E-Commerce: Müssen die Rechtsform eines Unternehmens schon in der Werbung angeben werden?

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 Oft werden Händler wegen fehlender Angaben in Werbung und Impressum abgemahnt. Doch muss die Rechtsform eines Unternehmens auch schon in der Werbung - etwa in einer Werbebeileage -  angegeben werden? Der Bundesgerichtshof hatte die Frage in einem jüngst veröffentlichten Urteil beantwortet.

Eingetragener Kaufmann weist nicht auf Rechtsform hin

Ausgangspunkt des Streitfalls war eine Abmahnung gegen einen Händler, welcher eingetragener Kaufmann war. Dieser warb in einer Werbebeilage einer Zeitung für seine Produkte. Dabei hatte er den Rechtsformzusatz „e.K.“ (eingetragener Kaufmann) nicht angegeben. Ein Rechtsformzusatz beschreibt die Art des Unternehmens, welches betrieben wird (z.B. „GmbH“ für Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder „GbR“ für Gesellschaft bürgerlichen Rechts). In der Folgezeit wurde er mit der Begründung abgemahnt, er habe gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht teilten die Meinung des Abmahnenden nicht. Daraufhin landete der Fall beim Bundesgerichtshof, der den Fall im April 2013 entscheiden musste.

Hinweis auf Rechtsform hätte erfolgen müssen

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18. April 2013, Az. I ZR 180/12) folgte den Vorinstanzen nicht. Die Werbung ohne die Angabe der Rechtsform sei als wettbewerbswidrig einzustufen. Der Händler habe durch die fehlende Angabe der Rechtsform gegen § 5a Abs. 3 Nr.2 UWG verstoßen. Danach handelt ein Händler wettbewerbswidrig, wenn er die Entscheidungsfähigkeit des Kunden dadurch beeinflusst, dass er Informationen über seine Identität vorenthält. Zur Identität eines Händlers gehöre nach Ansicht des Bundesgerichthofes auch die Rechtsform. Hierzu führten die Richter die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken an. Nach deren Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b gehört zu den anzugebenden Informationen auch der Handelsname, welcher u.a. aus der Art der Rechtsform des betriebenen Gewerbes besteht. Der Händler hätte daher angeben müsse, dass er eigetragener Kaufmann ist. Die Abmahnung war berechtigt gewesen.

Fazit:

Dieser Entscheidung des BGH scheint doch etwas überraschend. Händler müssen also auch in der Werbung den Rechtsformzusatz (z.B. GmbH, KG, GbR) in der Werbung angeben. Gleiches gilt für das Impressum in Onlineshops. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe dieser Information, kann teure Abmahnungen nach sich ziehen.

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