Kunde also keinen Einfluss, auch kann er die Angaben nicht auf Richtigkeit überprüfen.
Dennoch erweckte die verwendete Klausel den Eindruck, dass der Kunde auch diese Daten kontrollieren und im Zweifel monieren muss. Dass sich die Überprüfungspflicht nur auf die Kundenangaben beziehen sollte, war dagegen nicht klar erkennbar. Eine unklare Formulierung geht jedoch stets zulasten des Verwenders von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – hier also des Reisevermittlers.
Somit war die Klausel unwirksam – der Betreiber des Reiseportals darf sie nicht mehr in seinen AGB verwenden. (LG Leipzig, Urteil v. 18.09.2015, Az.: 08 O 1954/14)
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