Wichtiges EuGH Urteil: Ein einfacher Link kann eine Urheberrechtsverletzung sein

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Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs könnte zu einem großen Problem für viele Webseiten und Blogs werden: Schon ein Link auf eine andere Webseite kann zur Haftung führen, wenn auf der verlinkten Seite Urheberrechtsverstöße begangen wurden. Das Urteil gilt zwar ausdrücklich nur für "kommerzielle" Anbieter. Allerdings werden nun wohl viele Unternehmen und Blogger viel zu prüfen haben.

Exklusive Playboy-Fotos vorab im Netz

Fotograf Christian Hermès hatte viel Zeit und Mühe in sein Fotoshooting mit dem niederländischen Model Britt Dekker investiert. Die Aufnahmen der spärlich bekleideten 19- Jährigen sollten exklusiv in der Weihnachtsausgabe der Zeitschrift Playboy erscheinen. Stattdessen waren die Fotos auf ungeklärtem Weg schon am nächsten Tag zu einer australischen Webseite gelangt. Das hätten europäische Playboy-Leser vielleicht nicht einmal bemerkt. Hätte nicht die niederländische Klatsch- und Tratsch-Seite GeenStijl (zu deutsch: „Stillos“) ihre Leser mit einem Artikel und einem Link darauf aufmerksam gemacht, wo die Fotos zu finden seien.

Das war Playboy-Verlegerin Sanoma natürlich gar nicht recht. Sie verbot ausdrücklich die Veröffentlichung von Fotos und Hinweislinks. Die australische Webseite reagierte prompt und nahm die Bilder aus dem Netz. Auf GeenStijl hingegen erschien nun ein neuer Link zu dem amerikanischen Portal imageshack.us, das inzwischen ebenfalls an die Aufnahmen herangekommen war.

EuGH: Ein Link kann ein Urheberrechtsverstoß sein

Die Richter des EuGH zweifelten nicht daran, dass die Redakteure bei GeenStijl ganz genau wussten, was sie taten: Man habe leicht herausfinden können, dass die Fotos auf illegalem Weg auf die außereuropäischen Webseiten gelangt waren. Doch um möglichst viele Besucher zur eigenen Seite zu locken, habe GeenStijl die Links wider besseres Wissen veröffentlicht.

Der kommerzielle Gesichtspunkt spielt auch im Urteil (Urt. v. 08.09.2016, Az. C-160/15) eine wichtige Rolle:

Wer Hyperlinks setze, um damit seinen eigenen Gewinn zu steigern, müsse auch prüfen, ob die entsprechenden Inhalte rechtmäßig veröffentlicht wurden, so die Richter. Lässt sich leicht feststellen, dass das Material illegal hochgeladen wurde, stellt ein Link eine weitere Urheberrechtsverletzung dar.

Wie Seitenbetreiber praktisch prüfen sollen, ob Bilder und Videos auf fremden Seiten Urheberrechte verletzen, hat der EuGH leider nicht gesagt.
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Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt
Private Blogbetreiber oder nicht-kommerzielle Anbieter unterliegen weniger strengen Regeln. Allerdings stellt sich hier immer die Frage, ab wann eine Webseite oder ein Blog nicht mehr "privat" sind. Die deutschen Gerichte sind hier sehr streng: Schon ein Werbebanner oder ein Affiliate-Link reichen, schon ist die Seite nicht mehr privat.

Praxis-Tipps:

  1. Für Betreiber rein privater Seiten hat sich durch das Urteil nichts geändert.
  2. Wer eine Seite betreibt, um damit Gewinn zu erzielen, muss beim Verlinken fremder Inhalte vorsichtig sein: Stellen Sie nach Möglichkeit sicher, dass Texte, Bilder, Filme und Musik legal auf den anderen Websites veröffentlicht wurden.
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Kommentare  
Kai
+2 # Kai 09.09.2016, 14:42 Uhr
Was soll man dazu sagen hier ist das ganze Gegenteil:
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/eugh-urteil-verlinken-in-der-regel-keine-urheberrechtsverletzung-a-1111392.html
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Stefan
0 # Stefan 09.09.2016, 15:11 Uhr
Von Gegenteil kann nicht die Rede sein....

Zitat:
Im Falle der "Playboy"-Verlinkungen durch GS Media sieht der EuGH aber die Voraussetzungen für eine "öffentliche Wiedergabe" und damit auch eine Urheberrechtsverletzung gegeben. GS Media habe mit den Verlinkungen Geld verdient und sei sich darüber im Klaren gewesen, dass die verlinkten Seiten rechtswidrig veröffentlichte Inhalte enthielten.
Nichts anderes gibt der obige Artikel m.E. wieder.
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Rechtsanwalt Sören Siebert
+2 # Rechtsanwalt Sören Siebert 09.09.2016, 15:29 Uhr
Das Problem ist einfach, dass der EuGH "Wissen" und "Wissen müssen" gleich setzt:

49 Ist dagegen erwiesen, dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschaff...

curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid;=183124&pageIndex;=0&doclang;=de&mode;=lst&dir;=&occ;=first∂=1&cid;=946935
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Rechtsanwalt Sören Siebert
+1 # Rechtsanwalt Sören Siebert 09.09.2016, 15:05 Uhr
Der Beitrag auf Spon ist etwas unentschlossen. Die ersten 3 Absätze sagen "Alles kein Problem". Der letzte Absatz sagt dann "Alles doch ziemlich problematisch".

Neben der unklaren Abgrenzung "kommerziell/ nicht kommerziell" ist gerade bei Bildern und Urheberrechten imme die Frage "Wie soll man wissen, ob Bilder auf anderen Seiten Urheberrechte verletzen"?

Vor allem da der EuGH nicht darauf abstellt, ob man es wirklich wusste, sondern geurteil hat, dass ein "Wissen müssen" genügt. Und das sehe ich im Gegensatz zu den Kollegen bei SPON doch als ziemliches Problem.
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Th. Büttinghaus
+1 # Th. Büttinghaus 09.09.2016, 15:23 Uhr
Mich würde mal interessieren, wie in diesem Zusammenhang die Ergebnisse deutscher Suchmaschinen zu bewerten wären. Schließlich werden hier ggf. die links auf Seiten mit potentiellen Urheberrechtsverstößen aufgelistet.
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Micha
+1 # Micha 09.09.2016, 18:34 Uhr
Wie ist denn das zu verstehen: >???
Waren das Affiliate Links? Wird die verlinkte Seite vom selben Medienhaus betrieben? Oder was versteht das Gericht unter Gewinnsteigerung durch Link setzen?
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Micha
0 # Micha 09.09.2016, 18:41 Uhr
Zu meinem Beitrag gehört noch das Zitat:
"Wer Hyperlinks setze, um damit seinen eigenen Gewinn zu steigern..."
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Schmidt Th.
+1 # Schmidt Th. 29.09.2016, 13:45 Uhr
Ein Urteil am konkreten Fall aber mit einer völlig wirklichkeitsfremdem Wirkung auf den Rest der Netzwelt... man hat also zukünftig mehr mit anderen Websites zu schaffen, als mit seiner eigenen. Lösung: Keine Links mehr setzen was aber dem Prinzip des Internets völlig zuwider läuft...
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hugh hefner
+1 # hugh hefner 30.09.2016, 14:23 Uhr
Die entscheidende Frage ist doch eigentlich: Wo kann man sich denn nun jetzt die Playboy Bilder ansehen? ;-) Sorry, DER musste sein. *Spässle* Danke für den Beitrag!
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Christine M.
+1 # Christine M. 22.09.2017, 08:50 Uhr
Hier ist ein interessantes Urteil:

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

_______________________________________________________________________________________

Nr. 146/2017 vom 21.09.2017

Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen


Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 - Vorschaubilder III

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt.

Die Klägerin betreibt eine Internetseite, auf der sie Fotografien anbietet. Bestimmte Inhalte ihres Internetauftritts können nur von registrierten Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts genutzt werden. Die Kunden dürfen die im passwortgeschützten Bereich eingestellten Fotografien auf ihre Rechner herunterladen.

Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite die kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen an, die Nutzer in eine Suchmaske eingeben können. Für die Durchführung der Bilderrecherche greift die Beklagte auf die Suchmaschine von Google zurück, zu der sie auf ihrer Webseite einen Link gesetzt hat. Die Suchmaschine ermittelt die im Internet vorhandenen Bilddateien, indem sie die frei zugänglichen Webseiten in regelmäßigen Abständen nach dort eingestellten Bildern durchsucht. Die aufgefundenen Bilder werden in einem automatisierten Verfahren nach Suchbegriffen indexiert und als verkleinerte Vorschaubilder auf den Servern von Google gespeichert. Geben die Internetnutzer in die Suchmaske der Beklagten einen Suchbegriff ein, werden die von Google dazu vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen und auf der Internetseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt.

Bei Eingabe bestimmter Namen in die Suchmaske der Beklagten wurden im Juni 2009 verkleinerte Fotografien von unter diesen Namen auftretenden Models als Vorschaubilder angezeigt. Die Bildersuchmaschine von Google hatte die Fotografien auf frei zugänglichen Internetseiten aufgefunden.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien erworben und diese in den passwortgeschützten Bereich ihrer Internetseite eingestellt. Von dort hätten Kunden die Bilder heruntergeladen und unerlaubt auf den von der Suchmaschine erfassten Internetseiten veröffentlicht. Sie sieht in der Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte und hat diese auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dadurch, dass sie die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder gespeicherten Fotografien auf ihrer Internetseite angezeigt hat, nicht das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 15 Abs. 2 UrhG* zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder verletzt. Das gilt auch für den Fall, dass die Fotografien ohne Zustimmung der Klägerin ins frei zugängliche Internet gelangt sind.

§ 15 Abs. 2 UrhG setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2016, 1152 - GS Media/Sanoma u.a.) stellt das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass das Internet für die Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Links zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen. Diese Erwägung gilt auch für Suchmaschinen und für Links, die - wie im Streitfall - den Internetnutzern den Zugang zu Suchmaschinen verschaffen.

Im Streitfall musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass die Fotografien unerlaubt in die von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten eingestellt worden waren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht zwar bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, eine widerlegliche Vermutung, dass sie in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet gesetzt worden sind. Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er sich vor der öffentlichen Wiedergabe vergewissert, dass die Werke auf der verlinkten Internetseite nicht unbefugt veröffentlicht worden sind. Diese Vermutung gilt wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.

Für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe muss deshalb feststehen, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet wusste oder hätte wissen müssen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite damit rechnen musste, dass die Bilder unerlaubt ins frei zugängliche Internet eingestellt worden waren.

Vorinstanzen:

LG Hamburg - Urteil vom 3. Dezember 2010 - 310 O 331/09

OLG Hamburg - Urteil vom 10. Dezember 2015 - 5 U 6/11

Karlsruhe, den 21. September 2017

*§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG:

Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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