Optiker versuchen Kunden mit verschiedenen kostenlosen Zusatzleistungen zu locken. Dabei sind der Werbung mit diesen Leistungen jedoch Grenzen gesetzt, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Dortmund zeigt.
Ein Optiker warb für seine Angebote mit folgenden Worten:
„1 Glas geschenkt! Das … -Gratis-Glas zu jeder Brille!“
Die Wettbewerbszentrale sah in der Werbung einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Sie mahnte den Optiker ab. Die Werbung verstoße gegen § 7 Absatz 1 HWG. Nach dieser Vorschrift gilt bei Arzneimitteln und Medizinprodukten ein sogenanntes Zuwendungsverbot. Diesem liegt die Überlegung zugrunde, dass Verbraucher nicht durch unangemessene Werbeangaben in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst werden sollen. Zudem verstoße die Werbung gegen Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG. Der Anhang zählt alle absolut verbotenen Handlungen im Geschäftsverkehr auf und wird daher auch als sogenannte „Schwarze Liste“ bezeichnet. Der Optiker ließ sich von der Abmahnung nicht beeindrucken. Den Fall musste das Landgericht Dortmund entscheiden.
Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 26. August 2014, Az. 25 O 104/14) gab den Verbraucherschützern recht. Die Werbung verstößt gegen Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG. Danach dürfen Waren und Dienstleistungen nicht als „gratis“, „umsonst“ oder „kostenfrei“ beworben werden, wenn der Kunde hierfür gleichwohl Kosten tragen muss. Das Gericht legte für die Entscheidung das Vorbringen des Optikers selbst zugrunde: Der Händler gab an, bei der Werbung handele es sich nur um einen 50%-igen Rabatt auf den Glaspreis. Dies hat aber zur Folge, dass der Verbraucher auch das angebliche Gratis-Brillenglas bezahlen muss. Die Werbung für das Glas enthielt dabei keinen Hinweis auf diesen Umstand. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Optiker eine Leistung als kostenlos bewarb, der Kunde aber trotzdem hierfür Kosten tragen muss. Das Gericht ließ im Urteil jedoch offen, ob auch ein Verstoß gegen § 7 Absatz 1 HWG gegeben war.
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Fazit:
Händler müssen bei der Werbung für Gratis-Leistungen Vorsicht walten lassen. Nur wenn die Ware oder Dienstleistung auch wirklich umsonst ist, dürfen Unternehmen hierfür werben. Der Kunde soll durch das Verbot in Nr. 21 des Anhangs vor versteckten Kosten geschützt werden.
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Sören Siebert auf Google+