Videospiele und Filme mit USK oder FSK 18 Freigaben werden im Onlinehandel rege vertrieben. Onlinehändler müssen dabei aber verschiedene Vorschriften, insbesondere zum Jugendschutz, beachten. Das OLG Frankfurt a.M. musste aktuell die Frage klären, welche Rolle dabei der Postzusteller spielt.
Im Fernsehprogramm ist die Sendezeit von Filmen aus Jugendschutzgründen davon abhängig, welche FSK Freigabe besteht. Filme ab 18 dürfen daher erst im späten Abendprogramm gezeigt werden. Bei Computerspielen gibt es, ebenfalls aus Jugendschutzgründen, ähnliche Vorgaben. Mit diesen Vorgaben musste sich auch ein Amazon-Verkäufer befassen, der Videospiele mit USK 18 Freigabe verkaufte. Er lieferte die von ihm angebotenen USK 18 Spiele ohne besondere Jugendschutz-Vorkehrungen an Käufer aus.
Nachdem ein Konkurrent in seinem Shop eine Testbestellung durchgeführt hatte, fand er, dass der mangelnde Jugendschutz einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Das von dem Konkurrenten gekaufte USK 18 Spiel wurde nämlich ohne vorherige Altersprüfung an ihn ausgeliefert. Der Händler räumte zwar die mangelnde Alterskennzeichnung ein. Er war aber der Ansicht, dass er im konkreten Fall durch die Testbestellung „hereingelegt“ worden war. Den Fall musste letztlich das OLG Frankfurt a.M. entscheiden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab dem Konkurrenten mit seinem Urteil vom 07. August 2014 (Az.: 6 U 54/14) recht. Die Richter am OLG halten eine Auslieferung von Spielen mit einer USK 18 nur dann für zulässig, wenn gewährleistet wird, dass der Empfänger nicht jünger als 18 Jahre ist. Wird die Altersprüfung nicht durchgeführt, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Da es durch Einzelfehler von Postzustellern stets zu unkontrollierten Zustellungen auch an Minderjährige kommen kann, soll bereits vor der Auslieferung eine Kontrolle stattfinden. Händler müssen deswegen nach Ansicht des Gerichts das Alter des Käufers doppelt prüfen. Es muss bereits vor der Abgabe der Bestellung eine Alterskontrolle erfolgen. Eine weitere ist bei der Ablieferung der Ware notwendig.
Onlinehändler müssen daher sicherstellen, dass der Paketzusteller die Ware nur dem überprüften und berechtigten Empfänger ausliefert. Dies wird in der Praxis meist durch die Kontrolle des Personalausweises durch den Paketboten erreicht. Selbst wenn der Zusteller dies einmal nicht tut, werden die Händler jedoch dafür verantwortlich gemacht, da die Auslieferer die Ware in ihrem Auftrag ausliefern. Nach § 8 Abs.2 UWG werden die Fehler des Paketboten dem Händler als eigene Fehler zugerechnet.
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Das OLG Frankfurt a.M. führte auch aus, dass die Testbestellung keine bewusste Provokation darstellt und deswegen nicht den Rechtverstoß entfallen lässt. Die Testbestellung wurde genauso durchgeführt, wie jeder Kunde die Bestellung ausgeführt hätte, da es sich um ein automatisches Bestellverfahren handelte. Darin kann aber nach Ansicht des Gerichts keine bewusste Provokation liegen. Die Kennzeichnung der Waren musste daher auch bereits bei der Testbestellung gewährleistet sein. Das Jugendschutzgesetz schreibt hierzu auch genau vor, wie die Kennzeichnung zu erfolgen hat. Das entsprechende Altersbeschränkungszeichen muss auf der Frontseite der Ware links unten angebracht werden und eine Größe von mindestens 1.200 Quadratmillimetern haben.
Fazit:
Wer als Onlinehändler Waren mit FSK oder USK 18 verkauft, muss den Jugendschutz gewährleisten. Die Onlinehändler müssen dabei eine doppelte Altersprüfung vornehmen und bereits bei der Bestellung kontrollieren, dass Minderjährige ihre Waren nicht kaufen können. Zusätzlich muss bei der Auslieferung das Alter des Empfängers kontrolliert werden. Die Waren müssen zudem gemäß den Jugendschutzvorgaben gekennzeichnet sein.
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