Das Reiserecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sehr detailliert geregelt. Unter anderem schreibt das Gesetz vor, dass Reiseveranstalter ihren Kunden einen sogenannten Sicherungsschein ausstellen müssen. Doch darf der Veranstalter mit der Übergabe des Scheins werben, wenn es doch eine gesetzliche Pflicht ist?
Der betroffene Händler war ein Veranstalter von Pauschalreisen. Ausgangspunkt der Streitigkeit war dessen Werbung auf seiner Internetseite. Hier traf er unter der Rubrik „Vorteile“ folgende Aussage:
„Mehr Sicherheit. Denn sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreissicherungsschein.“
Hiergegen ging die Wettbewerbszentrale vor und mahnte den Reiseveranstalter ab. Die Verbraucherschützer verlangten es von dem Händler zu unterlassen, die Übergabe des Reisepreissicherungsscheins als Vorteil zu bewerben, da § 651k BGB die Aushändigung an den Kunden gesetzlich vorschreibt. Daher handele es sich um keinen „Vorteil“ sondern um eine Selbstverständlichkeit. In der Folgezeit gab der Veranstalter auch eine Unterlassungserklärung ab. Dennoch traf er einige Zeit später folgende Aussage:
„Sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreissicherungsschein.“
AnzeigeDer Fall landete daraufhin vor Gericht. Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zulasten des Reiseveranstalters. Daraufhin ging dieser in Berufung, sodass nun das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. den Fall entscheiden musste.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Beschluss vom 25. November 2013, Az. 6 U 154/13) stufte die vorliegenden Aussagen als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten ein. Der Reiseveranstalter hat damit gegen § 5 UWG verstoßen. Zwar dürfen Reiseveranstalter darauf hinweisen, dass der Reisepreissicherungsschein zusammen mit der Reisebestätigung an den Kunden übersandt wird. Irreführend ist es aber, wenn dies als Besonderheit hervorgehoben wird. Dies ist vorliegend der Fall. Gerade die textliche und grafische Aufmachung auf der Internetseite erweckten bei den Kunden den Eindruck, dass es sich bei der Aushändigung des Reisepreissicherungsscheins um einen vom Veranstalter gewährten Vorteil handelt. Zur Übergabe des Scheins an den Kunden ist er jedoch gem. § 651k Absatz 3 BGB gesetzlich verpflichtet. Es ist daher selbstverständlich, dass der Kunde mit Buchung der Reise den Sicherungsschein erhält. Um einen besonderen Vorteil handelt es sich hierbei nicht. Der betroffene Veranstalter musste die Aussagen daher von der Internetseite entfernen.
Fazit:
Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist unzulässig. Insbesondere Verpflichtungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, dürfen nicht zum Gegenstand von Werbeaussagen gemacht werden. Dies gilt umso mehr für Reiseveranstalter, da deren Pflichten im Bürgerlichen Gesetzbuch sehr umfangreich geregelt sind.
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Sören Siebert auf Google+