Online-Reisen: Wann sind Änderungen auch noch nach der Buchung möglich?

(2 Bewertungen, 5.00 von 5)

Heute werden Reisen immer häufiger über das Internet gebucht. Man spart sich Zeit und Nerven und kann seinen Urlaub ganz bequem per Mausklick planen. Aber können die Nutzer bei der Buchung per AGB verpflichtet werden, dass sie ihre Daten innerhalb einer bestimmten Frist nach der Buchung überprüfen müssen?

AGB: Nur fristgemäße Änderungswünsche wurden berücksichtigt

Ein Verbraucherverband entdeckte auf der Website eines Reisevermittlers eine Klausel, die er für unwirksam hielt. Danach erhielten die Kunden im Anschluss an die verbindliche Buchungsanfrage eine Buchungsbestätigung, die sie innerhalb einer bestimmten Frist überprüfen sollten. Ferner sollten Änderungswünsche, die erst nach Fristablauf geäußert wurden, nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Verbraucherverband befürchtete daher, dass etwaige Abweichungen nach der Buchungsanfrage möglich seien und dann entgegen des Kundenwunschs Vertragsinhalt werden könnten. Der Verbraucherverband zog daher vor Gericht und verlangte vom Betreiber des Reiseportals, die betreffende Klausel nicht mehr zu verwenden. Der erklärte jedoch, dass die Buchungsbestätigung lediglich eine Zusammenfassung der Daten darstelle, die der Kunde selbst angegeben habe. Sie diene daher lediglich als Eingangsbestätigung und Kontrollmöglichkeit.

Gericht: Vertragsklausel war unwirksam

Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Leipzig war die Klausel unwirksam.

Buchungsbestätigung ermöglicht Überprüfung

Zwar darf ein Reisevermittler seinem Kunden nach einer verbindlichen Buchungsanfrage grundsätzlich eine Buchungsbestätigung schicken und innerhalb einer bestimmten Frist um die Beanstandung etwaiger Abweichungen bitten. Bei einer Buchungs- bzw. Eingangsbestätigung handelt es sich in der Regel nämlich nur um eine Zusammenfassung der vom Kunden aufgelisteten Daten, z. B. Name und Flugziel. Anhand der Nachricht kann der Internetuser dann kontrollieren, ob die Angaben stimmen bzw. vollständig sind – und zwar bevor sie Bestandteil des Vertrags zwischen dem Kunden und dem tatsächlichen Leistungserbringer, z. B. der Fluggesellschaft oder dem Hotel, werden. Um irgendwann Klarheit darüber zu haben, ob die Daten vollständig und fehlerfrei durch den Reisevermittler aufgenommen wurden, ist es ferner zulässig, dem Kunden eine bestimmte Frist zur Überprüfung zu setzen.

Nichtberücksichtigung verspäteter Änderungswünsche?

Unwirksam war die Klausel aber deshalb, weil danach Änderungswünsche, die dem Reisevermittler erst nach Ablauf der Frist zugehen, nicht mehr berücksichtigt werden sollten. Hierin war ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu sehen, weil sich die sog. Beweislast zum Nachteil des Kunden verschob. Grundsätzlich muss nämlich der Reisevermittler nachweisen, dass er die Kundenangaben „eins zu eins“ übernommen, fehlerfrei verarbeitet und an den tatsächlichen Leistungserbringer weitergeleitet hat.

Aufgrund der Klausel hätten die Angaben in der Eingangsbestätigung aber als „richtig“ gegolten, sofern der Kunde nicht innerhalb der Frist widerspricht. Folge wäre, dass der Reisevermittler nicht mehr beweisen müsste, dass er die richtigen Daten verarbeitet hat. Auch müsste er verspätet eingereichte Änderungswünsche oder Hinweise nicht mehr berücksichtigen – dagegen hätte der Kunde nach Ablauf der Frist keine Möglichkeit mehr, auf Fehler des Reisevermittlers bei der Verarbeitung der Daten hinzuweisen.

Unklare Formulierung der Klausel

Außerdem ließ die Klausel nach Ansicht der Richter nicht erkennen, welche Daten in der Buchungsbestätigung der Kunde explizit auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen sollte. Grundsätzlich enthält eine Buchungsbestätigung schließlich nicht nur Angaben des Kunden, sondern auch Daten – z. B. zur Abflugzeit –, die allerdings vom tatsächlichen Leistungserbringer bestimmt werden. Hierauf hat der Kunde also keinen Einfluss, auch kann er die Angaben nicht auf Richtigkeit überprüfen.

Dennoch erweckte die verwendete Klausel den Eindruck, dass der Kunde auch diese Daten kontrollieren und im Zweifel monieren muss. Dass sich die Überprüfungspflicht nur auf die Kundenangaben beziehen sollte, war dagegen nicht klar erkennbar. Eine unklare Formulierung geht jedoch stets zulasten des Verwenders von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – hier also des Reisevermittlers.

Somit war die Klausel unwirksam – der Betreiber des Reiseportals darf sie nicht mehr in seinen AGB verwenden. (LG Leipzig, Urteil v. 18.09.2015, Az.: 08 O 1954/14)

Lesen Sie mehr Rechtstipps zum Thema „Reiserecht“ auf anwalt.de:

•    Ihr Flug hatte Verspätung? Entschädigung von bis zu 600 € möglich!

•   BGH entscheidet: Muss man das Flugticket sofort bei Flugbuchung bezahlen?

•    Online-Flugbuchung: Kreditkartengebühren und Hinweis auf Reiseversicherungen unzulässig

 

Sie dürfen diesen Beitrag gern verlinken.

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.

Diese Beiträge könnten Sie ebenfalls interessieren:
Weiterlesen...
EUGH: keine „Abnutzungsgebühr“ für defekte Ware Gerade Elektrogeräte geben relativ regelmäßig genau kurz nach Ablauf der Gewährleistungs- oder Garantiefrist den Geist auf. Hier hat man als Käufer häufig schle...
Weiterlesen...
EU-Kommission: Digitale Signatur auf der Kippe Die Signaturbranche wird sich ärgern, Tausende von gewerblichen Verkäufern über das Internet werden aufatmen. Wie Anfang Februar bekannt wurde, plant die EU-Kom...
Weiterlesen...
Coffee and Law - Gericht untersagt Anwaltsberatung im Café Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.: I-20 U 54/07, Urteil vom 17.07.2007) hat aktuell entschieden, dass die Durchführung de...
Weiterlesen...
Internetanbieter: Werbung "bis zu 100 Mbit/s“ kann Irreführung sein Viele Internetanbieter versuchen die Kunden mit schnellen Internetgeschwindigkeiten zu locken. Doch stimmen die Angaben in der Werbung auch immer? Nach einem Ur...
Weiterlesen...
Das neue Schuldrecht Mit Wirkung zum 01. Januar 2002 trat eine seit langem geplante und im Vorfeld heftig diskutierte Reform des Deutschen Schuldrechts in Kraft. Notwendig wurde ...
Sagen Sie uns Ihre Meinung zum Thema.

Sicherheitscode Aktualisieren

Anzeige

Der eRecht24 Newsletter

Immer bestens informiert

Bleiben Sie mit unseren kostenlosen Updates zum Internetrecht auf dem neuesten Stand. Infos, Urteile, Checklisten, Sonderangebote.

Prüfen Sie, ob Ihre Widerrufsbelehrung aktuell ist.

Geben Sie die URL Ihrer Widerrufsbelehrung ein.
Beispiel Shop: http://www.shopxyz.de/widerruf.html
Beispiel eBay: http://www.ebay.de/usr/EBAYUSER

loading...
Jetzt Premium-Mitglied werden

Ab Heute gestalten Sie Ihre Website ohne Angst vor Abmahnwellen und ohne teuren Anwalt abmahnsicher.

Alle Videos, Live-Webinare, E-Books, Tools und zahlreiche Rabatte.

Jetzt Mitglied werden

Mehr Informationen zum Mitgliederbereich

Impressum-Generator

Keine Chance für Abmahner

Erstellen Sie kostenlos ein rechtssicheres Impressum für Ihre Website.

Jetzt Kostenlos Impressum generieren

Rechtsberatung vom Anwalt

Haben Sie ein konkretes rechtliches Problem? Dann wenden Sie sich bitte einen Anwalt. Auf unseren Seiten finden Sie zahlreiche allgemeine Informationen zum Internetrecht. Fundierte Rechtsberatung im Einzelfall kann allerdings nur ein spezialisierter Rechtsanwalt leisten.

Inhalte kostenlos übernehmen

Der eRecht24 Newsticker

kostenfreie aktuelle Inhalte zum Internetrecht

Individuell für Ihre Website angepasst!

 

SSL-Zertifikate

Steigern Sie das Vertrauen Ihrer Kunden. Für Betreiber von Onlineshops und kommerziellen Webseiten unabdingbar:

SSL-Verschlüsselung, SSL-Zertifikate und Trust-Logos

Rechnungen online erstellen

Erstellen Sie Ihre Rechnungen gemäß den Anforderungen des Finanzamts doch einfach online!

Mit easybill bequem ordnungsgemäße Rechnungen schreiben inkl. digitaler Signatur und Datenexport zum Steuerberater. Anforderungen an korrekte Rechnungen mit Mustern und Beispielen.

eRecht24 Live-Webinare

 

IT-Recht endlich verständlich

Autor Sören SiebertSören Siebert ist Rechtsanwalt mit Kanzleien in Berlin und Potsdam.

Er berät Unternehmer, Shops und Seitenbetreiber in allen Fragen des Rechts der neuen Medien.
www.kanzlei-siebert.de

Als Betreiber von eRecht24 ist er seit mehr als 15 Jahren auch als Internet-Unternehmer tätig. Deshalb finden Sie auf eRecht24 Tipps und Tricks eines spezialisierten Rechtsanwalts, aber verständlich und praxisnah erklärt.        

Sören Siebert auf

eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Videos und E-Books, Musterverträge und Erstberatung, Tools und Live-Webinare.

Mehr Informationen

video tutorials teaser

eRecht24-Videos: IT-Recht verständlich

IT-Recht, endlich verständlich: Jetzt können auch Sie Ihre Website einfach und schnell abmahnsicher gestalten, wenn Sie richtig vorgehen!

Mehr Informationen

webinar teaser

Live-Webinare mit Rechtsanwalt Siebert

Sie fragen, Rechtsanwalt Siebert antwortet. Aktuelle Themen, umfassend und Schritt für Schritt erklärt: So haben Abmahner bei Ihnen keine Chance!

Mehr Informationen