Google Analytics stellt für Webseitenbetreiber eins der wichtigsten Analysetools dar. Die Einbindung in die eigene Seite oder den eigenen Shop muss jedoch datenschutzrechtliche Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) und der Auftragsdatenverarbeitung erfüllen. Ist ein Einsatz ohne Analytics ohne korrekten Datenschutzhinweis abmahnbar? Das hat jetzt das LG Hamburg entschieden.
Webseitenbetreiber verzichtet auf Datenschutzhinweis
Ein Webseitenbetreiber setzte für sein Angebot im Netz Google Analytics ein, ohne die Besucher darüber in der Datenschutzerklärung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung aufzuklären. Im Gegenteil: Er stellte auf seiner Seite gar keine Datenschutzerklärung zur Verfügung.
Landgericht Hamburg sieht Verstoß gegen Informationspflicht
Das Landgericht (LG) Hamburg sah darin einen Verstoß gegen die Informationspflicht des § 13 Abs. 1 S. 1 TMG. Dieser sieht vor, dass Webseitenbetreiber Nutzer über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung der Nutzer-Daten unterrichten müssen. Ob es sich bei § 13 Abs. 1 S. 1 TMG um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Stuft man § 13 Abs. 1 S. 1 TMG als solche ein und verletzen Webseiten- oder Shopbetreiber diese, droht ihnen eine Abmahnung und die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Der beklagte Webseitenbetreiber gab im zugrundeliegenden Streitfall die eingeforderte Erklärung nicht rechtzeitig ab, so dass das Gericht den Unterlassungsanspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung erfüllte. Dadurch untersagte das LG dem Webseitenbetreiber den nicht datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics. Er darf das Analysetool fortan nur noch einsetzen, wenn er die entsprechenden Anforderungen an den Datenschutz erfüllt. Ansonsten droht ihm ein saftiges Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro (Az. 312 O 127/16).
Google Analytics datenschutzkonform einsetzen
Webseiten- und Shopbetreiber nutzen Google Analytics datenschutzkonform, wenn sie
- die User ihrer Webseite oder ihres Shops in ihrer Datenschutzerklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten unterrichten
- auf die Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Datenerfassung hinweisen
- den von Google vorbereiteten Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung schriftlich abschließen
- auf jeder Internetseite mit Analytics-Einbindung den Trackingcode um die Funktion „_anonymizeIp()“ ergänzen, um Google mit der Kürzung der IP-Adressen zu beauftragen
Fazit:
Der Einsatz von Google Analytics ist ohne einen ausreichenden Datenschutzhinweis abmahnbar. Webseiten- und Shopbetreiber sollten deshalb darauf achten, alle rechtlichen Anforderungen auch korrekt umzusetzen.
Mehr Infos finden Sie in unserem Beitrag "Google Analytics und Google Universal Analytics rechtssicher nutzen: Was Webseitenbetreiber jetzt tun müssen"
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man gewinnt langsam den Eindruck, dass es sicher am Besten ist, wenn man keine Website mehr betreibt, da die Fallstricke und die Abmahner immer mehr werden.
Nun ja, es wird überall auf der Welt komplizierter. Ein Restaurantbetreiber wird doch aber auch nicht sein Restaurant nur deswegen schließen, weil ihm auf einmal die gewerberechtlichen Vorschriften zu kompliziert sind.
Bitte nicht falsch verstehen, es ist nicht einfach. Aber vor allem wenn man Geld mit einer Webseite verdient oder verdienen will muss man sich eben mit den rechtlichen Grundlagen befassen.
Und wir tun alles was möglich ist, um die rechtlich komplexen Fragen so verständlich wie möglich zu erklären.
Sollte das nicht heißen "Ist ein Einsatz VON Analytics ohne korrekten Datenschutzhinweis abmahnbar?"
:confused
Die derzeitige Rechtsprechung ist unbefriedigend für die Konstellation, dass der Webseitenbesitzer gar nicht der technische Betreiber ist, so wie z.B. ein Shopbetreiber auf der Amazon Händler Plattform nicht beeinflussen kann, dass jemand den von Amazon automatisch bereit gestellten Like Button anklickt, womit eine unerwünschte Werbe-Email ausgelöst wird, die juristisch dem Shopbetreiber zugerechnet wird. Zu Ende gedacht führt so eine Rechtsprechung dazu, dass Deutschland den Anschluss an internationale Standard-Plattformen verliert, denn wer will schon abgemahnt werden für etwas, das er gar nicht beeinflussen kann?
Sehr gute Frage, das würde mich auch sehr interessieren. Falls hier nicht möglich, wäre das doch sicher einen eigenen Blogeomtrag wert... Tausend Dank!
Für mich ist das alles genau so sinnlos, wie die tausenden Steuerparagraphen, deren Änderungen und und und. Mittlerweile gibt es genug Leute die bezahlt werden Steuerlöcher zu finden, ebenso wie Website Betreiber abzumahnen, weil das Komma falsch gesetzt wurde. Sorry, aber das dieser Kinderkram den Gerichten zugemutet wird ist für mich absurd. Kein Wunder das Verfahren Monate bis Jahre dauern, bis sie endlich abgeschlossen sind. Wo bleibt der Sinn des Lebens dabei, wo der Spaß, etwas anzufangen? Mittlerweile muss man studiert haben um alles zu kennen was man benötigt, um sich Selbstständig zu machen und selbst wenn man fertig ist, mit dem Studium, ist bereits alles veraltet.