Wird eine Leistung im Rahmen eines Werkvertrages mangelhaft erbracht, kann der Betroffene die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Doch gilt dies auch bei Schwarzarbeit? Diese wichtige Frage hat nun der BGH beantwortet und dabei seine frühere Rechtsprechung geändert.
Der Fall hat auf den ersten Blick wenig mit Internetrecht zu tun: Die Eigentümerin eines Hauses wollte ihre Auffahrt zum Grundstück pflastern lassen. Hierzu beauftragte sie einen Handwerker und vereinbarte mit ihm einen Werklohn in Höhe von 1800 Euro. Beachtlich dabei war, dass weder eine Rechnung gestellt wurde, noch die Umsatzsteuer abgeführt wurde. Nach getaner Arbeit bezahlte die Auftraggeberin (sogenannte Bestellerin) den Handwerker (sogenannter Unternehmer) in bar.
In der Folgezeit traten Mängel an der ausgeführten Arbeit an den Tag. Daraufhin verlangte sie vom Handwerker die Nachbesserung an der Pflasterung. Gesetzlich stehen ihr grundsätzlich Gewährleistungsrechte bei Mängeln zu. Diesem Anliegen kam der Handwerker jedoch nicht nach, sodass sich die Auftraggeberin gezwungen sah, zu klagen. In den Vorinstanzen scheiterte sie, sodass der Fall nun beim Bundesgerichtshof landete.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 01. August 2013, Az. VII ZR 6/13) versagte der Hauseigentümerin einen Anspruch auf Nachbesserung. Zu diesem Schluss kamen die Richter, da sie den Werkvertrag als nichtig einstuften. Ein Vertrag ist unter anderem dann nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB). So habe der Fall hier gelegen. Das gesetzliche Verbot ergab sich vorliegend daraus, dass gegen das Verbot der Schwarzarbeit verstoßen wurde.
Die einschlägige Vorschrift ist in diesem Zusammenhang § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung). Danach leistet Schwarzarbeit derjenige, der Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger die sich aufgrund des Werkvertrags ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. So habe der Fall nach Ansicht der Richter des Bundesgerichtshofes hier gelegen. Der Handwerker habe vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer verstoßen und zudem keine Rechnung ausgestellt. Von diesen Umständen habe die Hauseigentümerin gewusst und sie zudem bewusst zu ihrem Vorteil genutzt. Aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages sei die Bestellerin daher nicht berechtigt, Gewährleistungsrechte geltend zu machen.
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Fazit:
Der BGH hat mit dem neuen Urteil seine frühere Rechtsprechung geändert. Nun kann sich der Besteller nicht mehr auf seine Gewährleistungsrechte berufen, wenn der zugrundeliegende Vertrag aufgrund eines Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nichtig ist.
Das Urteil hat weitreichende Bedeutung auch in vielen Bereich von Internetverträgen wie Websiteerstellung, SEO-Verträge sowie Shop- oder Softwareprogrammierung. Auch diese Verträge werden von den Gerichten häufig als Werkverträge eingestuft.
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Sören Siebert auf Google+