Auch die fünfte Gerichtsentscheidung zum Thema Werbeblocker macht deutlich: Die Programme zum Unterdrücken von Werbung im Internet sind legal. Nach dem Axel Springer Verlag, RTL Interactive, ProSieben/Sat1 und ZeitOnline/Handelsblatt wurde nun auch die Klage des Süddeutschen Verlags gegen den Entwickler der Software, die Kölner Firma Eyeo abgewiesen.
Süddeutsche: „Impliziter Vertrag zwischen User und Verlag“
Schäden in sechsstelliger Höhe wirft der Verlag den Adblock-Machern vor. Gezielt behindere man mit dem Programm den Vertrieb von Werbung im Internetangebot der Süddeutschen. Damit greife die Kölner Firma Eyeo in den „impliziten Vertrag“ zwischen Leser und Verlag ein, der den kostenlosen Abruf von Artikeln erst möglich mache. Das sah das Landgericht München anders: Ein faktisches Vertragsverhältnis, das den Leser zum Ansehen von Werbung verpflichte, gebe es nicht. Die Software ermögliche dem Nutzer lediglich, die abzurufenden Inhalte genauer auszuwählen.
LG München: Verlage und Adblock-Vertreiber sind Konkurrenten
Auch die umstrittene Praxis der sogenannten Whitelist beschäftigte das Gericht: Die hier aufgeführten „Acceptable Ads“ werden trotz Werbeblocker zugelassen. Welche Anzeigen die Betreiber als „akzeptabel“ ansehen, und wieviel Kunden für eine Aufnahme in die Whitelist zahlen müssen, legt die Firma Eyeo selbst fest. Für das Landgericht München kein Problem: Zwar entstünde damit eine Konkurrenz zwischen Verlag und Softwarebetreiber. Die Firma Eyeo aber wolle aber das Angebot des Süddeutschen Verlags weder vom Markt verdrängen noch in seiner Entfaltung behindern.
Ob der Süddeutsche Verlag in Berufung gehen wird, ist noch offen. Schon jetzt aber experimentiert das Unternehmen auch mit anderen Maßnahmen zur Finanzierung seines Online-Angebots: Ein Teil der Artikel ist nur für zahlende Abonnenten sichtbar. Doch auch eine Sperre für Adblock-Nutzer, wie BILD und Geo sie eingeführt haben, wird nicht ausgeschlossen.
Fazit:
Die Kölner Eyeo GmbH mit ihrem Adblock-Programm hat zum fünften Mal vor einem deutschen Gericht Recht bekommen: Der Richter sprach zwar von Konkurrenzdruck durch den Vertrieb der Software, konnte aber eine gezielte Behinderung des Süddeutschen Verlags nicht erkennen. Ein abschließendes Urteil des Bundesgerichtshofs steht noch aus. Schon jetzt aber überlegen sich die Betreiber der Onlineseiten, wie sie die Finanzierung ihrer Angebote sichern können.
Auch wird das Urteil nicht das letzt Wort bleiben. Es sind in einigen "Adblocker-Fällen" erste Berufungsverfahren bereits angekündigt: Schon jetzt ist klar, dass der Bundesgerichtshof sich mit dem Thema befassen muss.
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