Filesharing: Können Abmahnungen aus dem Jahr 2009 noch verfolgt werden?

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Filesharing Abmahnungen erreichen die Betroffenen oft Jahre nach dem vorgeworfenen Verstoß. Das erschwert für die Abgemahnten auch die Verteidigung, da die Erinnerung an Vorgänge, die mehrere Jahre zurück liegen oft schwer fällt. Aber wie lange können die Rechteinhaber ihre Ansprüche überhaupt geltend machen?

Streit ob 3 oder 10 Jahre Verjährungsfrist

Seit geraumer Zeit steht immer wieder im Streit, ob die Verjährungsfrist für die Filesharing-Fälle bei 3 oder bei 10 Jahren anzusetzen ist. Auch das AG Kassel musste sich mit dieser Frage befassen, als folgender Fall vorlag: Im Jahr 2009 lud ein Anschlussinhaber mit dem Programm eDonkey2000 unter anderem das Album „Vom Selben Stern“ von „Ich + Ich“ herunter. Das Album wurde, wie beim Filesharing üblich, gleichzeitig hochgeladen und so zum Tausch angeboten. Hierfür mahnten ihn die Rechteinhaber Anfang 2010 ab. Sie forderten den Anschlussinhaber in der Abmahnung auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Unterlassungserklärung gab der Anschlussinhaber auch noch im Jahr 2010 ab.


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Die Rechteinhaber forderten den Anschlussinhaber dann Anfang 2014 in einem Mahnbescheid zur Zahlung des Schadensersatzes und der Abmahnkosten auf. Der Anschlussinhaber wehrte sich gegen diese Zahlungsaufforderung. Er hielt die Ansprüche für verjährt, da bereits die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen war.

Gericht geht von dreijähriger Verjährungsfrist auf

Das Amtsgericht Kassel hat mit Urteil vom 24.07.2014 (Az. 410 C 625/14) entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist für den Filesharingfall gilt und diese bereits abgelaufen war. Der Mahnbescheid und auch die spätere Klage wurden zu spät eingereicht. Bereits am 31.12.2012 um 24.00 Uhr waren die Ansprüche aus den im Jahr 2009 begangenen Verstößen verjährt. Das Gericht wandte die Vorschrift des § 195 BGB an, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt. Die Verjährungsfrist beginnt aber nach § 199 BGB erst „mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“.

Bei dem Filesharingfall, den die Rechteinhaber im Jahr 2009 ermittelten, begann die Frist deswegen am 31.12.2009 zu laufen und endete deswegen drei Jahre später am 31.12.2012. Die Abmahner konnten im Jahr 2014 die Zahlungsansprüche nicht mehr durchsetzen. Das Amtsgericht Kassel schließt sich mit seiner Argumentation dem Amtsgericht Bielefeld an. Das AG Bielefeld hatte bereits am 06.03.2014 (Az. 42 C 368/13) durch Urteil entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist gilt.

Fazit:

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Abgemahnte können sich grundsätzlich nach dem Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist auf Verjährung berufen. Abgemahnte sollten aber  beachten, dass es zum Teil Schadensersatzansprüche gibt, die erst nach 10 Jahre verjähren. Dies ergibt sich aus der speziellen Regelung des § 852 BGB. In zehn Jahren verjähren danach z.B. die Ansprüche aus der sogenannten Lizenzanalogie. Hierauf hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.01.2015 („Motorradteile“, Az. I ZR 148/13) gestützt. In dem Fall ging es jedoch um die finanziellen Vorteile, die der Beklagte durch die unerlaubte gewerbliche Verwendung von Fotos erlangt hatte.

Das ist aber gerade nicht die typische Fallkonstellation beim Filesharing, da die Abmahner hier keine Lizenzschäden geltend machen können. Privatpersonen erhalten schließlich von den Rechteinhabern ohnehin keine Lizenzen zur Verbreitung der Werke. Die Lizenzanalogie kann hier nicht angewendet werden.

 


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